Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1740/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


G r ü n d e :

1 2 3

class="absatzLinks">        60;     Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 4 A 570/18.A ‑, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8.

4

lass="absatzLinks">Für die behauptete Willkür ist mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Übrigen nichts ersichtlich.

5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen