Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 863/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.


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"absatzLinks">Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 ‑ 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 ‑ 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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