Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 875/17

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

ass="absatzLinks">Die Stadt C1.       betreibt eine eigene Sammlung von Alttextilien. Sie erfasst Alttextilien getrennt von anderen Abfällen und führt sie mittels eines von ihr beauftragten Dritten der Verwertung zu. Die Erfassung der Alttextilien durch über das Stadtgebiet verteilte Sammelcontainer an 26 Standplätzen, zweimal jährlich durchgeführte Straßensammlungen und eine Sammelstelle auf dem Wertstoffhof ist haushaltsnah und/oder sonst hochwertig. Das hat der Senat im Urteil vom 20. November 2018,

40 41 42 43 tzRechts">44 45n>

"absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018

46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 66 67 68 69 70 71 72 73 class="absatzRechts">74
75 pan class="absatzRechts">77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen