Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1071/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 21. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 40. trägt der Antragsteller; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen und die Beschwerde des Beigeladenen zu 16. (zuvor Beigeladener zu 21.) werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Beigeladene zu 16. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 35. (zuvor Beigeladener zu 40.) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.


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