Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1963/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung, Widerruf und Rücknahme der fünf, im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Äußerungen der Beklagten verneint (vgl. Anträge zu 1. bis 5.). Ebenso wenig könne er die mit dem Antrag zu 6. begehrte Feststellung verlangen, dass die Beklagte insoweit ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt habe. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern stehe dem Kläger nicht zu, da die beanstandeten Äußerungen ihn nicht in seiner persönlichen Ehre (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) verletzten. Es handele sich weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Die mit 1.3 bezeichnete Äußerung, die als Tatsachenbehauptung in Betracht komme, sei inhaltlich ersichtlich richtig. Bei der unter 1.5 behaupteten Äußerung könne – unabhängig davon, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handele – die Unterlassung oder der Widerruf nicht verlangt werden, weil die Äußerung nicht in Bezug auf den Kläger erfolgt sei. Unabhängig davon sei sie weder unwahr noch ehrbeeinträchtigend. Bei den mit 1.1, 1.2 und 1.4 bezeichneten Wendungen handele es sich um Werturteile, die nicht geeignet seien, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen; sie überschritten allesamt nicht die Schwelle zur Form- oder Formalbeleidigung oder Schmähkritik.
5Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.
6In Bezug auf die drei Äußerungen,
71.1) der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 07.04.13 an das Verwaltungsgericht Minden in dem Verfahren 4 L 171/13 eindeutig die Grenzen der dienstrechtlich gebotenen Mäßigung als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn überschritten,
81.2) der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 07.04.13 verleumderische Unterstellungen geäußert und
91.4) der Kläger habe seine Wohlverhaltenspflicht als Beamter missachtet, da er in dem Schriftsatz vom 07.04.13 die Sachebene verlassen und der Beklagten leichtfertig und ohne jegliche Belege vorsätzlichen Rechtsbruch vorgeworfen habe,
10wird mit dem Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Einschätzung, es handele sich um Werturteile, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich zum Beleg seiner Auffassung, die Aussagen seien Tatsachenbehauptungen, darauf, dass „die Mäßigung als Beamter anhand der Tatbestandsmerkmale des § 33 BeamtStG“, „eine verleumderische Unterstellung anhand der Tatbestandsmerkmale des § 187 StGB“ und „eine Missachtung der Wohlverhaltenspflicht anhand der Tatbestandsmerkmale des § 34 BeamtStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung“ jeweils objektiv überprüfbar seien und daher keine subjektiven Werturteile darstellten. Damit verkennt er, dass es sich bei den in den bezeichneten Regelungen enthaltenen Voraussetzungen um Rechtsbegriffe handelt, die ihrerseits ebenfalls eine wertende Betrachtung verlangen. In eine solche wertende Betrachtung werden zwar regelmäßig auch (konkrete) Tatsachen einfließen, die dann – etwa in einem Verwaltungsstreitverfahren gegen eine auf § 33 oder § 34 BeamtStG gestützte dienstliche Maßnahme – einer Überprüfung bzw. dem Beweis zugänglich wären. Dies führt indes nicht dazu, dass eine möglicherweise auf konkreten Tatsachen beruhende Wertung allein deshalb als reine Tatsachenfeststellung zu qualifizieren wäre.
11Vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt, ins Leere. Soweit sich dem Zulassungsvorbringen überhaupt konkrete, nach Auffassung des Klägers unzutreffende bzw. vom Verwaltungsgericht unzureichend festgestellte Tatsachen entnehmen lassen, handelt es sich dabei allenfalls um solche, die (möglicherweise) den beanstandeten Äußerungen (1.1, 1.2 und 1.4) der Beklagten bzw. den darin enthaltenen fraglichen Werturteilen zu Grunde lagen. Davon geht offenbar auch der Kläger aus, der einwendet, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm „angeführten Beweismittel in Erwägung ziehen müssen, um überprüfen zu können, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre nachteiligen Äußerungen (…) getroffen habe“ (Hervorhebung durch den Senat).
