Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 939/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
4Der von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, vorläufig von der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M. in E. an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule versetzt zu werden, erfordert sowohl die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Soweit die Antragstellerin in Bezug auf den Anordnungsanspruch in dem die Beschwerde begründenden Schriftsatz vom 4. August 2015 lediglich auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen im Verfahren erster Instanz Bezug nimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdebegründung.
6Zur Erfüllung seiner Darlegungspflicht ist es erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine - wie hier erfolgte – reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine schlichte - pauschale - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.
7Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -; vom 29. Juli 2014 - 8 B 741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 -, und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff., insbes. Rn. 76 f., m. w. N.
8Muss der Beschwerde daher schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben, stellt die Antragstellerin auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund nicht durchgreifend in Frage. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin nicht nur eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern will darüber hinaus so gestellt werden, als ob der Antragsgegner das ihm bei der Neubescheidung des Versetzungsantrags vom 10. Dezember 2014 zustehende Ermessen bereits zu ihren Gunsten ausgeübt hat. Eine derartige Überschreitung des im Hauptsacheverfahren mit der Neubescheidungsklage erreichbaren Rechtsschutzziels erfordert, wenn man sie für zulässig erachtet, jedenfalls, dass der zu schützende Anspruch ohne die begehrte Anordnung durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt zu werden droht.
9Von einer solchen Sachlage ist hier in Bezug auf das Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht auszugehen. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag, der sich allein mit der Frage einer Rechtsvereitelung infolge Zeitablaufs beschäftigt, ist bereits unschlüssig. Folgt man der von der Antragstellerin in ihrer im Schriftsatz vom 4. August 2015 vertretenen Ansicht, dass der Versetzungsantrag vom 10. Dezember 2014 sich mit dem Beginn des Schuljahres 2015/2016 am 1. August 2015 erledigt habe, bestünde schon kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Aber auch wenn der Versetzungsantrag so zu verstehen ist, dass die Antragstellerin zum nächstmöglichen Termin an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule versetzt werden will, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer späteren Versetzung wesentliche Nachteile für die Antragstellerin oder gar eine Rechtsschutzvereitelung zu erwarten wären. Insoweit genügt nicht der übliche Zeitverlust, den ein Antragsteller immer in Kauf zu nehmen hat, wenn er seinen Anspruch – ggf. über mehrere Instanzen – verfolgt. Einen schwerer wiegenderen Nachteil hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihr die weitere Lehrtätigkeit an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule, an der sie seit mehr als 12 Jahren unterrichtet, bis zu der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Versetzung an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule als Grund nur die von ihr befürchtete Auflösung der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M. angegeben. Damit ist jedenfalls in absehbarer Zeit, d.h. vor allem bis zum nächsten möglichen Versetzungstermin im Februar 2016 nicht zu rechnen. Der Schulträger hat bislang keinen Auflösungsbeschluss gefasst. Ungeachtet dessen begründet der Wunsch einer Lehrkraft, frühzeitig von einer in Auflösung befindlichen Schule an eine andere Schule versetzt zu werden, keine Verpflichtung für den Dienstherrn, da auch für die Zeit der organisatorischen Abwicklung des Schulbetriebs ein bedarfsdeckender Unterricht so weit wie möglich gesichert bleiben muss.
10Auch mit dem Hilfsantrag bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil damit keine vorläufige Regelung, sondern eine nur im Klageverfahren erreichbare Neubescheidung verfolgt werde. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 123 2x
- LBG § 25 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 B 265/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 741/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 156/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 390/14 1x (nicht zugeordnet)