Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1071/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 21. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 40. trägt der Antragsteller; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“
Die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen und die Beschwerde des Beigeladenen zu 16. (zuvor Beigeladener zu 21.) werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Beigeladene zu 16. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 35. (zuvor Beigeladener zu 40.) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässigen Beschwerden des Beigeladenen zu 16. (dazu A.) und des Antragstellers (dazu B.) haben mit Ausnahme der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung keinen Erfolg.
3A. Die (sinngemäß nur im Umfang eigener Beschwer erhobene) Beschwerde des Beigeladenen zu 16. ist zulässig, aber unbegründet.
4Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem (sinngemäßen) Beschwerdeantrag des Beigeladenen zu 16. zu entsprechen,
5den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit seine Beförderung untersagt wird, und den Antrag des Antragstellers auch insoweit abzulehnen.
6Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 13_vz u. a. den Beigeladenen zu 16. auf der Beförderungsliste„DTTechnik_T“ zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es insoweit ausgeführt, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen seien zu beanstanden. Die Gesamtergebnisse der Beurteilung des Antragstellers und u. a. des Beigeladenen zu 16. seien nicht hinreichend begründet. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle einer neuen fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 16. zum Zuge komme. Unter Berücksichtigung des weiten Auswahlermessens der Beurteiler sei es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller besser oder zumindest gleich gut beurteilt werden könnte. Zwar sei der Beigeladene zu 16. (im Gegensatz zum Antragsteller) während des überwiegenden Beurteilungszeitraums auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen, was sich zu seinen Gunsten bei der Einzel- und Gesamtbewertung der Beurteilung niederschlagen müsse. Jedoch lasse sich nicht zuverlässig prognostizieren, wie sich dieser „Beurteilungsvorsprung“ gegenüber dem Antragsteller auswirke. Insbesondere dokumentierten die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte keinen Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 16. gegenüber dem Antragsteller, der diesen chancenlos stellen würde.
7Der Beigeladene zu 16. hält dem entgegen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützten den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich seiner Beförderung nicht. Die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten beruhe auf fehlerfreien Beurteilungen. Sowohl seine als auch die Beurteilung des Antragstellers seien „taugliche Entscheidungsgrundlagen“. Insbesondere sei die höherwertige Verwendung des Beigeladenen zu 16. zutreffend berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Begründung (des Gesamturteils) einer dienstlichen Beurteilung. Es greife durch überzogene Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Begründung in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Beurteilers ein. Auch sei der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen chancenlos. Der Beigeladene zu 16. sei deutlich höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt worden und weise bessere Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte auf. Die ihm vergebene Note sei überzeugend begründet. Zudem werde die Spitzennote „Hervorragend“ in der Regel nur an höherwertig eingesetzte Beamte vergeben. Bei nicht höherwertig eingesetzten Beamten bedürfe es besonderer Gründe, um eine bessere Note als „Sehr gut“ zu vergeben. Solche habe der Antragsteller weder dargetan noch seien sie ersichtlich. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass der nicht höherwertig eingesetzte Antragsteller die dem Beigeladenen zu 16. erteilte Gesamtnote „Hervorragend“ erreichen könne.
8Dieses Vorbringen stellt weder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrens-anspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen zu 16. verletzt (dazu I.), noch ergibt sich daraus, dass die Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 16. nicht als (zumindest) möglich erscheint (dazu II.).
9I. Die Auswahlentscheidung, nach der eine Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 16. besetzt werden soll, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung, die dem für den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 um zwei Stufen (A 14 gegenüber seinem Statusamt A 12) höherwertig eingesetzten Beigeladenen zu 16. unter dem 14. August 2018 erteilt worden ist, ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fehlerhaft (dazu 1.). Dasselbe gilt für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffende Regelbeurteilung des Antragstellers (dazu 2.).
101. Die dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 16. vom 14. August 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a.), fehlerhaft (dazu b.).
11a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen,
12vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25,
13ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
14ausführlich Senatsbeschlüsse vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff. und vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 10 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff.; vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21,
15für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils.
16Schon das durch die Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Es gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden.
17Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen.
18Bei der Benotung der Einzelkriterien ist zu beachten, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien (hier: sechs oder sieben Einzelkriterien) die Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Postens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über diejenigen seines Statusamtes hinausgehen. Es bedarf daher zunächst dann einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Beurteiler nicht alle, sondern nur bestimmte Einzelkriterien höher bewertet haben, um der höherwertigen Tätigkeit Rechnung zu tragen. Die Begründung muss insoweit erkennen lassen, warum gerade diese Einzelkriterien (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Aber auch dann, wenn die Beurteiler mit Blick auf die höherwertige Beschäftigung sämtliche Einzelmerkmale mit im Vergleich zu den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft besseren Noten versehen haben, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise berücksichtigt wurde. Es ist also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt ist. Das kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – gerade bei einem geringfügigen Notensprung um nur eine Notenstufe auch abgrenzende (und nicht als hypothetisch qualifizierbare) Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, aber mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen, um die Benotung nachvollziehbar zu machen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, 58 m. w. N.
20Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. „Erkenntnisakts“ des Dienstherrn ein. Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (BA Seite 7) ausgeführt hat, viel mehr geboten, zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen.
21Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f.
