Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1037/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung „Wiederholung der Klausur im Modul HS 1.1 am 2. März 2017“ zu ermöglichen, sein Studium bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) fortzusetzen und weitere Modulprüfungen abzulegen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Dem Antragsteller sei mit Prüfungsbescheid vom 31. März 2017 mitgeteilt worden, dass seine am 2. März 2017 geschriebene Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 (Verkehrsrecht und Eingriffsrecht) mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden sei und er damit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), zuletzt geändert durch VO vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680), (VAPPol II Bachelor) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der Fassung vom 28. Juni 2016 (StudO-BA) die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Als Rechtsfolge ergebe sich, dass mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Antragstellers nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor geendet habe und eine Fortsetzung des Studiums nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA ausgeschlossen sei. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Klausur im Modul HS 1.1 könnten nur im Rahmen eines gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens Berücksichtigung finden. Ob in „Ausnahmesituationen“, in denen „das Prüfungsverfahren offensichtlich rechtswidrig“ abgelaufen sei, ggf. einstweiliger Rechtsschutz der hier begehrten Art zu gewähren sei, bedürfe keiner Entscheidung, da hier von einem offensichtlich rechtswidrigen Ablauf keine Rede sein könne.
5Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags.
6Die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Kommissaranwärters mit der Bekanntgabe des Bescheides, der das endgültige Nichtbestehen feststellt, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von ihrer Bestandskraft endet, stellt die Beschwerde im Grundsatz ausdrücklich nicht in Frage.
7Der Antragsteller meint allerdings, dass in „Ausnahmesituationen“ bei einem „offensichtlich rechtswidrigen Ablauf“ der Prüfung ein Anordnungsanspruch bestehen könne und ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sei. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Es sprechen bereits gewichtige Argumente dafür, dass auch in solchen „Ausnahmesituationen“ die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor – unabhängig von der eventuellen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung – eintritt bzw. ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die (vorläufige) Fortsetzung des Studiums ausscheidet. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, die in dann erforderlich würde, widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor, mit der – durch die Anknüpfung allein an das eindeutig fixierbare Ereignis der Bekanntgabe der Nichtbestehensentscheidung – sofort und von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängig Rechtsklarheit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status geschaffen werden soll.
8Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse 18. August 2017– 6 B 918/17 –, juris, Rn. 3, vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 9, vom 7. September 2009 – 6 B 1150/09 –, juris, Rn. 9, und vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 –, juris, Rn. 10.
9Die Überprüfung, ob und wann möglicherweise Ausnahmen in Betracht kommen, insbesondere die Abgrenzung, ob und wann von einer „offensichtlichen“ Fehlerhaftigkeit auszugehen ist, in denen – ggf. unabhängig vom beamtenrechtlichen Status – eine Fortsetzung der Ausbildung in Betracht kommt, würde hingegen diesem Ziel zuwider laufen.
10Dies bedarf hier indessen – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung folgen sollte, führt dies nicht zum Erfolg. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung auf. Seinen erstinstanzlichen Ausführungen, auf die er zum Beleg der „erheblichen Defizite des Prüfungsablaufs“ verweist, lässt sich vielmehr entnehmen, dass im derzeitigen Verfahrensstand auch aus seiner Sicht noch verschiedene Unsicherheiten und Unklarheiten insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Ablauf der gerügten Prüferbestellung und den Ablauf der Zweitkorrektur bestehen. Schon deswegen ist die Behauptung eines offensichtlichen Verfahrensfehlers nicht nachvollziehbar.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes 1x
- 6 B 918/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 608/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1150/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 948/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x