12Die vom Kläger weiter gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung ist in Bezug auf die Äußerungen zu 1.1, 1.2 und 1.4 ebenfalls nicht gegeben. Die geltend gemachten Verstöße gegen verschiedene Rechtssätze gehen schon deswegen ins Leere, weil der Kläger auch in diesem Zusammenhang fälschlich davon ausgeht, die fraglichen Äußerungen stellten Tatsachenbehauptungen dar. Soweit er teilweise zudem eine „Ansehensbeeinträchtigung“ durch die Äußerungen oder deren „missbilligenden Charakter“ geltend macht, fehlt es an jedweder weiteren Substantiierung, so dass nicht nachvollziehbar wird, wodurch (konkret) – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – möglicherweise eine Ehrverletzung begründet sein könnte.
13Hinsichtlich der Äußerung,
141.3) dem Kläger sei es in mehr als 20 Berufsjahren offenbar nicht gelungen, seine Vorgesetzten durch seine Leistungen nachhaltig von einer deutlich besseren Beurteilung zu überzeugen,
15wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Bemerkung sei, falls darin eine Tatsachenbehauptung liege, inhaltlich richtig und damit nicht geeignet, eine Ehrverletzung des Klägers hervorzurufen, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 2013 – wie von diesem geltend gemacht – „falsch“ ist. Denn selbst eine (möglicherweise) rechtswidrige Beurteilung, ändert nichts daran, dass der Kläger seine Vorgesetzten offenbar nicht von einer deutlich besseren Beurteilung hatte überzeugen können. Anderenfalls hätten diese eine bessere Beurteilung für den Kläger erstellt. Demnach kommt es auch weder darauf an, ob der Kläger „zutreffend“ beurteilt worden ist, noch bedurfte es einer darauf bezogenen weiteren Aufklärung oder gar Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht.
16Auch im Hinblick auf die (behauptete) Äußerung,
171.5) der Kläger sei ein weniger geeigneter Bewerber in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 für den Dienstposten in der Fahrerlaubnisbehörde mit der Nummer 320 41 100,
18stellt der Kläger die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat festgestellt, dass eine entsprechende Tatsachenbehauptung bzw. ein solches Werturteil in Bezug auf den Kläger gar nicht ausgesprochen worden sei. Denn in dem angesprochenen Vermerk vom 5. März 2014 heiße es lediglich: „Es wäre nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar, wenn wegen der langen Laufzeit eines Auswahlverfahrens die Entscheidung auf weniger geeignete Bewerberinnen und Bewerber reduziert werden müsste, die zuletzt noch im Bewerberkreis verblieben sind“. Eine unmittelbare Aussage über den Kläger werde damit überhaupt nicht getroffen (vgl. Seite 9 der Urteilsabschrift). Mit dieser tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ob und inwieweit die Beurteilung des Klägers möglicherweise rechtswidrig oder die angesprochenen Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen ist, ist danach im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, die Aussage „weniger geeignet“ sei – selbst wenn sich der Kläger zu Recht unmittelbar angesprochen fühle – mit Blick auf die rein formalen Beurteilungsergebnisse keine unwahre Tatsachenbehauptung und führe als Werturteil zu keiner Ehrbeeinträchtigung.
19Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
20Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und nicht ausreichend auf die Abgabe von für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen hingewirkt (§ 86 Abs. 3 VwGO), greift nicht durch. Die damit zugleich geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aber auch sonst musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Auf den vom Kläger als erheblich angesehenen Sachvortrag (Leistungsvergleich bei unterschiedlichen Statusämtern; Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen; Meinungsfreiheit sowie Rechte des Beamten gegenüber dem Dienstherrn) kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie auch aus den obigen Ausführungen ersichtlich – nicht an.
