Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1974/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.


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"absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 und BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542.

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atzLinks">Vgl. zu der Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 ‑ 17 B 1080/05 ‑, juris, VGH BW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 ‑ 11 S 1454/08 ‑, AuAS 2009, 53 und vom 8. Juni 2006 ‑ 11 S 2135/05 ̴9;, NVwZ-RR 2006, 849, OVG Hambg., Beschlüsse vom 19. September 2013 ‑ 3 Bs 226/13 ‑, AuAS 2013, 256 und vom 18. Juni 2010 ‑ 3 Bs 2/10 ‑, InfAuslR 2011, 193, BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 ‑ 19 CS 07.1276 ‑, juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. Oktober 2005 ‑ 6 K 1323/05 ‑, juris, VG Saarl., Urteil vom 28. Januar 2005 ‑ 12 K 127/03 ‑, juris; vgl. ferner Discher in GK-AufenthG, § 55 AufenthG, Stand Juli 2009, Rn. 254 ff., Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG Stand Januar 2016, Rn. 140 f.; Tanneberger in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG, Stand 1.5.2018, Rn. 107; Neidhard in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 8, Stand Januar 2016, Nr. 2. Hiervon offenbar ausgehend auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 ‑ 1 C 16.17 ‑, a.a.O.

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lass="absatzLinks">Vor diesem Hintergrund hätte eine den Tatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG verwirklichende Falschangabe bei unterbliebenem behördlichen Hinweis auf ihre Rechtsfolgen lediglich dann eine Ausweisung nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften von vornherein sperren können, wenn § 46 Nr. 1 AuslG nach dem Willen des Gesetzgebers die ausweisungsrechtlichen Konsequenzen jedenfalls im Fall von Falschangaben abschließend regeln sollte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im Kern allerdings zutreffend darauf hin, dass ein Ausländer, der falsche Angaben zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung (bzw. Aufenthaltstitels) oder Duldung gemacht hat, regelmäßig den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (bzw. im Folgenden des inhaltsgleichen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verwirklicht(e). Nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Duldung zu beschaffen (...)“. Damit unterschied sich der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln erforderte (vgl. § 15 StGB; zur fahrl28;ssigen Begehungsweise vgl. § 93 Abs. 1 AuslG bzw. § 98 Abs. 1 AufenthG), aber nicht von § 46 Nr. 1 AuslG. Beide Vorschriften verknüpfen mit der Wendung „zum Zweck“ bzw. „um zu“ die Tathandlung der falschen oder unvollständigen Angaben final mit dem angestrebten Erfolg der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung. In den ‑ praktisch ohnehin nur selten vorkommenden ‑ Fällen einer fahrlässigen Begehungsweise (etwa bei einer auf Analphabetismus zurückzuführenden unrichtigen Schreibweise des Namens) fehlt es aber regelmäßig an der erforderlichen voluntativen Herbeiführung des Taterfolgs mit der Folge, dass fahrlässiges Handeln nicht zur Verwirklichung des Tatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG führt. Die Anwendungsbereiche des § 46 Nr. 1 AuslG einerseits und des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG andererseits waren damit im Fall von Falschangaben zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung identisch. Da im Weiteren Vorsatztaten ‑ somit auch § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ‑ grundsätzlich dem Anwendungsbereich § 46 Nr. 2 AuslG unterfielen, hatte dies, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nach der Gesetzeslage zur Folge, dass eine Ausweisung wegen Falschangaben regelmäßig auch bei unterbliebenem Hinweis möglich und das Belehrungserfordernis im Ergebnis mithin unbeachtlich war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führte dies jedoch nicht dazu, dass ein Rückgriff auf § 46 Nr. 2 AuslG zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ausschied. Denn der Gesetzgeber hat § 46 Nr. 1 AuslG nicht als eine den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 2 AuslG ausschließende Spezialnorm konzipiert.

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