Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3655/19.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus F.         am S.     wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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zLinks">Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach §; 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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