Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 361/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten „Fachdienstleiter/in im FD 110-Personal und Organisation“ zu besetzen und dem ausgewählten Beigeladenen eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund liege vor, weil ein effektiver Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden könne. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auswahl des Beigeladenen fehlerhaft sei und eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung möglich erscheine. Der Antragsteller besitze als Diplom-Rechtspfleger zugleich die nach der Stellenausschreibung als konstitutives Anforderungsmerkmal geforderte „Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2“. Das folge aus § 1 a Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP2.1). Der Klammerzusatz „Bachelor of Laws, Dipl. Verwaltungswirt/in (FH), Dipl. Verwaltungsbetriebswirt/in (FH)“ grenze das Anforderungsprofil nicht weiter ein, da er nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als erläuternder Hinweis bzw. nicht abschließende Aufzählung auszulegen sei. Ein anderes Verständnis verstoße im Übrigen gegen die Wertung des § 1 a VAP2.1 sowie Art. 33 Abs. 2 GG, da nicht erkennbar sei, dass der zu besetzende Dienstposten zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, die ein Bewerber mit Laufbahnbefähigung für den Justizdienst nicht mitbringe und sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könne.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass der Klammerzusatz „Bachelor of Laws, Dipl. Verwaltungswirt/in (FH), Dipl. Verwaltungsbetriebswirt/in (FH)“, der sich an das konstitutive Anforderungsmerkmal „Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2“ anschließt, nicht beispielhaft zu verstehen ist. Welche Vorgaben eine Stellenausschreibung für die Vergabe der Stelle enthält, muss entsprechend § 133 BGB durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 6 B 1/18 -, juris Rn. 5 f., und vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, RiA 2014, 35 = juris Rn. 29 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dies zugrunde gelegt lassen sich der Formulierung keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass über die drei im Klammerzusatz genannten Abschlüsse hinaus auch noch durch weitere Abschlüsse das von der Antragsgegnerin geforderte Anforderungsprofil erfüllt werden konnte. Insbesondere hat diese in der Ausschreibung keine ein solches weites Verständnis nahelegenden Zusätze wie „z.B.“, „beispielsweise“ oder „usw.“ gewählt, sondern sich auf die Aufzählung von drei konkreten Abschlüssen beschränkt, so dass die Aufzählung abschließend aufgefasst werden musste.
9Der Umstand, dass der Antragsteller als Diplom-Rechtspfleger keinen der - nach Vorstehendem zwingend vorgegebenen - Abschlüsse vorweisen kann, trägt gleichwohl nicht seinen Ausschluss vom streitgegenständlichen Auswahlverfahren. Denn die damit verbundene Einschränkung des Bewerberfeldes ist rechtsfehlerhaft. Das ergibt sich zunächst aus § 1 a Abs. 2 VAP2.1, wonach mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung u.a. für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspfleger (FH) - über die der Antragsteller unstreitig verfügt - zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen besteht. Danach besitzt ein Diplom-Rechtspfleger (FH) u.a. die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 1) und insbesondere auch des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Nr. 3); die entsprechenden Laufbahnbefähigungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst werden u.a. mit den in der Stellenausschreibung benannten Abschlüssen (Dipl. Verwaltungswirt (FH) oder Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (FH)) erworben. Einschränkungen sind in § 1 a Abs. 2 VAP2.1 nicht vorgesehen; insbesondere ist die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2), die mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Justizdienst als Diplom-Rechtspfleger besteht, nicht an weitere Qualifikationen oder Zusatzausbildungen geknüpft.
10Anders als die Beschwerde offenbar meint, beschränkt sich die Aussagekraft des § 1 a Abs. 2 VAP2.1 auch nicht auf das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (nach A 9 LBesO) mit der Folge, dass die nachfolgenden Beförderungsämter - hier eines nach A 13 LBesO besoldeten Stadtverwaltungsrats - einem Beamten, der die Qualifikation für den Allgemeinen Verwaltungsdienst (Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2) aufgrund der Anerkennungsregelung des § 1 a Abs. 2 VAP 2.1 besitzt - hier als Diplom-Rechtspfleger -, nur dann verliehen werden könnten, wenn der betreffende Beamte die Laufbahn vollständig im Allgemeinen Verwaltungsdienst zurückgelegt hat. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass hier die nach A 13 LBesO besoldete Stelle eines Fachdienstleiters (Personal und Organisation) und damit das Spitzenamt des früheren gehobenen Diensts (jetzt Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2) vergeben werden solle; dies verlange eine langjährige Erfahrung im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes und berechtige daher zur Vorgabe eines entsprechenden konstitutiven Anforderungsmerkmals. Eine solche Eingrenzung lässt sich § 1 a Abs. 2 VAP2.1, der allgemein und ohne Einschränkung das Bestehen einer Laufbahnbefähigung für die (gesamte) Ämtergruppe des allgemeinen Verwaltungsdienst ausdrücklich anerkennt, indessen nicht entnehmen. Dies steht ferner im Einklang mit den laufbahnrechtlichen Vorgaben, u.a. in § 5 Abs. 4 LBG NRW, wonach die Laufbahnbefähigung für alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe gilt, soweit nicht für einzelne Ämter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind. Auch aus den Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 25 Abs. 3 LBG NRW, § 11 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW folgt, dass ein Laufbahnwechsel bzw. die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn - auch in dem Einstiegsamt nachfolgende Ämter - grundsätzlich ohne weitere Qualifikationsmaßnahmen vorgesehen ist, wenn die entsprechende Laufbahnbefähigung vorliegt.
11Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass ein Beamter aufgrund seiner aus § 1 a Abs. 2 VAP2.1 folgenden Befähigung für bestimmte weitere Laufbahnen regelmäßig nicht nur als geeignet anzusehen ist, diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem aktuell ausgeübten (aber einer anderen Laufbahn zugeordneten) Statusamt entsprechen oder dem dieser Laufbahn (zugehörigen) nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, sondern auch diejenigen entsprechenden (gleichrangigen) Ämter der nach § 1 a Abs. 2 VAP2.1 als gleichgesetzt anerkannten weiteren Laufbahnen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich auch in die Aufgaben der diesen Statusämtern zugeordneten Dienstposten einzuarbeiten.
12Vgl. allgemein zu diesem Grundsatz OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 B 253/16 -, DÖD 2016, 232 = juris Rn. 15 f., mit weiteren Nachweisen.
13Eine - wie hier - gleichwohl mit dem Anforderungsprofil einhergehende Einengung des Bewerberfeldes ist daher grundsätzlich nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine Ausnahme hiervon ist - entsprechend der Rechtsprechung zu rein dienstpostenbezogenen Einschränkungen des Bewerberfeldes -,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR
151.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 31, mit weiteren Nachweisen,
16nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber der „gleichgesetzten“ Laufbahn regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
17Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der streitgegenständliche Dienstposten besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die ein Bewerber, der - wie der Antragsteller - eine durch § 1 a Abs. 2 VAP2.1 anerkannte Laufbahnbefähigung im Justizdienst erworben hat, regelmäßig nicht mit sich bringt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in dem allgemeinen Hinweis, damit der Fachdienstleiter Personal und Organisation diese Funktion angemessen ausüben könne, müsse er über eine langjährige berufliche Erfahrung im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht verfügen und in der Ausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst vermittelte Rechtskenntnisse besitzen. Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne sich der Antragsteller auch nicht „binnen kurzer Zeit“ selbst verschaffen, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in dieser nicht näher substantiierten Behauptung. Es ist nicht dargelegt, um welche konkreten besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten es sich dabei handeln soll und weshalb diese nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung erworben werden können.
18Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die durch den Klammerzusatz im Anforderungsprofil vorgenommene Beschränkung auf Bewerber mit den Abschlüssen „Bachelor of Laws, Dipl. Verwaltungswirt/in (FH), Dipl. Verwaltungsbetriebswirt/in (FH)“, auch deswegen auf Bedenken trifft, weil - sieht man sie wie auch die Antragsgegnerin als abschließend an - damit auch Bewerber ausgeschlossen sind, die ihre Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ erworben haben. Dieser Abschluss wird indessen heute anstelle des früheren Diplom-Verwaltungsbetriebswirts erworben, mit dem nach der Stellenausschreibung das Anforderungsprofil gerade erfüllt wird.
19Abschließend sei angemerkt, dass die Beschwerde auch dann keine andere Entscheidung beanspruchen könnte, wenn der Klammerzusatz „Bachelor of Laws, Dipl. Verwaltungswirt/in (FH), Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt/in (FH)“ nicht als abschließend anzusehen wäre. Denn in diesem Fall hätte der Antragsteller schon deswegen nicht aufgrund des konstitutiven Anforderungsprofils vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfen, weil er die geforderte „Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2“ als Diplom-Rechtspfleger besitzt und dieser Abschluss aufgrund der Anerkennungsregelung des § 1 a Abs. 2 VAP 2.1 den im Klammerzusatz (unterstellt) beispielhaft angeführten Abschlüssen gleichzusetzen ist.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- LBG § 5 1x
- 6 B 253/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 11 Abs. 1 Satz 1 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 983/13 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 6 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 146 1x
- 6 B 1/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- LBG § 25 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x