Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1337/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.5000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), der Antragsgegnerin aufzugeben, ihre mit Wirkung vom 31. August 2015 erfolgte Umsetzung rückgängig zu machen, u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Durch die begehrte Regelung würde die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen, so dass für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen gelten würden. Unzumutbare Nachteile, die eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache begründen könnten, habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint und seine diesbezügliche Rechtsauffassung näher begründet.
5Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein durchgreifender Grund dargelegt wird, aus welchem die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Dieser Anforderung genügt die Beschwerde nicht. Sie zieht die die Entscheidung selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung des notwendigen Anordnungsgrundes, nicht durchgreifend in Zweifel.
6Der Beschwerdevortrag verhält sich nur zu der Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Umsetzung. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung der Antragstellerin - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet jedoch noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014- 6 B 1457/13 -, juris.
8Insbesondere sind damit keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden Nachteile verbunden. Die angegriffene Umsetzung könnte für den Fall, dass sie sich als rechtswidrig erweisen sollte, rückgängig gemacht werden.
9Ebenso wenig ist der Anspruch der Antragstellerin auf eine amtsangemessene Beschäftigung betroffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin entspricht der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin; danach handelt es sich um eine nach A 14 bewertete Planstelle.
10Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es für sie überraschend schnell entschieden habe, ist unerheblich. Selbst wenn die gerügte Rechtsverletzung vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 123 1x
- §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1457/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x