SchfHwG § 26 Ersatzvornahme

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Referenzen

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 802/17
25. April 2019
2 A 802/17 25. April 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 3196/15
23. November 2016
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 521/15
4. November 2015
4 E 521/15 4. November 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 312/15
5. Mai 2015
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