Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 926/16

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7.6.2016 wird hinsichtlich des sinngemäßen Gebots wiederhergestellt, nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Verfügung auf dem Grundstück Gemarkung Q.    , Flur 38, Flurstück 1269 befindliche Fahrzeuge zu entfernen; die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sie die darauf bezogene zugehörige Zwangsgeldandrohung betrifft. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.


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