Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1101/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Untersagung richtet, die streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen zu 2. bis 6. zu besetzen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er sich gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 1. richtet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen der Antragsgegner zu 5/6, der Antragsteller zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.


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