Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 724/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DFMG“ den Beigeladenen zu 2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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