Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
BBhV § 14 Zahnärztliche Leistungen
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 19.1618
5. Mai 2020
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W 1 K 19.1618 | 5. Mai 2020 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1509/16
9. Juli 2019
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1 A 1509/16 | 9. Juli 2019 |