Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1341/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren – unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2019 – und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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"absatzLinks">2. hilfsweise: unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid die einstweilige Einstellung der Fäll- und Rückarbeiten abseits der befestigten Wege im Stadtwald Bad I.      bis zum Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einem sich anschließenden Abweichungsverfahrens unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,

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="absatzLinks">a) Das Fehlen einer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderlichen sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Einschreiten ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.

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">Vgl. Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, April 2000, S. 34.

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ass="absatzLinks">Die Privilegierung der Gebietsverwaltung dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes. Der Verwaltung des Gebiets „dienen" stellt klar, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Projekt und dem Gebietsmanagement bestehen muss. Der vom Bundesgesetzgeber gewählte Begriff des Dienens ist weit genug, um neben zwingend erforderlichen Maßnahmen auch bloße nützliche, aber nicht notwendige Maßnahmen des Gebietsmanagements zu umfassen. Damit wird er auch der Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie gerecht.

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ks">Soweit er seine Auffassung damit begründet, dass im PEPL keine Kahlschlagflächen vorgesehen seien, trägt das schon deshalb nicht, weil eine pauschale Qualifizierung der nach aktuellen Stand betroffenen Einschlagflächen als Kahlschlagflächen angesichts einer Vielzahl von Flächen, die teilweise weit verstreut liegen und deutlich unterschiedliche Größen haben, nicht sachgerecht erscheint. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der PEPL keine direkte Antwort auf die Frage liefert, welche Maßnahmen den Entwicklungszielen im Fall eines umfangreichen Borkenkäferbefalls am ehesten gerecht werden. Die sinngem8;ße Auffassung des Antragstellers, in diesem Fall sei der geplante Waldumbau – unter Verzicht auf Fällmaßnahmen – im Schutz absterbender und abgestorbener Fichten durchzuführen, ist keinesfalls zwingend. Da der Plan – wie dargestellt – jedenfalls auch von einem Waldumbau im Schutz lebender Fichten ausgeht, erscheint es nicht „planwidrig“ zu versuchen, dieses Ziel – wie dargestellt – mit den Fällmaßnahmen weiter zu verfolgen, um noch nicht befallene Fichten zu erhalten.

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ss="absatzLinks">Sind die in Rede stehenden Fäll- und Rückarbeiten danach als Gebietsverwaltungsmaßnahme anzusehen, bedarf die Frage, ob großflächig bereits abgestorbene– nicht mehr aktuell vom Borkenkäfer befallene – Bäume aus beim Waldumbau zu beachtenden Arbeitsschutzgesichtspunkten gefällt werden müssen, hier keiner Entscheidung. Solche Bäume sind nach den Stellungnahmen des Antragsgegners, der Beigeladenen und des Landesbetriebes Wald und Holz im Beschwerdeverfahren bisher nämlich allenfalls vereinzelt vorhanden. Nicht vom Borkenkäfer befallene lebende Fichten hingegen sollten nach den genannten Stellungnahmen ohnehin nie gefällt werden. Auch die weitere Frage, wie es sich verhielte, wenn – der Überzeugung des Antragstellers entsprechend – eines Tages nahezu alle Fichtenbestände befallen sein sollten und mithin keine nennenswerten Bestände mehr für den geplanten Weg des Waldumbaus im Schutz lebender Fichten erhalten werden könnten, kann hier offen bleiben. Schließlich hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob die bestehenden Planungen zur Wiederbewaldung mit den Erhaltungszielen und dem Pflege- und Entwicklungsplan übereinstimmen. Die angesprochenen Gesichtspunkte bieten allerdings Anlass für eine konzeptionelle Vorarbeit der Beigeladenen, des Antragsgegners und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, um den PEPL entsprechend zu überarbeiten.

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bsatzLinks">So verhält es sich hier. Privilegiert ist zwar nicht die Forstwirtschaft in all ihren Erscheinungsformen, sondern lediglich in Ansehung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Gemeint ist damit die planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens (z. B. Bestellung, Bearbeitung, Pflege) zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages.

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Auf der Basis des Beschwerdevorbringens und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Fachamtes des Antragsgegners erkennt der Senat keine Verschlechterung der lokalen Population der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten, europäischen Vogelarten oder solchen Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Die Ausf&#252;hrungen des Antragstellers auf Seite 62 f. der Beschwerdebegründung sind eher individuenbezogen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist es auch nicht mehr von Bedeutung, ob ggf. ein Beginn der Arbeiten im August 2019 im Hinblick auf das Störungsverbot ungünstig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass unstreitig ohne die Fällmaßnahmen der Beigeladenen auf den betroffenen Flächen zeitnah kein lebender Fichtenbestand mehr vorhanden sein wü;rde. Der Antragsteller argumentiert insoweit vielfach nicht mit einem Fortbestand des Zustandes vor Fällungen, sondern mit einem von ihm präferierten Konzept f&#252;r den Waldumbau, das ebenfalls eine Veränderung gegenüber dem derzeitigen Zustand der Flächen darstellen würde. Für seine Auffassung, dass allein ein Ermittlungsdefizit im Vorfeld der Fällmaßnahmen zu deren Rechtswidrigkeit führt, nennt der Antragsteller keinen normativen Ansatz. Soweit damit die unterlassene sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG oder eine dieser vorhergehende Vorprüfung gemeint ist, greift dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch.

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