Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2312/17

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. September 2015 verpflichtet, dem Kläger einen positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses nebst einer Garage und zwei Stellplätzen auf dem in E.         gelegenen Grundstück, Gemarkung E.        , Flur 12, Flurstück 568, gemäß seinem Antrag vom 7. November 2014 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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