Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1030/18
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 (8 L 394/18) bewilligt.
1
Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 aus. Dieser Antrag hat Erfolg.
2Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint.
3Diese Voraussetzungen liegen vor.
4Der Antragsteller kann nach seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
5Die von ihm beabsichtigte Beschwerde hätte hinreichende Aussicht auf Erfolg, sofern der Antragssteller diese anwaltlich vertreten binnen der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 3 VwGO einlegte und – wie bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht im Nachgang zu dem Beschluss – geltend machte, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gestellt zu haben. Der Antragsteller hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Beschlusses abgelehnt hat, (noch) nicht gestellt, womit Ziff. 2 dieses Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuheben wäre.
6Für die Auslegung seines Antrags können gemäß § 122 Abs. 1 VwGO die zu § 88 VwGO für die Auslegung von Klageanträgen entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 – 9 B 56.11 – , NVwZ 2012, 375 = juris, Rn. 7, m. w. N.
8Nach diesen Grundsätzen hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zunächst nur eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Zwar enthält sein Schriftsatz vom 19.2.2018 unter Ziff. 1 den (nach Hinweis des Verwaltungsgerichts später inhaltlich abgeänderten) Antrag: „Dem Antragsgegner wird untersagt aus dem näher bezeichneten Kostenbescheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 6 B 22.17 die Zwangsvollstreckung zu betreiben.“ Unter der sich anschließenden Ziff. 2 beantragt er jedoch, ihm für dieses Verfahren „vorab“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ferner führt er einleitend aus, der Erlass dieser einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO werde „im Entwurf“ beantragt. Dies deutet in der Zusammenschau klar darauf hin, dass der Antragsteller zunächst nur Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt hat. Einem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird häufig ein Entwurf des Rechtsmittelschriftsatzes beigefügt, um das Gericht in die Lage zu versetzen zu überprüfen, ob die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Wenn der Antragsteller demgegenüber bereits den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte stellen wollen, gäbe es allerdings keinen nachvollziehbaren Grund dafür, den von ihm diesbezüglich formulierten Antrag nur als „Entwurf“ zu bezeichnen.
9Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 60 1x
- 8 L 394/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 166 2x