Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3783/18

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I.        wird abgelehnt.

  • 2. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


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bsatzLinks">Der Wohngeldbezug l8;sst auch keinerlei Rückschlüsse auf eine rundfunkrechtliche Befreiungslage für einen früheren Zeitraum zu. Dies gilt umso mehr, als er selbst für den Geltungszeitraum der Bewilligung keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines Härtefalles i. S. d. § 4 Abs. 6 RBStV bietet.

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lass="absatzLinks">Der vom Zulassungsantrag angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 – (juris) führt auf keine andere Bewertung. Dem Zulassungsbegehren ist hierzu schon nichts Schlüssiges zu entnehmen. Im Übrigen bestätigt das Bundesverfassungsgericht in jenem Beschluss vielmehr, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit des individuellen Leistungsausschlusses in Bezug auf die Gewährung von BAföG-Leistungen, wie die Altersgrenze der Studienförderung, allein im System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellte (vgl. dort juris Rn. 13).

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inks">Schließlich bleibt auch der nicht weitergehend erläuterte Hinweis des Zulassungsantrags unverständlich, der 16. Senat des beschließenden Gerichts habe mit Beschluss vom 1. März 2018 - 16 A 2092/15 - (juris) ausgeführt, selbst beim Betreiben einer prinzipiell förderungsfähigen Ausbildung k6;nne ein Härtefall vorliegen, wenn sonstige Sozialleistungen bezogen würden.

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s="absatzLinks">Im Übrigen lässt der Zulassungsantrag ein rechtlich schutzwürdiges Interesse nicht erkennen, ein Berufungsverfahren zur Abwendung eines Prozessurteils hinsichtlich einer (Teil-)Klage durchzuführen, die auch in der Sache offensichtlich keinen Erfolg hätte haben können. Wie sich aus vorstehenden Erwägung unter 1. a) ergibt, unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin für den bis April 2016 streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung beanspruchen konnte und dass sich die Sachlage im Nachhinein auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin geändert hat, dass ihr Anfang 2018 Wohngeld bewilligt worden ist.

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