Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1026/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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absatzLinks">aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 ‑ 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263 <274>). Dieser Gewährleistung ist grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden k&#246;nnen, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt werden können und rechtlich geprüft werden. Allerdings darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322 <324 f.>, vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77 u.a. - BVerfGE 58, 1 <23> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 – BVerfGE 101, 106 <120>; Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 - NJW 1991, 415 <416>; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 ‑ 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 25; Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2.97 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 7 S. 3). Dies ist im Fall der behördlichen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Nachteile der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung so gravierend sind, dass der Beamte faktisch gezwungen ist, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

12 13 14 >15 class="absatzLinks">Im Hinblick auf die mögliche Sanktion einer Disziplinarmaßnahme für die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung wird teilweise deren Vollstreckbarkeit i.S.d. § 44a Satz 2 Fall 1 VwGO angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 LB 20/09 - DÖD 2010, 195 <198>; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 Rn. 9 f.; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR, 2013, 198 Rn. 17; VGH München, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; OVG Koblenz, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26).

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s">Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn sich der Beamte der geforderten Untersuchung unterzieht, nicht nur der hierin liegende Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung verwertbar ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 18). Denn der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nicht nachkommen, ohne dass dies - wie dargelegt - für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist.

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