Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 222/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, unabhängig davon, ob es auf die Fassung der Bauordnung vom 1.3.2000 oder 21.7.2018 ankomme.
4Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
5Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht entsprechend § 34 BauGB ein und verstoße zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es fehlt an der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das im Einzelnen ausgeführt hat, weswegen es einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten (insbesondere auch hinsichtlich einer „erdrückenden Wirkung" und der Anordnung der Tiefgaragenzufahrt sowie der Stellplätze) nicht als gegeben sieht (vgl. Seite 3 ff.). Dagegen machen die Antragsteller geltend, das genehmigte Vorhaben sei von erdrückender Wirkung, es stelle sich als voluminöser Klotz dar, der den bisherigen Glockenturm um ca. 1 -1,5 m und damit die Umgebungsbebauung deutlich überrage. Diese Bewertung vermag der Senat anhand der vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Fotos der Bestandsbebauung und der geltend gemachten Höhenunterschiede in der Umgebung des Vorhabens nicht nachzuvollziehen.
6Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten von dem Vorhabengebäude (Haus 1) auf ihr Grundstück befürchten, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts. Ob es sich bei dem Gartenbereich der Antragsteller, der dem Haus 1 des Vorhabens zugewandt ist, um ihren Hauptgarten handelt oder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -um einen Vorgarten, ist für die hier zu treffende Beurteilung unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Bauvorlagen näher ausgeführt, auf dem genehmigten Vorhabengebäude an dessen Nordseite (in Richtung zum Grundstück der Antragsteller) seien in den Obergeschossen lediglich Schlafzimmer und im Staffelgeschoss lediglich ein schmaler Balkonumlauf vorgesehen, sodass mithin keine Aussichtspunkte mit Aufenthaltsqualität vorhanden seien, die das Grundstück der Antragsteller einer Beobachtungssituation aussetzen würden. Auf der Grundlage dieser Begründung kommt es auch nicht auf das Vorbringen der Antragsteller dazu an, dass dem Vorhabengebäude ihr großes Wohnzimmerfenster zugewandt ist, sowie dass sich auf ihrem Grundstück nach Westen eine Hauptterrasse sowie vor der Küche eine kleinere Terrasse befindet.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern auferlegt werden; denn die Beigeladene hat auch im Beschwerdeverfahren der Sache nach einen Antrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 2x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 159 1x