Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 135/13
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am XX. Mai 1971 im Irak geboren und ist irakische Staatsangehörige. An der Universität Bagdad erwarb sie 1993 den Bachelor of Science im Fach Elektronik und Informationstechnologie und arbeitete in den folgenden Jahren als Designingenieurin. Im November 2000 heiratete sie im Irak einen deutschen Staatsangehörigen. Im Mai 2001 reiste sie in das Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung ein. Seitdem hat ihr die Stadt B. befristete Aufenthaltserlaubnisse und Fiktionsbescheinigungen erteilt. Zur Zeit besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis. Aus der Ehe der Klägerin sind vier Kinder hervorgegangen, der am 8. August 2002 geborene I. , die am 20. Juni 2004 geborene A. und die am 14. Oktober 2010 in der 28. Schwangerschaftswoche geborenen Zwillingsjungen B1. und B2. . Die Zwillinge erhalten seit frühester Kindheit heilpädagogische Förderung, Physiotherapie und Logopädie. Die Familie bezieht im Anschluss an die Leistungsgewährung nach dem BSHG seit dem 1. Januar 2005 durchgängig Leistungen nach dem SGB II.
3Auf Antrag der Klägerin erlaubte ihr das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit Bescheinigung vom 9. Mai 2007, ihren im Irak erworbenen Hochschulabschluss als "Bachelor of Science (University of Bagdad)" zu führen und erkannte diesen als formal und materiell gleichwertig mit einem erfolgreichen Bachelorstudium an einer deutschen Hochschule an. Am 2. Mai 2007 erteilte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Zertifikat Deutsch. Am 25. Februar 2009 hat sie den Einbürgerungstest bestanden. Im Juli 2009 nahm sie erfolgreich an einem Bewerbungstraining der Volkshochschule B. teil. Nach einer Lungenembolie im Jahr 2007 musste sie blutverdünnende Medikamente einnehmen.
4Am 26. Februar 2009 beantragte die Klägerin, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
5Am 17. Februar 2012 hat sie Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie ausgeführt hat, sie habe den Sozialleistungsbezug als Mutter von vier Kindern nicht zu vertreten. Um die zu früh geborenen Zwillinge müsse sie sich intensiv kümmern. Ihr psychisch angeschlagener Ehemann sei ihr keine Hilfe. Sie erhalte Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe) und ‑ für ihren Sohn B2. ‑ Leistungen der Interdisziplinären Frühförderung nach dem SGB XII. Sie selbst sei seit Jahren krank. Vor ihrer letzten Schwangerschaft habe sie sich mehrfach, insbesondere bei Kaufhäusern, erfolglos beworben. Ob ihr Ehemann seine Arbeitslosigkeit zu vertreten habe, könne auf ihren Einbürgerungsanspruch keinen Einfluss haben.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vertreten, da sie keine ausreichenden Eigenbemühungen um eine Beschäftigung nachgewiesen habe. Nach ihrer bisherigen Erwerbsbiographie sei nicht davon auszugehen, dass sie nach Vollendung des dritten Lebensjahrs ihrer Zwillinge eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Im übrigen könne sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht wegen Kinderbetreuung ablehnen, wenn ihr Ehemann die Kinder betreuen könne. Alternativ müsse sie sich die von ihrem Ehemann zu vertretende Erwerbslosigkeit zurechnen lassen. Nach dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. September 2009 sei sie in der Lage, vier Stunden täglich zu arbeiten. In dieser Zeit könne ihr Ehemann die Kinder betreuen.
11Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Es komme nicht darauf an, ob sich die Klägerin vor der Geburt ihrer Zwillinge ausreichend um eine Beschäftigung bemüht habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei sie als Mutter von zweijährigen Zwillingen jedenfalls nicht erwerbsverpflichtet. Es könne in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Kinder auch nicht erwartet werden, dass der Vater die Betreuung übernehme. Dessen fehlende Erwerbstätigkeit könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Defizitäre Erwerbsbemühungen müsse die Leistungsverwaltung durch Leistungskürzungen sanktionieren. Durch Verweigerung der Einbürgerung der Klägerin dürfe hingegen kein Druck ausgeübt werden.
12Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag rechtzeitig begründet. Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.
13Im Dezember 2013 haben sich die Eheleute nach Angaben der Klägerin getrennt.
14Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe den derzeitigen Sozialleistungsbezug auch dann zu vertreten, wenn er auf einem Verhalten beruhe, das in den letzten acht Jahren gewirkt und bis heute nachgewirkt habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich in der Zeit vor der Geburt ihrer Zwillinge ausreichend um eine Beschäftigung bemüht habe. Ebenso wenig habe sie dargelegt und belegt, dass ihr Ehemann und Vater der Kinder deren Betreuung nicht wahrnehmen könne.