21Für einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 und 3 VwGO ist nichts ersichtlich. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat die Vorsitzende den wesentlichen Akteninhalt vorgetragen. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Kläger und die Beklagte ihre Anträge gestellt und im Anschluss daran Gelegenheit erhalten, diese zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt der nach § 103 Abs. 2 VwGO vorgesehene Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch den Vorsitzende nicht die Wiedergabe sämtlicher von den Beteiligten vorgetragener Einzelheiten, insbesondere wenn es für die Entscheidung darauf nicht ankommt. Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die Beteiligten – entgegen des Inhalts des Protokolls – keine Gelegenheit hatten, ihre Anträge gem. § 103 Abs. 3 VwGO zu stellen und zu begründen. Die vom Kläger vorgelegten „Zeugenaussagen“ lassen nichts Abweichendes erkennen, da sie keine Angaben zur – auch vom Kläger nicht bestrittenen – Aufnahme des Klageantrags (aus dem Schriftsatz vom 30. April 2014) und zum darauf folgenden Sitzungsverlauf enthalten.
22Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, liegt ebenfalls nicht vor. Das folgt bereits daraus, dass der „Leistungsvergleich der Bewerber bei unterschiedlichen Statusämtern“ für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht erheblich war. Im Hinblick auf die „Behauptungen der Beklagten über den Kläger“ wird schon nicht ansatzweise erkennbar, in welcher Hinsicht es in diesem Zusammenhang einer (weiteren) Erörterung bedurft hätte. Allein dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung gemeinsam mit einem parallel anhängigen Verfahren nur 30 Minuten gedauert hat, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Erörterung der Sach- und Rechtslage entnehmen.
23Es ist ferner kein Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO festzustellen. Nach dieser Regelung erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache für geschlossen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die mündliche Verhandlung erst geschlossen worden, nachdem die Sach- und Rechtslage erörtert, die Anträge gestellt und Gelegenheit zur abschließenden Begründung der Anträge gegeben worden war. Dem insoweit pauschalen Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte nach seiner Auffassung noch einer (weiteren) Erörterung bedurft hätten, dass er diese zur Sprache gebracht hat und insbesondere, ob diese überhaupt entscheidungserheblich gewesen wären.
24Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts lässt auch keinen Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erkennen, wonach das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen kann. Eine Wiedereröffnung kommt nur bis zum Erlass des Urteils in Betracht. Das Urteil ist hier bereits am 4. September 2012, dem Tag der mündlichen Verhandlung, um 14.23 Uhr zugestellt worden. Eine allgemeine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger sie offenbar annimmt, nach der Schließung der mündlichen Verhandlung mit dem Erlass des Urteils eine „Mindestzeit“ (wie dies etwa bei der ausdrücklichen Einräumung einer Schriftsatzfrist
25der Fall wäre) zuzuwarten, besteht nicht. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich gehindert gesehen hat, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Wiedereröffnung zu beantragen.
26Weiter liegt kein Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen § 119 VwGO vor. Diese Regelung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann. Ein Erfolg dieser Rüge scheitert bereits daran, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß gegen diese Regelung über die Tatbestandsberichtigung – kein das angefochtene Urteil betreffender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Die Rüge richtet sich gegen die Rechtsfindung, nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts. Das Gericht entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag durch einen selbstständigen und unanfechtbaren Beschluss (vgl. § 119 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO).
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 – 2 BN 1.98 – (betreffend die Revisionszulassung) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
28Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt weiter nicht in der vom Kläger geltend gemachten Verletzung von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO. Der Kläger verkennt den Zweck des Protokolls, der in der Dokumentation des Verfahrensablaufs liegt, wenn er die Aufnahme seines, im Wesentlichen auch bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Sachvortrags verlangt. Die Behauptung, eine Rüge des Protokolls oder eine Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung sei in der mündlichen Verhandlung gar nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, die mündliche Verhandlung sei plötzlich und nicht vorhersehbar abgebrochen worden, bleibt dies schon deswegen vollkommen unverständlich, weil ausweislich des Protokolls, das der Kläger insoweit nicht rügt, nach der Antragstellung (einschließlich der Gelegenheit zu deren Begründung) zunächst noch ein weiteres Verfahren mit den selben Beteiligten verhandelt worden ist. Erst im Anschluss daran ist in beiden Verfahren die mündliche Verhandlung geschlossen worden.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 86 3x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 105 1x
- VwGO § 124a 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 171/13 1x
- VwGO § 103 3x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 104 2x
- VwGO § 119 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)