BBhV § 14 Zahnärztliche Leistungen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 19.1618
5. Mai 2020
W 1 K 19.1618 5. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1509/16
9. Juli 2019
1 A 1509/16 9. Juli 2019