15Die Beklagte beantragt,
16den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie macht geltend, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass sie, die Klägerin, in der Vergangenheit keine ausreichenden Bemühungen um eine Beschäftigung entfaltet habe. Im Übrigen habe sie sich nach ihrer Einreise im Jahr 2001 um die in den Jahren 2002 und 2004 geborenen Kinder kümmern müssen und habe im Jahr 2006 einen Integrationskurs besucht. Seit Anfang 2008 habe sie sich erfolglos um Arbeit bemüht und an einem Bewerbertraining, einer von der Beklagten geförderten Maßnahme und an mehreren Übungsleiterkursen teilgenommen. Nach der Frühgeburt der Zwillinge habe sie sich intensiv um sie kümmern müssen. Seit August 2013 besuchten sie eine Kindertagesstätte, von August 2013 bis August 2014 den K. -Kindergarten, seitdem den Förderkindergarten L. . Während der Zeit im K. -Kindergarten habe nur B2. montags und donnerstags Logopädie und Physiotherapie in der Zeit von 9 bis 10:30 Uhr erhalten. Mit Eintritt in die Kindertagesstätte L. habe die Therapie außerhalb der Tagesstätte zunächst beendet werden können. Im April 2015 sei die in der Kindertagesstätte beschäftigte Physiotherapeutin erkrankt, so dass die Therapie außerhalb der Tagesstätte habe wieder aufgenommen werden müssen. Derzeit erhielten beide Kinder gleichzeitig mittwochs von 8 bis 9:30 Uhr Physiotherapie, B1. zusätzlich freitags von 8:30 bis 9:15 Uhr Logopädie. Seit September 2013 habe sie, die Klägerin, sich mehrfach erfolglos um eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin bemüht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Stadt B. und des Jobcenters B. Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Einbürgerungsanspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 10 StAG (A.) noch aus § 9 Abs. 1 StAG als Ehegattin eines Deutschen (B.).
23A. Die Klägerin hat keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG. Sie erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
25BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32.
26Die Klägerin hat jedenfalls seit August 2013 ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt. Nach dieser Vorschrift müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
27Die Klägerin ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin überhaupt eingeschränkt ist. Sollte sie infolge ihrer im Jahr 2007 erlittenen Lungenembolie auch derzeit noch blutverdünnende Medikamente einnehmen müssen, lässt dies nicht auf eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit schließen. Der Klägerin ist die Aufnahme einer Beschäftigung auch ausländerrechtlich erlaubt (vgl. § 8 Abs. 2 SGB II). Ihre aktuell gültige Aufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet". Über eine entsprechende Erlaubnis hat die Klägerin auch in der Vergangenheit stets verfügt.
28Der Klägerin ist auch jede Arbeit im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II zumutbar. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht insbesondere nicht § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II entgegen. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist. Nach diesem Maßstab ist der Klägerin die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung seit August 2013 zumutbar, weil die Betreuung ihrer Zwillingssöhne seit diesem Zeitpunkt in einer Kindertagesstätte mit Ganztagsbetreuung (45 Stunden pro Woche) sichergestellt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben derzeit die Zwillinge mittwochs von 8 bis 9:30 Uhr zur Physiotherapie und ihren Sohn B1. zusätzlich freitags von 8:30 bis 9:15 Uhr zur Logopädie bringen muss. Die Betreuung in der Kindertagesstätte wird hierdurch nicht in einem solchen Umfang eingeschränkt, dass die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre. Im Zeitraum von August 2014 bis März 2015 war die Betreuung in der Kindertagesstätte sogar überhaupt nicht eingeschränkt, da die Zwillinge in diesem Zeitraum nach den Darlegungen der Klägerin keinerlei Therapien außerhalb der Kindertagesstätte wahrnehmen mussten.
29Die Klägerin hat seit August 2013 entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft. Zur Dokumentation ihrer Bemühungen um eine Beschäftigung in diesem Zeitraum hat die Klägerin dem Senat lediglich acht Initiativbewerbungen um eine Teilzeitstelle als Verkäuferin vorgelegt, die sich ‑ in im wesentlichen gleichen Wortlaut ‑ an verschiedene Unternehmen in B. richteten und nach Angaben der Klägerin erfolglos waren. Ob dies zutrifft, kann der Senat nicht nachprüfen, da die Klägerin die jeweiligen Antwortschreiben nicht vorgelegt hat. Dass die Klägerin trotz Absendung der Bewerbungsschreiben keine Antworten erhalten haben will, hält der Senat für unglaubhaft, da die jeweiligen Adressaten als überregional tätige Unternehmen üblicherweise eine aussichtslose Bewerbung in der gebotenen Kürze schriftlich ablehnen. Ob die Klägerin diese Initiativbewerbungen überhaupt abgesandt hat, ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft.
