Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 454/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Leiter der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bereitschaftspolizei (Ausschreibung vom 31. Oktober 2018) mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Auswahlentscheidung sei nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Das Anforderungsprofil, das er nicht erfülle, sei nicht rechtswidrig. Die Beschränkung des Bewerberkreises für die nur kommissarisch zu besetzende, nach A 13 LBesO bewertete Stelle, für die aber derzeit keine entsprechende Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stehe, allein auf Beamte der Besoldungsgruppe A 12 LBesO sei sachgerecht und damit ermessensfehlerfrei. Auch die Entscheidung, nur behördenintern auszuschreiben, halte sich im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens des Antragsgegners. Die Einschränkung auf Personen, deren Erfahrungen in der Bereitschaftspolizei nicht länger als drei Jahre zurückliegen, und auf derzeitige Angehörige der Bereitschaftspolizei erweise sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Einbeziehung in das weitere Bewerbungsverfahren habe keinen Erfolg, weil der Antragsteller das rechtmäßige Anforderungsprofil nicht erfülle.
5Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller, der bereits ein Statusamt nach A 13 LBesO innehat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls führen die mit der Beschwerde gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch erhobenen Einwendungen nicht zum Erfolg.
6Der Antragsteller wendet sich nicht durchgreifend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte der Besoldungsgruppe A 12 LBesO sei rechtsfehlerfrei. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller sich darauf berufen könnte, er hätte als Umsetzungsbewerber nicht von der Auswahl ausgeschlossen werden dürfen.
7Der Dienstherr trifft die Entscheidung darüber, ob er die Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens nur für Beförderungsbewerber, nur für ämter- oder statusgleiche Bewerber oder für beide Gruppen öffnet, - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Bei dieser Organisationsgrundentscheidung steht ihm ein weites organisatorisches und personalwirtschaftliches Ermessen zu. Insbesondere folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG kein individueller Anspruch eines Beamten auf eine Organisationsgrundentscheidung dahin, neben Versetzungs- oder Umsetzungsbewerbern auch Beförderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen oder umgekehrt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 -, juris Rn. 22 ff., vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 -, BVerwGE 138, 70 = juris Rn. 29, und vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204 = juris Rn. 26; Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris Rn. 15.
9Sachwidrige Gesichtspunkte, mit denen der Antragsgegner die Grenzen seines weiten organisatorischen Ermessensspielraums überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt dies auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums des Inneren vom 6. März 2018 - 401.58.25.20 -, der - so der Antragsteller - vorsehe, dass kommissarische Stellenbesetzungen vermieden werden sollten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Erlass keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe, wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn sie belässt es insoweit bei einer Behauptung, die lediglich damit begründet wird, der Erlass gelte landeseinheitlich. Damit ist aber in keiner Weise dargelegt, dass ein einzelner Beamter daraus subjektive Rechte herleiten kann. Vielmehr zeigt auch die vom Antragsteller angeführte Motivation für den Erlass, nämlich die Vermeidung von Zahlungsansprüchen nach § 59 LBesG NRW (Zulagenzahlung bei kommissarischer Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes), dass die darin enthaltenen Vorgaben nicht den subjektiven Bewerberinteressen dienen.
10Ebenso wenig tritt die Beschwerde substantiiert der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, wonach sich ein Verbot der kommissarischen Stellenbesetzung aus dem Erlass nicht ergibt. Dies bedarf letztlich aber keiner näheren Überprüfung. Ist nach den vorstehenden Erwägungen bereits nicht ersichtlich, dass der genannte Erlass subjektive Rechte begründet, kommt es nicht mehr darauf an, ob - die Beschwerde verneint dies - ein „atypischer Fall“ vorliegt, der ein Abweichen von der „Soll“-Formulierung des Erlasses zulässt.
11Die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses von Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern (Bewerber der Besoldungsgruppe A 13 LBesO) folgt auch nicht daraus, dass - so der weitere Schriftsatz des Antragsstellers vom 23. April 2019 - Beförderungsstellen nach A 13 LBesO - u.a. zur „Verringerung von Ausgleichszahlungen an Fehlsitze“ - zur Verfügung stünden. Allein dieser Umstand lässt die im organisatorischen Ermessen stehende Entscheidung des Antragsgegners, eine möglicherweise vorhandene Beförderungsmöglichkeit nach A 13 LBesO nicht dem streitgegenständlichen Dienstposten zuzuordnen und ihn auf diese Weise auch für Bewerber der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zu öffnen, nicht sachwidrig oder gar willkürlich erscheinen. Der Beschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, warum daraus hier eine Verpflichtung zur Einbeziehung von bereits nach A 13 LBesO besoldeten Bewerbern in die Ausschreibung folgen müsste.
12Bleibt es danach schon aus den vorstehenden Erwägungen bei der Erfolglosigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, kommt es auf die das Anforderungsprofil betreffenden Einwände nicht an.
13Ebenso führt das den Hilfsantrag auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren betreffende Beschwerdevorbringen angesichts der nicht zu beanstandenden Organisationsgrundentscheidung nicht zum Erfolg.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 33 1x
- 1 WB 15.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WB 18.10 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 138, 70 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WB 37.09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 136, 204 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 17.03 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 122, 237 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)