Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 995/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seine Beschwerde hiergegen hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nur „mit begründendem Verweis auf den Akteninhalt“ begründet. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte nimmt zutreffend an, dass die vom Kläger gewünschte Eintragung „obdachlos in …“ zu keinen der im Grunddatenkatalog des § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Meldedaten gehört, insbesondere auch nicht zu den einzutragenden persönlichen Eigenschaften des Meldepflichtigen (z. B. Religionszugehörigkeit (Nr. 11), Familienstand (Nr. 14)). Dieser Katalog ist abschließend. Nur die Länder können auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 BMG bestimmen, weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten zu erheben. Auch zu den auf dieser Grundlage nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MG NRW zu speichernden Zusatzdaten gehört die Obdachlosigkeit nicht. Abgesehen davon wäre die begehrte Eintragung unrichtig im Sinne des § 12 Satz 1 BMG, weil der Kläger nicht obdachlos ist. Nach Aktenlage ist er am 29. Mai 2015 in das ihm zugewiesene Zimmer Nr. 15 der städtischen Obdachlosenunterkunft „Am H. 9a“ eingezogen, indem er „hier … seine Sachen untergebracht“ hat und „circa elf Stunden Reinigungsarbeiten leisten musste, um es nutzbar zu machen“ (Schreiben vom 1. Juni 2015, Klageschrift vom 18. September 2017). Seine pauschale Gegenbehauptung, obdachlos zu sein, steht zu diesen Angaben im Widerspruch und entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Seine Kritik am Zustand dieses Zimmers, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ist melde- und personalausweisrechtlich unerheblich.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- BMG § 3 Speicherung von Daten 2x
- BMG § 55 Regelungsbefugnisse der Länder 1x
- § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- BMG § 12 Recht auf Berichtigung 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x