Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 863/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3"absatzLinks">Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
5>Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen.
6Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.</p>
ss="absatzRechts">7 absatzLinks">
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag,
9die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht im Jugendhilfefall J. C. zu gewähren.
10Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht dieser Klage zu Recht verneint.
11Ein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützter Einsichtsanspruch besteht aller Voraussicht nach nicht, weil dieser den "Beteiligten" im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X vorbehalten ist. Danach sind "Beteiligte" Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3) sowie diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Zu dem solchermaßen gezogenen Kreis der Verfahrensbeteiligten zählt die Klägerin nicht.
12Aus entsprechenden Gründen ist sie auch keine "betroffene Person" im Sinne des 167; 83 Abs. 1 SGB X. Die in der Jugendhilfeakte enthaltenen Daten beziehen sich nicht auf die Klägerin (vgl. zum Begriff der personenbezogenen Daten und der "betroffenen Person" auch Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
ass="absatzRechts">13Soweit die Klägerin ihr Informationsbegehren auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützt, steht diesem nach Lage der Dinge - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ im Hinblick auf in der Jugendhilfeakte enthaltene Sozialdaten das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII entgegen. Dieses gestattet die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, nur in den engen - hier nicht einschlägigen - Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII, versagt sie im Übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamts (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 65 Abs. 2 SGB VIII) - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Akteneinsichts- und/oder Auskunftsanspruch hergeleitet wird (z. B. aus § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII anerkennen (wie z. B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW).
<span class="absatzRechts">14Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 8 E 1258/08 -, juris Rn. 7, und vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris Rn. 8.
15Auf das ohne Weiteres nachvollziehbare Interesse der Klägerin, nicht von vornherein auszuschließenden Versäumnissen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Tod ihres Enkelkindes nachzugehen, kommt es in diesem spezifischen rechtlichen Zusammenhang nicht an, weil § 65 Abs. 1 SGB VIII keinen Raum für eine allgemeine Güterabwägung lässt,
16vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2018 - 12 A 1057/17 -, juris, Rn. 10,
17in deren Rahmen dieses Aufklärungsinteresse Berücksichtigung finden könnte. Entsprechendes gilt für die in der Beschwerde angeführten "generalpräventiven Gesichtspunkte […], dass weitere Kinder vor einem möglichen Organisationsverschulden im Hause der Beklagten geschützt werden" müssten.
lass="absatzRechts">18Im Anschluss daran kann auch der Umstand, dass in der Jugendhilfeakte womöglich Hinweise eines Krankenhauses auf gesundheitliche Probleme der Mutter des Kindes abgelegt sind, aus sich heraus keinen Einsichtsanspruch begründen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass insofern keine Einwilligungserklärungen der Ärzte des Krankenhauses nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegen und solche auch nicht zu erwarten sind.
19Im Übrigen - also soweit die Jugendhilfeakte keine § 65 SGB VIII unterfallenden Sozialdaten beinhalten sollte - ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass einem Informationsanspruch der Klägerin aus § 4 Abs. 1 IFG NRW der Schutz personenbezogener Daten - etwa derjenigen der Mutter des Kindes - nach § 9 IFG NRW entgegenstehen dürfte, die der Akteneinsicht durch Dritte in die Jugendhilfeakte ausdr252;cklich widersprochen hat. Die demgegenüber in Betracht zu ziehende Offenbarungsbefugnis aufgrund von 67; 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW ist aus den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen voraussichtlich nicht gegeben.
20Ein "rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information" im Sinne dieser Bestimmung erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 ‑ 15 E 1026/18 -, juris Rn. 49, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 103, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff.; siehe außerdem Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 9 Rn. 986.
22Ein derartiges rechtliches Interesse macht die Klägerin indes nicht geltend. Es wird ihr auch nicht durch ihre Stellung als Nebenklägerin im Strafprozess vor dem Landgericht Münster vermittelt. Ihr geht es nicht um die Verfolgung eigener subjektiver Rechte oder um die Abwehr gegen sie erhobener Ansprüche, sondern - wie bereits erwähnt - darum, nicht von vornherein auszuschließenden Versäumnisse des Jugendamts der Beklagten und eine Mitverantwortung der Mutter des Kindes an dessen Tod zu klären. Dieses Anliegen lässt sich § 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW aber nicht zuordnen. Außerhalb des § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW kann der in 67; 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW informationsfreiheitsrechtlich statuierte Schutz personenbezogener Daten nicht überwunden werden. Eine allgemeine Abwägung zwischen schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit ist auch hier nicht vorgesehen. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass personenbezogene Informationen grundsätzlich schutzwürdig sind und nur im Fall einzeln benannter Ausnahmen zugänglich gemacht werden dürfen.
23Vgl. die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, LT-Drs. 13/1311, S. 14.
24Was in der Jugendhilfeakte eventuell auch enthaltene Sozialdaten des verstorbenen Kindes und deren (fortwirkende) Geheimhaltungsbedürftigkeit gemäß § 35 SGB I anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Mit diesem Begründungsumfang und dieser Begründungstiefe wird der Prüfungsrahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht überschritten. Dieses tritt dadurch nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Vielmehr ist die Länge des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ebenso wie die Länge der Beschwerdeentscheidung des Senats dem Umstand geschuldet, dass das Begehren der Klägerin nach verschiedenen Anspruchsgrundlagen und nach von diesem potentiell erfassten Informationsarten auszudifferenzieren ist. Entscheidungserhebliche schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten wäre, werden dabei allerdings nicht aufgeworfen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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