Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 583/20.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1I.
2Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Bistro in M. . Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) in der zuletzt am 1. Mai 2020 geänderten Fassung (GV. NRW. S. 333b).
3§ 9 CoronaSchVO hat den folgenden Wortlaut:
4§ 9
5Gastronomie
6(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.
7(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.
8(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches Angebot zur Verfügung stellen.
9Die Antragstellerin hat am 27. April 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
10Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die grundsätzliche Betriebsuntersagung sei unverhältnismäßig. Sie berücksichtige nicht die Art und Weise der jeweiligen Betriebsführung. Auch sei die besondere Gefährlichkeit des Virus bislang nicht bewiesen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass Betriebe des Einzelhandels weitgehend wieder öffnen dürften, Gastronomiebetriebe hingegen geschlossen bleiben müssten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Reproduktionszahl mittlerweile gesunken sei und sich stabilisiert habe. Durch die Betriebsschließung erleide sie einen hohen finanziellen Schaden.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen,
13hilfsweise, den Vollzug von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Bistrobetrieb unter Einhaltung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gestattet wird.
14Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16II.
17Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet (1.). Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ein - noch zu erhebender - Normenkontrollantrag in der Hauptsache bliebe voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich der von der Antragstellerin angegriffene § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist (1.). Unabhängig davon würde jedenfalls eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen (2.).
18Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
19Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (3.).
201. Rechtsgrundlage für § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
21a. Durchgreifende Bedenken gegen das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Verordnungsermächtigung bestehen nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris,
22vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 46, sowie vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE - und - 13 B 471/20.NE -,
23auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG hinsichtlich der Regelungen für Betriebsuntersagungen voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (juris, Rn. 37 ff.), etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen (juris, Rn. 50 ff.) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot voraussichtlich nicht vorliegt (juris, Rn. 62 ff.). Dies wird mit dem Antragsvorbringen auch nicht durchgreifend in Abrede gestellt.
24b. Die von der Antragstellerin erhobenen materiell-rechtlichen Einwände gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO, an dessen formeller Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, greifen voraussichtlich nicht.
25Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die durch Rechtsverordnung erfolgte Anordnung der streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen für die Gastronomie nach §§ 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG liegen voraussichtlich vor.
26Vgl. dazu z. B. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, und vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE -, sowie vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, jeweils juris.
27Es spricht weiter Überwiegendes dafür, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit genügt.
28Die Regelungen dienen (weiterhin) einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber durfte bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10. Mai 2020 davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 ‑ 1 BvR 1025/82 u. a. - , juris, Rn. 69, m. w. N.
30Auch wenn sich der Reproduktionsfaktor sowie die absolute Zahl der täglichen Neuinfektionen mittlerweile reduziert haben, ist ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens immer noch konkret zu befürchten mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können.
31Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Wenn die Reproduktionszahl R bereits am 22. März unter 1 lag, warum brauchte man dann noch Kontaktbeschränkungen?, abrufbar unter: https://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22. April 2020, sowie Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, Stand: 5. Mai 2020, und Epidemiologisches Bulletin 12/2020, COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen, abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.html, Stand: 19. März 2020; vgl. so auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 54.
32Diese Risikoeinschätzung wird durch den Einwand der Antragstellerin, nur bei etwa 5 % der Erkrankten gebe es schwere Komplikationen und lediglich 1,1 % der Erkrankten müssten derzeit beatmet werden, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Modellberechnungen zeigen, dass nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse bei einem (wieder) ungehinderten Ausbruchsverlauf binnen weniger Monate so viele Menschen an COVID-19 erkranken würden, dass selbst bei einem relativ gesehen (vermeintlich) geringen Anteil intensivpflichtiger Patienten bereits in kurzer Zeit auch im günstigsten angenommenen Fall die Intensivkapazitäten der Krankenhäuser um ein Vielfaches überschritten wären.
33Vgl. dazu die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) zur Verbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2), aktualisierte Version vom 21. März 2020; abrufbar unter: https://www.dgepi.de/assets/Stellungnahmen/Stellungnahme2020Corona_DGEpi-21032020-v2.pdf; vgl. dazu schon die Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE - und - 13 B 471/20.NE -, jeweils Abdruck S. 16.
34Aus der nicht zu beanstandenden Sicht des Verordnungsgebers gilt es deshalb, eine Überforderung des Gesundheitssystems durch vorschnelle Lockerungen der Schutzmaßnahmen mit nicht absehbaren Folgen zu vermeiden. Nach sachverständiger Bewertung ist die Lage trotz der erkennbar positiven Entwicklung äußerst fragil. Sie kann danach durch zu weitgehende Lockerungen auch mit nicht absehbaren immensen wirtschaftlichen Folgen schnell wieder verspielt werden.