22b) Die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 16. vom 14. August 2018 ist gemessen hieran unzureichend begründet. Dies gilt zunächst, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes bei den Einzelmerkmalen geht (dazu aa). Darüber hinaus ist die gegebene Begründung nicht geeignet, hinreichend transparent und nachvollziehbar zu machen, wie das ausgeworfene Gesamturteil ("Hervorragend Basis") – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung gebildet wurde (dazu bb).
23aa) Auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die während des Beurteilungszeitraums ganz überwiegend gegebene Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten wie jeweils geschehen in Ansatz gebracht worden ist.
24Die Antragsgegnerin hat weder in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 16. noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend erläutert, aus welchem Grund die Beurteiler die von den unmittelbaren Führungskräften zu den Einzelkriterien vergebenen Noten jeweils auf die Höchstnote „Sehr gut“ angehoben haben. Dies wäre nach dem oben Gesagten deshalb erforderlich gewesen, weil für den Beurteilungszeitraum vier Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte vorliegen, die sich in ihren Bewertungen erheblich unterscheiden, und der Beigeladene zu 16. im letzten Monat des Beurteilungszeitraums (August 2017) nicht mehr höherwertig, sondern unterwertig (T 7 entspricht A 11) eingesetzt war. Während die Stellungnahme der Führungskraft für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2016 den Beigeladenen zu 16. (bei Einsatz auf einer mit T 10 – entspricht A 14 – bewerteten Stelle) in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet, bewerten die Stellungnahmen der Führungskräfte für die Zeiträume vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 und vom 1. Juli 2017 bis zum 31 Juli 2017 (ebenfalls bei Einsatz auf einer T 10-Stelle) den Beigeladenen zu 16. jeweils mit „Sehr gut“ in dem Merkmal „Fachliche Kompetenz“, „Gut“ in den Merkmalen „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“ und „Wirtschaftliches Handeln“ sowie „Rundum Zufriedenstellend“ in den Einzelkriterien „Allgemeine Befähigung“ und „Soziale Kompetenz“. Für den Zeitraum des unterwertigen Einsatzes (T 7) vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2017 wiederum bewertet die Führungskraft den Beigeladenen zu 16. in allen Einzelmerkmalen mit „Gut“. Angesichts dieser divergierenden Bewertungen genügen die in der Beurteilung vorhandenen Begründungstexte ersichtlich nicht den Anforderungen an eine hinreichende Erläuterung. Die bei vier der Einzelkriterien so oder ähnlich verwendeten Formulierungen,
25„Die aufgeführten Leistungen aller vorliegenden Stellungnahmen führen unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile und der an eine höherwertige Tätigkeit gestellten Anforderungen in dem Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.07.2017 insgesamt zum angekreuzten Ergebnis.“,
26beschränken sich jeweils auf ergebnishafte Behauptungen und machen die jeweilige Notenvergabe nicht ansatzweise nachvollziehbar; sie erweisen sich damit als Leerformeln. Entsprechendes gilt (erst recht) für die in Bezug auf zwei Einzelkriterien gegebene Begründung, „Dieses Kriterium ist in der Gesamtheit im Betrachtungszeitraum mit „Sehr gut“ zu bewerten.“
27b) Des Weiteren fehlt es an der – zum einen wegen der Inkongruenz der Bewertungsskalen und zum anderen wegen des überwiegend höherwertigen Einsatzes des Beigeladenen zu 16. – erforderlichen hinreichenden Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung vom 14. August 2018, ohne dass dies unbeachtlich oder der Mangel nachfolgend geheilt worden wäre.
28Die Beurteiler haben zur Begründung des Gesamturteils im Kern ausgeführt: Grundlage seien vier Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte mit unterschiedlicher Leistungseinschätzung. Hierbei werde der zeitweise Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit und das zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil entsprechend berücksichtigt. Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer fünfstufigen Notenskale erfolge, werde das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer sechsstufigen Notenskala mit den Ausprägungen „Basis“, „+“ und „++“ gebildet, wobei „+“ der Mittelwert sei. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienten der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolge gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg. Nach Würdigung aller Erkenntnisse, insbesondere des laufbahnübergreifend höherwertigen Einsatzes werde das angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses würden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Sämtliche Einzelmerkmale würden mit „Sehr gut“ bewertet. Im Hinblick darauf, dass der Beamte in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, könne in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden.
29Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes des Beigeladenen zu 16. gerade zu der Gesamtnote "Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis" gekommen ist. Sie zeigen nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote "Sehr gut" mit dem Ausprägungsgrad "++" zuerkannt haben. Sie erschöpfen sich vielmehr weitgehend darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern und lassen keine Rückschlüsse auf die konkrete Bewertung des Beigeladenen zu 16. zu.
30Die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse, insbesondere des laufbahnübergreifend höherwertigen Einsatzes das Gesamtergebnis festgesetzt werde, stellt eine Leerformel dar, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat.
31Aus demselben Grund ist auch die Erwägung, im Hinblick auf die überwiegend hervorzuhebenden Leistungen in den Einzelmerkmalen könne in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden, für die gebotene Plausibilisierung ungeeignet.
32Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich,
33vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N.
34und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden.
35Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N.
37Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48.
39Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nämlich nicht substantiiert erfolgt.
402. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle, ebenso vom 14. August 2018 datierende dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers ist ebenfalls fehlerhaft.
