Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 961/19.NE
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, den Bebauungsplan Nr. 16 "Q.-weg" gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 73/19.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
3Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m. w. N.
6Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m. w. N.
8Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind.
9Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, m. w. N., und vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -.
10Eine Antragsbefugnis ist danach nicht gegeben.
11Die Antragsteller, deren Grundbesitz außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt, haben einen im Hinblick auf diese Satzung abwägungsrelevanten eigenen Belang nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
12Soweit die Antragsteller Beeinträchtigungen durch die im Rahmen der begonnenen Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Lastkraftwagen geltend machen und ausführen, diese Beeinträchtigungen durch Lärm, Dreck und Abgase seien unerträglich und an eine normale Nutzung ihres Grundstücks sei nicht mehr zu denken, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden abwägungserheblichen Belangs.
13Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (z. B. Lärm und Staub) einer Baustelleneinrichtung beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, BRS 62 Nr. 49; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, § 1 Rn. 197.
15Die von den Antragstellern geltend gemachten planbedingten Lärmbeeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehr rund 30 neuer Wohneinheiten überschreiten nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz.
16Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45.
18Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts in Betracht kommen können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011 - 7 D 34/10.NE -, juris.
20Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen auf 27 Grundstücken rund 30 Wohneinheiten auf einer bisherigen Ackerfläche neu geschaffen werden. Das Grundstück der Antragsteller liegt südlich der I. Straße, Ecke K.. Das Plangebiet grenzt nördlich an die I. Straße an. Die zur Erschließung des Plangebiets vorgesehene Straße mündet in Höhe des westlichen Teils des Grundstücks der Antragsteller auf die I. Straße. Nach der zur Grundlage der Planung gemachten Verkehrsuntersuchung ist mit einer planbedingten Verkehrszunahme von 148 Kfz-Fahrten zu rechnen. Ausgehend von einer - im Sinne einer worst-case-Betrachtung - zusätzlichen planbedingten Verkehrsbelastung von 250 Fahrzeugen gelangte die Antragsgegnerin nach der Planbegründung zu einer Erhöhung der Tagesbelastung auf der I. Straße (L 480) um deutlich weniger als 10 % (ausgehend von 3.500 Fahrzeugen) und damit einer zusätzlichen Lärmbeaufschlagung am Grundstück der Antragsteller von nur ca. 0,3 dB (A). Diese Annahme ist bei der in der Planbegründung zugrunde gelegten Lärmbelastung des Wohnhauses der Antragsteller durch den bisherigen Verkehr auf der I. Straße zwischen 64 bis 65 dB (A) tagsüber und 53 bis 54 dB (A) in der Nacht plausibel. Bei einer Anliegerstraße und einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 500 Kfz ist in 10 m Abstand mit einem Lärmpegel nach der 16. BImSchV von rund 49 dB (A) am Tag und rund 42 dB (A) in der Nacht zu rechnen.
21Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 470.
22Die Addition der jeweiligen Lärmpegel [tags 65 dB (A) + 49 dB (A) und nachts 54 dB (A) + 42 dB (A)] führt zu einer Pegelerhöhung von jeweils unter 0,3 dB (A) im Vergleich zur jetzigen Situation.
23Vgl. das Diagramm V der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV.
24Auch liegen die in der Planbegründung für das Gebäude der Antragsteller zugrunde gelegten Lärmpegel deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung.
25Eine Antragsbefugnis ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Aussicht der Antragsteller durch die ihrem Grundstück zugewandte Bebauung, die der angegriffene Plan zulässt.
26Vgl. zur fehlenden Abwägungsrelevanz planbedingter Beeinträchtigungen einer Aussichtslage OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2015 - 7 B 163/15.NE -, m. w. N.
27Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Dass hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein könnte, ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsteller aus obigen Gründen nicht ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 4x
- VwGO § 42 1x
- § 1 Abs. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 der 16. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 73/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 22/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 81/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 34/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 163/15 1x (nicht zugeordnet)