Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 917/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. und 26. April 2019 werden geändert. Zugunsten des Klägers sind über den jeweils festgesetzten Betrag von          Euro hinaus weitere jeweils         Euro (        Euro zu je ½) als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers anzusetzen.

Die dem Kläger im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.


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ks">hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers handelt.

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="absatzLinks">Vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8,und vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, NVwZ-RR 2002, 902 = juris Rn. 7 ff., und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 5 ff.

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