41Sie ist bereits unter dem Aspekt hinreichender Plausibilisierung und Begründung zu beanstanden. In ihr wird nicht entsprechend den dargestellten Maßstäben dargelegt, wie die nach dem fünfstufigen Notensystem vergebenen Einzelbewertungen in das nach der sechsstufigen Notenskala zu bildende Gesamturteil „übersetzt“ worden sind, wie es also zu der festgesetzten Gesamtnote gekommen ist. Die Ausführungen zur Festsetzung des Gesamturteils greifen den Aspekt der Inkongruenz der Notensysteme nicht einmal ansatzweise auf. Sie erschöpfen sich wiederum in der Leerformel „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt.“ und der zur Plausibilisierung nicht hinreichenden Erwägung, die Gesamtnote "Sehr gut" werde bei gleichmäßiger Gewichtung aller Einzelmerkmale „festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen fünfmal „Sehr gut“ und einmal „Gut“ vergeben worden" sei, wobei aufgrund der Tendenz in den Bewertungen der Einzelkriterien die Ausprägung „Basis“ vergeben werde. Diese Begründungserwägungen zeigen nicht ansatzweise auf, warum sich die Beurteiler gerade für die festgesetzte Note entschieden haben.
42II. Schließlich dringt der Beigeladene zu 16. auch nicht mit seinem Vorbringen durch, der Antragsteller sei auch im Falle neuer Beurteilungen, die die aufgezeigten Mängel meiden, bei einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos, weil er – der Beigeladene zu 16. – ausweislich der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und unter Berücksichtigung seiner höherwertigen Tätigkeit ein besseres Leistungsniveau aufweise als der Antragsteller.
43Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle des Beigeladenen zu 16. erscheine auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen zumindest möglich, nicht in Frage.
44Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.
45Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f.
46Der Antragsteller ist im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 16. nicht chancenlos im vorstehenden Sinne. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr aus folgenden Gründen zumindest möglich:
47Zwar wurde der Beigeladene zu 16. bis auf den letzten Monat des zweijährigen Beurteilungszeitraums, auf den sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen beziehen, um drei Stufen höherwertig eingesetzt (Funktion 10; entspricht A 14) als der Antragsteller (Funktion T 7; entspricht A 11). Angesichts der vorliegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte beider Konkurrenten lässt sich jedoch nicht zuverlässig prognostizieren, wie sich dieser abstrakte „Beurteilungsvorsprung“ des Beigeladenen zu 16. gegenüber dem Antragsteller in den Gesamturteilen der neu zu erstellenden Beurteilungen auswirken wird.
48Die bloße Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 16. vermag trotz ihres vorliegend erheblichen Grades für sich nicht die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller werde diesem bei einer Neubeurteilung erneut nachgehen und sei deswegen in der Beförderungsauswahl chancenlos. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit rechtfertigt im vorliegenden Fall weder einen fixen (Leistungs-)„Aufschlag“ auf die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte, noch ermöglicht sie angesichts der unterschiedlichen Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil eine klare Zuordnung des in den dienstlichen Beurteilungen am Statusamt zu messenden Leistungsbildes zu einer bestimmten Gesamtnote mit bestimmtem Ausprägungsgrad. Vor diesem Hintergrund ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, wie die unmittelbaren Führungskräfte die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen– gegliedert nach Einzelmerkmalen – in ihren Stellungnahmen bewertet haben. Danach verbleiben allerdings beachtliche Unwägbarkeiten, die letztlich dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers immanent sind. Der Beigeladene zu 16. hat zwar ausweislich der Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte für einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums (1. September 2015 bis 30. November 2016) in allen (sechs) Einzelmerkmalen „sehr gute“ und damit etwas bessere Leistungen als der fünfmal mit „Sehr gut“ und einmal mit „Gut“ (Soziale Kompetenzen) bewertete Antragsteller gezeigt. Doch während der Antragsteller diese ganz überwiegend „sehr guten“ Leistungen während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat, ist der Beigeladene – wie bereits ausgeführt – für die restliche Zeit seiner höherwertigen Tätigkeit (1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017) nur noch in einem Einzelmerkmal mit „Sehr gut“, in dreien mit „Gut“ und in weiteren zwei Einzelmerkmalen lediglich mit „Rundum zufriedenstellend“ bewertet worden. In dem letzten Monat des Beurteilungszeitraums (August 2017), in der er ebenso wie der Antragsteller eine unterwertige, mit T 7 bewertete Tätigkeit ausübte, ist er mit sechsmal „Gut“ sogar schlechter als der Antragsteller bewertet worden. Bei diesem Befund, insbesondere der im Zeitverlauf kontinuierlichen Verschlechterung der Bewertung der Leistungen des Beigeladenen zu 16. bei gleichbleibend überwiegend „sehr guten“ Leistungen des Antragstellers unterscheiden sich die Leistungsbilder des Antragstellers und Beigeladenen auch bei einer Einbeziehung der (erheblich) höherwertigen Tätigkeit des Beigeladenen nicht von vornherein in einem Maße, dass die Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer neuen Auswahlentscheidung klar hervorträte.
49B. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet (dazu I.), im Übrigen unbegründet (dazu II.).
50I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Der Antragsteller hat auch gegen die Entscheidung in der Sache Beschwerde erhoben. Sie ist auch begründet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO von der Antragstellerin und den kostenpflichtigen Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. Danach tragen die Antragsgegnerin und der (allein kostenpflichtige) erstinstanzliche Beigeladene zu 21. (zweitinstanzlich: Beigeladener zu 16.) je 1/2 der zu erstattenden Kosten.
