Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1509/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 460,66 Euro festgesetzt.


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lass="absatzLinks">a) Zunächst begründet das Vorbringen des Klägers, er halte es für mit dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Satz 1 BBhV nicht vereinbar, ihm die streitgegenständliche Beihilfe zur Implantatversorgung zu verwehren und ihn stattdessen auf die in seinem Fall teurere herkömmliche Versorgung mit Zahnersatz zu verweisen, keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Links">Der Senat hat bereits zu den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Vorgängerregelungen in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften, nachfolgend: BhV) – jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) – ausgeführt, dass eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen grundsätzlich und in aller Regel ausscheidet, wenn keine der Indikationen erfüllt ist.

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ass="absatzLinks">Vgl. Mildenberger/Fehr/Jagel/Weifel, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, 176. EL (Stand: 1. November 2018), AIII § 15 BBhV, Anm. 8 (1).

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bsatzLinks">Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

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