Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 250/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist. Weder sein Verweis auf die Untätigkeit der Beklagten noch derjenige auf den vorgetragenen maßgeblichen Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vermögen das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 HwO zu ersetzen, worauf das Verwaltungsgericht in Bezugnahme auf die Ausführungen in den Urteilen in den Verfahren 9 K 1605/17 und 9 K 6398/14 (VG Köln) ergänzend abgestellt hat.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- 9 K 6398/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 9 K 1605/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 122 1x
- HwO § 8 2x
- VwGO § 166 2x