51Der erstinstanzliche Beigeladene zu 21. ist neben der Antragsgegnerin kostenpflichtig. Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO können einem Beigeladenen Kosten auferlegt werden, wenn er – wie vorliegend – einen Antrag gestellt hat. Unterliegt er, wie der erstinstanzliche Beigeladene zu 21., mit seinem Antrag, so hat er nach §§ 154 Abs. 1 VwGO Verfahrenskosten zu tragen. Ein Ermessen des Gerichts, ob dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen sind, besteht insoweit nicht.
52Vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 66 f.
53Der erstinstanzliche Beigeladene zu 21. und die Antragsgegnerin haften dabei nicht nach § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO zu gleichen Kopfteilen. Vielmehr sind die Kostenanteile vorliegend nach § 100 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Danach kann das Gericht von dem Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZPO nach Ermessen abweichen und die Kostenanteile nach dem Maß der Beteiligung bestimmen, wenn die kostenpflichtigen Personen an dem Rechtsstreit erheblich verschieden beteiligt sind. Vorliegend sind die Antragsgegnerin und die kostenpflichtigen Beigeladenen, die im Gegensatz zur Antragsgegnerin lediglich ein Interesse an dem Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich ihrer Beförderung und nicht hinsichtlich der aller weiteren Beigeladenen haben, erheblich verschieden beteiligt Es ist daher sachgerecht, der Antragsgegnerin die Hälfte der Verfahrenskosten und den kostenpflichtigen Beigeladenen die restlichen Kosten aufzuerlegen. Da hier allein der erstinstanzliche Beigeladene zu 21. mit seinem Antrag unterlegen und damit kostenpflichtig ist, hat er allein die restlichen Kosten in Höhe der Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
54Dem Antragsteller waren trotz seines formal teilweisen Unterliegens dagegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antragsteller war nämlich, was die Rechtsbeziehung zu der Antragsgegnerin – und dem erstinstanzlichen Beigeladenen zu 21. – betrifft, mit seinem Begehren der Sache nach in vollem Umfang erfolgreich. Dieses war – unabhängig von der Zahl der in das Auswahlverfahren einbezogenen Stellen bzw. der Zahl der beizuladenden Mitbewerber – darauf gerichtet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der diesem nur einmal zusteht, wegen der gerügten Verletzung im konkreten Auswahlverfahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Dieses Ziel hat der Antragsteller im Ergebnis voll erreicht. Darauf, wie viele Beförderungsstellen im gegebenen Fall für die erstrebte Sicherung „blockiert“ werden (müssen), kommt es für die Kostenverteilung unter den Hauptbeteiligten – wie übrigens auch für den Streitwert – nicht an.
55Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018– 1 B 1584/17 –, juris, Rn 25; im Ergebnis auch schon OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018– 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 41.
56Es entspricht schließlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen, materiell auf der Seite der insoweit obsiegenden Antragsgegnerin stehenden Beigeladenen zu 40. (zweitinstanzlich: Beigeladener zu 35.) für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt nicht für die weiteren Beigeladenen.
57Dass die Beschwerde mit ihrem Sachantrag aus den unter II. dargelegten Gründen unbegründet ist, steht dem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht entgegen. Über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen zu erkennen. In der Rechtsmittelinstanz unterliegt die Kostenentscheidung auch nicht dem Verbot nachteiliger Änderung.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 - 5 C 62.61 -, juris, Rn. 17, und OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 7 B 1411/05 –, juris Rn. 1.
59II. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
60Für den im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers,
61der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 13_vz die Beigeladenen zu 1. bis 15. (erstinstanzliche Beigeladene zu 6. bis 20.), 17. bis 36. (erstinstanzliche Beigeladene zu 22. bis 41.), 37. bis 46. (erstinstanzliche Beigeladene zu 44. bis 53.) und 47. (erstinstanzlicher Beigeladener zu 56.) auf der Beförderungsliste „DT Technik_T“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
62ist ein Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
63Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers insoweit mit der Begründung abgelehnt, gegenüber diesen Beigeladenen sei eine Beförderung des Antragstellers auch in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgeschlossen. Diese Beigeladenen seien während des Beurteilungszeitraums jeweils auf einem gegenüber dem vom Antragsteller wahrgenommenen Arbeitsposten (um eine Stufe bis sehr deutlich) höherwertigen Arbeitsposten beschäftigt gewesen. Eine Zusammenschau in jedem Einzelfall mit den teils besser, teils schlechter ausgefallenen Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte schließe es aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes des statusrechtlichen Amtes auch bei hinreichend begründeten Neubeurteilungen besser oder gleich gut wie die Beigeladenen beurteilt werden könnte. Insofern seien die Beigeladenen zu 2., 4. bis 6., 8., 12. bis 14., 17., 18., 21., 24. bis 25., 27., 29. bis 30., 33. bis 36., 37. und 39. bis 42. bei einer Tätigkeit auf einem gegenüber dem Antragsteller höherwertigen Arbeitsposten in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte durchgängig mit der Spitzennote „Sehr gut“ und damit besser als der Antragsteller bewertet worden. Die Beigeladenen zu 10., 26., 31., 32., 38. und 47. wiesen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte von der Benotung her ein ähnliches Leistungsbild auf wie der Antragsteller, seien aber auf höherbewerteten Dienstposten tätig gewesen. Die Beigeladenen zu 1., 3., 20., 22., 23. und 44. hätten zwar in einem Einzelmerkmal eine schlechtere Beurteilung als der Antragsteller erhalten, seien aber auf Arbeitsposten beschäftigt gewesen, die mindestens um drei (gemeint sind zwei) Stufen höherbewertet gewesen seien als der Arbeitsposten des Antragstellers. Die Beigeladenen zu 7., 9., 11., 15., 19., 28., 43. und 45. bis 46. wiederum hätten in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte ein noch schlechteres Leistungsbild als die zuvor genannten Beigeladenen aufgewiesen, seien aber auf Arbeitsposten eingesetzt gewesen, die statusrechtlich Arbeitsposten des höheren Dienstes zugeordnet und mit T 10 oder AT 1-2 mindestens drei Stufen höherbewertet seien als der mit T 7 (A 11) bewertete Arbeitsposten des Antragstellers. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus den verbalen Umschreibungen der in den Stellungnahmen der Führungskräfte enthaltenen Einzelnoten herleiten. Eine solche Zwischennote sei in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin zum einen nicht vorgesehen. Zum anderen ließen sich verbale Einschätzungen in freien Texten regelmäßig nicht einer bestimmten Notenstufe zuordnen.
64Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend:
65Das Verwaltungsgericht stelle allein auf die Wertigkeit des Arbeitspostens als entscheidendes Kriterium der Bestenauslese ab und unterstelle, dass aufgrund der Höherwertigkeit des Arbeitspostens sämtliche Beigeladenen eine bessere Neubeurteilung als der Antragsteller erhalten werden. Es verkenne dabei, dass die Annahme, ein Beamter, der die Anforderungen eines gegenüber seinem Statusamt deutlich höherwertigen Dienstpostens „sehr gut“ erfülle, erfülle die wesentlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise, keine Regel, sondern eine im Einzelfall zu überprüfende Vermutung darstelle. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht generell unterstellt werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker seien als Inhaber niedrigerer Dienstposten. Vielmehr bedürfe es einer Einzelfallprüfung, die in den Beurteilungen der Antragsgegnerin fehle. Die Anhebung sowohl der Einzelkriterien als auch des Gesamturteils aufgrund der Höherwertigkeit der Tätigkeit durch die Beurteiler stelle eine unzulässige Mehrfachberücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit dar. Auch handele es sich vorliegend um inhomogene Vergleichsgruppen. Es erscheine willkürlich, auf einer Beförderungsliste Beamte der Wertigkeiten T 7 bis AT 3 zusammenzufassen. Sowohl nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als auch dem Vortrag der Antragsgegnerin hätten letztlich nur deutlich höherwertig eingesetzte Beamte die Chance, in den Einzelnoten eine Anhebung zu erfahren und falle es diesen leichter, eine Gesamtnote im Bereich „Hervorragend“ zu erlangen. Die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich erhobene Rüge, dass die vorgelagerte Auswahlentscheidung der Übertragung höherwertiger Arbeitsposten nicht nach dem Leistungsprinzip erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, verbale Umschreibungen in Stellungnahmen der Führungskräfte hätten keine rechtliche Relevanz, gingen fehl. Die Antragsgegnerin trage selbst vor, dass diese eine entscheidende Rolle spielten, indem sie ausführe, dass die Bestnote „Hervorragend“ nur dann vergeben werden könne, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe. Damit lege aber die Antragsgegnerin einen fehlerhaften Maßstab zugrunde und erscheine eine Neuauswahl des Antragstellers möglich. Die Beigeladenen zu 2., 4., 5., 14., 21., 24., 27., 30., 35., 36., 40. und 41. seien auf Arbeitsposten der Wertigkeit T 8 amtsangemessen und nicht – wie das Verwaltungsgericht annehme – höherwertig eingesetzt gewesen. Daher sei nicht anzunehmen, dass sie aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Arbeitspostens die geringeren Anforderungen ihres Statusamtes in herausragender Weise erfüllten. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen gegenüber dem Antragsteller höherwertigen Arbeitsposten hinweise, werde die Ordnungsgemäßheit der Arbeitspostenbewertung des Arbeitspostens des Antragstellers mit T 7 bestritten. Ungeachtet dessen ergebe sich aus dem Benachteiligungsgebot des § 6 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG), dass die Verwendung auf einem Arbeitsposten mit einer gegenüber dem innegehabten Amt geringeren Wertigkeit einer Beförderung nicht entgegenstehe. Daher dürfe auf die Wertigkeit des Arbeitspostens nicht abgestellt werden. Dies gelte auch für die (nur geringfügig höherwertig) auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit T 9 eingesetzten Beigeladenen. Es erscheine nicht unmöglich, dass der Antragsteller gegenüber den in den Einschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte nur in einem Merkmal besser bewerteten und entweder überhaupt nicht höherwertig (T 8) oder nur geringfügig höherwertig (T 9) Beigeladenen ausgewählt werde. Bezüglich der Beigeladenen zu 7., 9., 11., 15., 19., 28., 43. und 45. bis 46, die auf der Laufbahn des höheren Dienstes zugeordneten Arbeitsposten tätig seien, argumentiere das Verwaltungsgericht wiederum rechtsfehlerhaft allein mit der Wertigkeit des wahrgenommenen Arbeitspostens. Es verkenne dabei, dass das Ergebnis einer Neubeurteilung dieser Beigeladenen völlig offen sei. Ein Gesamturteil und ein Ausprägungsgrad drängten sich auch bei deutlich höherwertig eingesetzten Beamten unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Führungskräfte nicht auf. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass diese Beigeladenen lediglich ein „Sehr gut ++“ erhielten. Von einem uneinholbaren Leistungsvorsprung könne nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch bezüglich der Beigeladenen zu 1., 3., 10., 20., 22., 23., 26., 31., 32., 38., 44 und 47 (ähnliches oder geringfügig schlechteres Leistungsbild als der Antragsteller bei um mindestens drei Stufen höherwertigen Einsatz).
66Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen zu 1. bis 15. (vorher 6. bis 20.), 17. bis 36. (vorher 22. bis 41.), 37. bis 46. (vorher 44. bis 53.) und 47. (vorher 56.) sei ausgeschlossen, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung diesen Beigeladenen gegenüber zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller wäre vielmehr gegenüber jedem einzelnen Beigeladenen erkennbar chancenlos. Sämtliche Beigeladenen weisen gegenüber dem Antragsteller einen auch bei unterstellter hinreichender Begründung der zu beanstandenden Beurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das ergibt sich bei einer Betrachtung der beiden Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (nach den obigen, hier entsprechend geltenden Ausführungen des Senats zu der Beurteilung des Beigeladenen zu 16. unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben.
67Nicht zu beanstanden ist dabei die Annahme des Verwaltungsgerichts (BA S. 9), es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwa ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die wesentlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme entspricht der Senatsrechtsprechung und basiert auf der unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt gesteigerte Anforderungen verbunden sind, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn 13 f., m. w. N., vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33 und vom 17. Oktober 2018 – 1 B 1584/17 –, juris, Rn. 12.
69Das Verwaltungsgericht nimmt hierbei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht pauschal an, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedrigerer Dienstposten. Vielmehr prüft es für jeden einzelnen Beigeladenen unter Zugrundelegung der zwei Parameter – der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und des Grades der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben –, inwieweit diese einen für den Antragsteller uneinholbaren Leistungsvorsprung aufweisen.
70Dem Antragsteller könnte es danach (jedenfalls) nicht gelingen, auf der Ebene der Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen bei deren angenommener rechtsrichtiger Neuerstellung auch nur einem der von seiner Beschwerde betroffenen Beigeladenen gegenüber zu einem Leistungsvorsprung zu gelangen. Die theoretische Möglichkeit, dass zumindest einer dieser Beigeladenen im Falle der erneuten, rechtsfehlerfreien Erteilung der aktuellen Regelbeurteilungen eine schlechtere Gesamtnote als der – aus den gleichen Gründen neu zu beurteilende – Antragsteller erhalten könnte, kann hier angesichts der Einzelfallumstände ebenso sicher ausgeschlossen werden wie die Annahme, dass nach Neubeurteilung aller Bewerber zumindest eine Ausschärfung zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Diese Beigeladenen liegen nämlich bei zusammenfassender Betrachtung der beiden erwähnten Parameter leistungsmäßig vor dem Antragsteller.
711. Dies gilt für die durchgängig auf einem Arbeitsposten der Funktion T 8 (amtsangemessen) eingesetzten Beigeladenen zu 2., 4., 5., 14., 21., 24., 30., 35., 36., 40. und 41., und die während des Beurteilungszeitraums teilweise auf einem Arbeitsposten der Funktion T 8, teilweise auf einem Arbeitsposten der Funktion T 9 eingesetzten Beigeladenen zu 18., 25., 27. und 34. Diese können nämlich nicht nur leicht bessere Bewertungen in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte (jeweils sechsmal "Sehr gut") als der Antragsteller (fünfmal „Sehr gut“ und einmal „Gut“) vorweisen, sondern haben diese Bewertungen zugleich auf Dienstposten mit einer höheren Wertigkeit als der des Dienstpostens des Antragstellers (T 7 = A 11 BBesO) erzielt.
72In diesem Zusammenhang geht das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon aus, dass die auf einem Arbeitsposten der Funktion T 8 eingesetzten Beigeladenen gegenüber ihrem Statusamt höherwertig eingesetzt sind und deshalb die Anforderungen ihres Statusamtes in herausragender Weise erfüllen. Vielmehr stellt es zutreffend fest, dass die auf T 8 beschäftigten Beigeladenen gegenüber dem auf einem Dienstposten der Funktion T 7 (und damit nicht amtsangemessen eingesetzten) Antragsteller deshalb einen uneinholbaren Leistungsvorsprung aufweisen, weil sie im Vergleich mit dem Antragsteller höherwertig – also höherwertiger als dieser – eingesetzt sind und in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte besser als der Antragsteller bewertet worden sind (S. 12 - 13 BA).