30Qualitativ genügen die Bewerbungsschreiben nicht den Anforderungen, die an ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung zu stellen sind. Die Bewerbungen sind bereits deshalb unzureichend, weil es sich ausschließlich um Initiativbewerbungen, also Bewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen handelt, deren Erfolgsaussichten per se gering sind. Dass die Klägerin darüber hinaus weder über eine Ausbildung noch Erfahrung als Verkäuferin verfügt, hat die Erfolgsaussichten noch weiter verringert. Schließlich lässt auch die Gestaltung der Bewerbungsschreiben erkennen, dass die Klägerin an der Aufnahme einer Beschäftigung nicht interessiert ist und nur formal ihren sozialrechtlichen Obliegenheiten nachkommen will. Obgleich sie an einem Bewerbungstraining der Volkshochschule B. teilgenommen hatte, hat sie keine qualifizierten Bewerbungen verfasst, sondern lediglich ihr Interesse an einer Teilzeittätigkeit als Verkäuferin bekundet, um "ein wenig Abwechslung" in ihren Alltag zu bringen. Diese Formulierung zeigt ‑ auch dem potentiellen Arbeitgeber ‑, dass die Klägerin kein ernsthaftes Interesse daran hat, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen wenigstens teilweise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Wäre die Klägerin wirklich an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert, hätte sie naheliegenderweise versucht, eine Beschäftigung im Bereich ihres im Irak erworbenen Hochschulabschlusses zu suchen, der im Bundesgebiet als "Bachelor of Science (University of Bagdad)" ‑ Hochschulabschluss im Fach: Elektronik und Informationstechnologie ‑ anerkannt worden ist, oder aber sich mit Hilfe des Jobcenters in diesem Bereich fortzubilden. Stattdessen hat sie gegenüber dem Jobcenter immer wieder neue Berufswünsche geäußert, ohne sich über das jeweilige Berufsbild und seine Anforderungen informiert zu haben. Auch dies zeigt, dass die Klägerin nur zur Wahrung des Anscheins gegenüber dem Jobcenter an einer Beschäftigung interessiert ist.
31Dieses wiederum sah sich aufgrund der familiären Situation der Klägerin in der jüngeren Vergangenheit daran gehindert, Maßnahmen zur Integration der Klägerin in den Arbeitsmarkt zu veranlassen und will die Klägerin auch gegenwärtig nicht mit derartigen Maßnahmen behelligen. Mit welcher Rechtfertigung das Jobcenter vor diesem Hintergrund ohne Nachfrage und Nachprüfung die Klägerin im Frühjahr 2015 für weitere zwölf Monate von Erwerbsbemühungen freigestellt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Der Klägerin war in Anbetracht ihrer akademischen Ausbildung und bereits im Jahr 2009 dokumentierten Deutschkenntnisse auch bewusst, dass sie sich durch die Art und Weise ihrer Vorsprache beim Jobcenter (zum Beispiel während eines Kita-Streiks im Beisein ihrer Zwillinge) etwaig drohender Integrationsmaßnahmen entledigen konnte und dass zur Erlangung einer Beschäftigung andere als die von ihr entfalteten Bemühungen notwendig gewesen wären.
32Dass die Klägerin keinerlei Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung hat, zeigt auch die Anzahl der dem Senat vorgelegten Bewerbungsschreiben. Für den Zeitraum von September 2013 bis August 2015 hat die Klägerin 30 Bewerbungsschreiben vorgelegt. Pro Monat hat die Klägerin durchschnittlich nicht einmal zwei Bewerbungsschreiben verfasst, was in Anbetracht der Anzahl der in einer Stadt wie B. in Betracht kommenden Arbeitgeber völlig unzureichend ist.
33Der Zurechnungszusammenhang dieser Obliegenheitspflichtverletzung mit dem aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist unproblematisch festzustellen, denn die Klägerin verletzt ihre Obliegenheiten bis zum heutigen Tag. Es stellen sich folgerichtig nicht die beiden Rechtsfragen, wegen derer die Beklagte die Berufungszulassung beantragt hat, nämlich erstens, ob es, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, für das Vertretenmüssen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nur auf die aktuelle Situation der Klägerin ankommt und ihre vorausgegangene Erwerbsbiographie belanglos ist, sowie zweitens, ob vom ebenfalls arbeitslosen Vater der Kinder eine Entlastung der Mutter erwartet werden kann, um ihr eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
34B. Die Klägerin hat auch keinen Einbürgerungsanspruch aus § 9 Abs. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher „unter den Voraussetzungen des § 8“ eingebürgert werden, wenn die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Zu den Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG gehört auch die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG („sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist“), die die Klägerin nicht erfüllt. Anders als im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist es im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang, ob der Ausländer seine mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat.
35BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 ‑ 5 PKH 13/12 ‑, juris, Rdn. 6 m. w. N.
36Auch § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht der Beklagten im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Im Fall der Klägerin liegen weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- 19 A 1974/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 PKH 13/12 1x (nicht zugeordnet)