Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1326/17

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2017 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 9. Oktober 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2015 verpflichtet, die Anträge auf Übermittlung der Kundenliste vom 6. Mai 205, soweit diese das Großkugelkopfsystem betrifft, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen in beiden Instanzen zu 3/5. Die Beklagte und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2/5. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerinnen haften als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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