73Der hiergegen von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Satz 2 PostPersRG liegt ersichtlich nicht vor. Nach dieser Regelung steht die Verwendung auf einem Arbeitsposten geringerer Wertigkeit einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Vorschrift will, wie schon ihr klarer Wortlaut zeigt, lediglich die Benachteiligung entsprechend eingesetzter Beamter in Beförderungsverfahren verhindern, wobei sie allerdings nicht vom Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung dispensiert,
74vgl. Lenders/Weber, PostPersRG, 3. Aufl. 2016, PostPersRG § 6 Rn. 11,
75zu denen selbstverständlich auch die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz zählt (vgl. nur § 1 Abs. 1 PostLV i. V. m. § 32 Nr. 1 BLV). Dementsprechend kann ihr offensichtlich nicht das vom Antragsteller behauptete Gebot entnommen werden, bei einem Leistungsvergleich zwischen Konkurrenten um ein Beförderungsamt, der anhand der dienstlichen Beurteilungen bzw. hier angesichts der gebotenen Betrachtung der Auswahlchancen für den Fall der Neubeurteilung anhand der o. a. beiden Parameter vorzunehmen ist, die im Vergleich zur Konkurrenz um eine (oder zwei) Besoldungsstufen niedrigere Wertigkeit des Einsatzes eines Bewerbers zu dessen Gunsten schlicht auszublenden, obwohl dieser Einsatz gemessen an seinem Statusamt vergleichsweise geringere Anforderungen gestellt hat. Soweit der Antragsteller schließlich pauschal bestreitet, dass sein Dienstposten mit T 7 ordnungsgemäß bewertet ist, sind Anhaltspunkte für die Fehler der Bewertung weder ersichtlich noch von dem Antragsteller substantiiert vorgetragen.
762. Auch gegenüber den auf einem Arbeitsposten der Funktion T 9 und damit zwei Stufen höherwertig als der Antragsteller eingesetzten Beigeladenen, die entweder mit durchgängig „Sehr gut“ (nämlich die Beigeladenen zu 6., 8., 12., 13., 17., 29., 33., 37., 39. und 42), oder mit fünfmal „Sehr gut“ und im Übrigen „gut“ (Beigeladene zu 3., 26., 31., 32., 38. und 47.) bzw. mit zweimal „Gut“ und im Übrigen „Sehr gut“ (Beigeladene zu 20., 22. und 44.) bewertet worden sind, ist der Antragsteller nach den obigen Ausführungen aufgrund des ihm gegenüber deutlich höherwertigen Einsatzes bei gleichzeitig besseren, gleichwertigen oder nur geringfügig schlechteren Bewertungen der Führungskräfte ersichtlich chancenlos. Dasselbe gilt auch für den auf einem Arbeitsposten der Funktion T 9 mit durchgängig „Sehr gut“ und auf einem Arbeitsposten der Funktion T 10 mit Führungsrolle mit sechsmal „Sehr gut“ und einmal „Gut“ bewerteten Beigeladenen zu 10.
77Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe auch hinsichtlich der Beigeladenen, die gegenüber ihrem Statusamt nur um eine Stufe höherwertig beschäftigt seien, von einer deutlich oder wesentlich höherwertigen Tätigkeit aus, ist unzutreffend. Auch insoweit stellt das Verwaltungsgericht allein auf den Grad der Höherwertigkeit der Tätigkeit gegenüber der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit (T 9 gegenüber T 7) ab (S. 12 und 13 BA).
78Chancenlos ist der Antragsteller bei der gebotenen Zusammenschau beider Parameter im Ergebnis auch gegenüber dem Beigeladenen zu 23., der für die Leistungen bei seinem amtsangemessenen, im Vergleich zum Antragsteller um eine Besoldungsstufe höherwertigeren Einsatz, der den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums erfasst hat, von seiner Führungskraft – leicht besser als der Antragsteller – ausschließlich die Bestnote erhalten und bei seinem fünfmonatigen Einsatz auf einem nach A 13 bewerteten Arbeitsposten – nur leicht schlechter als der Antragsteller – viermal die Note "Sehr gut" und zweimal die Note "Gut" erreicht hat.
793. Hinsichtlich der übrigen Beigeladenen, die gegenüber dem Antragsteller um drei (die Beigeladenen zu 11. und 43.), um vier (die Beigeladenen zu 7., 9., 15., 19., 28., 45. und 46.) bzw. um fünf Besoldungsstufen (der Beigeladene zu 1.) höherwertig beschäftigt waren, gilt das Folgende: Leistungsmäßig besser als der Antragsteller ist nach den Stellungnahmen seiner jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladene zu 1., der neben der Note "Sehr gut" für sein Führungsverhalten viermal die Note "Sehr gut" und zweimal die Note "Gut" erhalten hat. Dieses Notenbild ist zwar geringfügig schlechter als das des Antragstellers, bezieht sich aber auf eine um fünf Besoldungsstufen höher bewertete und damit erheblich anspruchsvollere Tätigkeit.
80Leistungsmäßig vor dem Antragsteller einzuordnen sind auch die weiteren Beigeladenen. Die Leistungen der Beigeladenen zu 7. (einmal „Sehr gut“, fünfmal „Gut“), 9. (zweimal „Sehr gut“, viermal „Gut“), 11. (dreimal „Sehr gut“, viermal „Gut“), 15. (zweimal „Sehr gut“, dreimal „Gut“ und einmal „Rundum zufriedenstellend“), 19. (je dreimal „Sehr gut“ und „Gut“), 28. (sechsmal „Gut“ vom 1. September 2015 bis 27. Januar 2016, je dreimal „Sehr gut“ und „Gut“ vom 28. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 sowie viermal „Sehr gut“ und zweimal „Gut“ vom 1. März 2017 bis 31. August 2017), 43. (zweimal „Sehr gut“, viermal „Gut“), 45. (einmal „Sehr gut“ und fünfmal „Gut“) sowie 46. (sechsmal „Gut“) sind zwar schlechter als die Leistungen des Antragstellers benotet worden. Bezugspunkt sind aber insoweit Leistungen auf einem mit T 10 (entspricht A 14 BBesO; Beigeladene zu 11. und 43.) bzw. AT 1-2 (entspricht A 15 BBesO; übrige in diesem Absatz aufgeführte Beigeladene) bewerteten, deshalb gegenüber dem Arbeitsposten des Antragstellers um drei bzw. vier Besoldungsstufen und damit erheblich höher bewerteten und wesentlich anspruchsvolleren Arbeitsposten.
81Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Antragstellers, seine Leistungen und die der Beigeladenen könnten wegen deren erheblich höherwertiger Beschäftigung nicht miteinander verglichen werden, greift nicht durch. Die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten wird maßgeblich dadurch bestimmt, dass diese dasselbe Statusamt innehaben. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht und wird auch nicht erläutert, weshalb der bloße Umstand einer deutlich höherwertigen Beschäftigung eines Beamten im Beurteilungszeitraum diesen aus der Vergleichsgruppe ausscheiden soll, obwohl er dasselbe Statusamt wie die übrigen Beamten bekleidet.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019– 1 B 593/19 –, juris, Rn. 50-52.
83Die Vergleichbarkeit innerhalb der Vergleichsgruppe wird auch nicht durch die Behauptung des Antragsteller erfolgreich in Zweifel gezogen, amtsangemessen Beschäftigte seien nach der in Rede stehenden Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin von der Vergabe der Höchstnote ausgeschlossen. Der Senat hat insoweit bereits entschieden und hält daran fest, dass diese Behauptung weder in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien noch bei Betrachtung der tatsächlichen Beurteilungspraxis eine Stütze findet.
84Vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2018– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37 ff.
85Die Rüge, die in der Vergangenheit erfolgte Übertragung höherwertiger Dienst- bzw. Arbeitsposten an die betroffenen Beigeladenen genüge als "vorverlagerte Auswahlentscheidung" nicht dem Leistungsgrundsatz, ist für das streitgegenständliche Beförderungsverfahren unerheblich. In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen des Beamten nämlich allein am Maßstab seines Statusamtes zu messen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihm der ggf. höherwertige Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28, OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 51, und – 1 B 725/19 –, juris, Rn. 45, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rn. 27 f.
87Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen wiesen einen uneinholbaren Leistungsvorsprung auf, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht geht entgegen der Ansicht des Antragsstellers bei Zugrundelegung der Stellungnahmen der Führungskräfte nicht allein von der Wertigkeit des jeweiligen Arbeitspostens aus, sondern von beiden o. g. Parametern. Auch ist der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, bei der Zusammenschau dieser beiden Parameter sei es ausgeschlossen, dass er besser als oder zumindest gleich gut wie die Beigeladenen beurteilt werde. Sein pauschaler Vortrag, ein Gesamturteil und ein Ausprägungsgrad drängten sich auch bei deutlich höherwertig eingesetzten Beamten nie auf, erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil dieses nicht auf zu erwartende bestimmte Noten abstellt, sondern allein auf die vergleichende Erwägung, dass die Beigeladenen (auf der Grundlage der Zusammenschau der beiden Parameter) jedenfalls sämtlich eine bessere Bewertung als der Antragsteller erlangen würden.
88Auch stellt die Anhebung der Noten der Einzelkriterien aufgrund der höherwertigen Tätigkeit und die Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit im Rahmen der Gesamtnote keine unzulässige Doppelberücksichtigung dar. Vielmehr ist es bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zulässig und geboten, einen höherwertigen Einsatz (einheitlich) sowohl auf der Ebene der Einzelbewertungen als auch auf der Ebene des Gesamturteils zu berücksichtigen, wenn – wie vorliegend – die auf dem höherwertigen Posten erbrachten Leistungen aus Gründen, die in den Begrenzungen des Notensystems liegen, nur teilweise schon auf der Ebene der Einzelmerkmale erfasst werden können und deswegen ergänzend auch in das (nach einem abweichenden Notensystem zu bildende) Gesamturteil einfließen müssen. Die zu würdigenden Leistungen auf dem höherwertigen Posten sind erst nach ihrer wertenden Einbeziehung auch in die Gesamtbewertung überhaupt vollständig erfasst.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 25.
90Das Beschwerdevorbringen schließlich, die Antragsgegnerin stelle nach ihrem eigenen Vortrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf verbale Umschreibungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte und damit auf einen fehlerhaften Maßstab ab, um zu bestimmen, ob sich ein „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe, vermag bereits nicht darzulegen, warum danach eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheinen sollte. Der Antragsteller hat mit diesem Vorbringen weder hinreichend dargelegt, dass sich in seinem Fall aus den Stellungnahmen der Führungskräfte ein „hervorragendes“ Leistungsbild (i. S. d. von ihm in Bezug genommenen Aussagen der Antragsgegnerin in gerichtlichen Verfahren) ergebe, noch dass – ein solches unterstellt – dieses Leistungsbild angesichts seines Einsatzes auf einem gegenüber seiner Besoldungsstufe um eine Stufe niedriger bewerteten und damit weniger anspruchsvollen Arbeitsposten auch in der Gesamtnote zu einer Bewertung mit „hervorragend“ führen könne.
91Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
92Es entspricht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 35. (zuvor Beigeladener zu 40.) für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser – anders als die übrigen Beigeladenen – im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
93Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 7./8. August 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13_vz und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 64.328,01 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 5.239,25 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.401,14 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 16.082,00 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.
94Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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