Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2229/19.A

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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s="absatzLinks">Nach den von der Beklagten unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2015 ist unanfechtbar. Die Ehe hat schon in Syrien bestanden. Die Klägerin hat ihren Schutzantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Weiter fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre.

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inks">1. Danach schließe der Wortlaut der Normen die von der Beklagten vertretene Auffassung zwar nicht aus; auch der Antrag nach § 26 AsylG sei als Asylantrag i. S. d. § 13 AsylG zu verstehen, auf den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung finden könne.

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s="absatzLinks">b. Der Verweis auf § 31 Abs. 4 AsylG, der eine Anwendung des § 29 AsylG allein in den F28;llen des § 26a AsylG ausschließe, sei nicht hinreichend aussagekräftig. § 31 Abs. 4 AsylG a. F. („Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 bleibt § 26 Abs. 5 unberührt.“) sei mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939, 1947) geändert worden in: „Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt“. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, Seite 52) heiße es dazu: „Die bisher in Abs. 4 S. 1 geregelte Feststellung, dass der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a) kein Asylrecht zusteht, ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3). Die bisher in S. 2 getroffene Regelung soll inhaltlich unverändert fortgelten und wird nur insoweit angepasst, als dass dies durch den Fortfall der Regelung im bisherigen S. 1 erforderlich geworden ist.“. Aus dieser allein auf § 26a AsylG bezogenen Regelung, die möglicherweise lediglich klarstellenden Charakter habe, lasse sich danach nicht schließen, dass § 26 AsylG nicht ebenfalls gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Vorrang zukommen solle.

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ass="absatzLinks">vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 -1 C 15.18 -, juris, Rn. 14,

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