Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 137/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2019 geändert und der Streitwert für das Verfahren 21 L 2136/19 auf 25.000 Euro festgesetzt.

Die Antragstellerin trä;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 B 1657/19. Kosten des gerichtsgeb2;hrenfreien Beschwerdeverfahrens 13 E 137/20 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Verfahren 13 B 1657/19 wird auf 25.000 Euro festgesetzt.


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bsatzLinks">Keiner dieser Feststellungsbescheide weist besondere Leistungsangebote im Bereich der Versorgung von Risikoschwangerschaften und Frühgeborenen aus. Ihre Auslegung lässt deshalb nicht den Rückschluss zu, die Antragstellerin habe über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügt. An diesem Ergebnis ändert das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung keinen konkreten Feststellungsbescheid benannt und bewertet, nichts.

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