35Siehe dazu Prof. Dr. Christian Drosten, Direktor des Instituts für Virologie an der Charité, zitiert nach Deutschlandfunk.de, Covid-19, Virologe Drosten: Deutschland verspielt vielleicht Corona-Vorsprung, 22. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/BonpfllCY, und Welt.de, Dann, warnt Drosten, verspielt Deutschland seinen „Vorsprung komplett“, 22. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/1uZryDb6G; Prof. Dr. Melanie Brinkmann, Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, zitiert nach Spiegel.de, Zweite Covid-19-Welle „Regierung hat mit Lockerungen ein falsches Signal gesetzt“, 22. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/T8LhRPpHA.
36Dies gilt umso mehr, als Aussagen über das aktuelle Infektionsgeschehen auf Schätzungen beruhen, da die tagesaktuellen Daten vor allem aufgrund der langen Inkubationszeit jeweils nur den Stand von vor etwa 10 Tagen abbilden, so dass ein Wiederansteigen der Infektionszahlen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu bemerken wäre.
37Vgl. erneut Prof. Dr. Melanie Brinkmann, Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, zitiert nach Spiegel.de, Zweite Covid-19-Welle „Regierung hat mit Lockerungen ein falsches Signal gesetzt“, 22. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/T8LhRPpHA; siehe in diesem Zusammenhang auch Prof. Dr. Michael Meyer-Hermann, Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, zitiert nach zeit.de, Coronavirus, Droht eine zweite Welle?, 22. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/30hdbxeny; Helmholtz-Gemeinschaft, Adaptive Strategien zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie, S. 4, 28. April 2020, abrufbar unter: https://kurzlink.de/BfUQhn53F.
38Deshalb lässt der Umstand, dass gegenwärtig Intensivbetten in einem erheblichen Umfang frei sind, anders als die Antragstellerin wohl meint, nicht auf eine Verminderung oder gar einen Wegfall der Gefährdungssituation schließen.
39Angesichts der hohen Fragilität der Lage und der fortbestehenden gravierenden Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs kommt dem Verordnungsgeber nach wie vor ein Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignet- und Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu.
40Vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 90 f., m w. N.
41Die gegenwärtige Situation kann es zudem weiterhin rechtfertigen, vorübergehend eine stärker typisierende Betrachtung (verbleibender) Risikotatbestände anzulegen und stärker generalisierende Regelungen zu treffen, während umgekehrt die Differenzierungsnotwendigkeit (erst) mit einer Verdichtung der Erkenntnislage und/oder mit der Dauer der bestehenden Einschränkungen steigen würde.
42Vgl. in diesem Zusammenhang auch Hamb. OVG, Beschluss vom 26. März 2020 ‑ 5 Bs 48/20 ‑, juris, Rn. 13, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; siehe insoweit auch VerfGH Saarl., Beschluss vom 28. April 2020 ‑ Lv 7/20 ‑, juris, Rn. 32.
43Davon ausgehend ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sich die in Rede stehende Beschränkung für Gastronomiebetriebe bei der gegenwärtigen Erkenntnislage weiterhin als geeignet und erforderlich zur Reduzierung der Virusverbreitung erweist, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass er den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum überschritten oder seiner Entscheidung nicht mehr vertretbare Annahmen zu Grunde gelegt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
44Die Regelung ist Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses umfasst aus seiner - nicht zu beanstandenden Sicht - die gegenwärtig grundsätzlich noch notwendige Untersagung des öffentlich zugänglichen gastronomischen Betriebs, weil dieser bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr birgt. Nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum birgt das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch eine Tröpfcheninfektion, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Auch können Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und den Bedienungen in den Gastronomieräumen und das zwangsläufige gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken wird, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden. Zudem können in den oftmals beengten Sanitärräumen Besucher aufeinandertreffen, wodurch es ebenfalls zu neuen nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten kommen kann.
45Vgl. zu den Übertragungswegen und zur Tenazität Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 30. April 2020.
46Die Möglichkeit einer Übertragung des Virus über kontaminierte Oberflächen wird nicht durch das am 9. April 2020 veröffentlichte vorläufige Ergebnis und die daran anknüpfenden Schlussfolgerungen der COVID-19 Case-Cluster-Study in der Gemeinde Gangelt (vgl. https://kurzlink.de/yOgvlo2NT) erfolgreich in Frage gestellt. Auch die Verfasser der Studie halten stringente Hygienemaßnahmen für erforderlich, um den Schweregrad einer Erkrankung positiv zu beeinflussen und die Gesamtmortalitätsrate zu senken. Hygienemaßnahmen, zu denen regelmäßiges Händewaschen und das Reinigung von Oberflächen gehören dürften, sind aber gerade solche zur Vermeidung von Schmierinfektionen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem virtuellen Press Briefing zur Vorabveröffentlichung der ersten Studienergebnisse vom 4. Mai 2020 (vgl. https://kurzlink.de/rtVCmWcOz).
47Vgl. dazu schon die Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE - und - 13 B 471/20.NE -, jeweils Abdruck S. 19.
48In Rechnung zu stellen ist zudem, dass Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kneipen, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen häufig nicht nur der Nahrungsaufnahme, sondern maßgeblich auch dem geselligen Beisammensein dienen. Sie entfalten deshalb typischerweise, insbesondere aber in der gegenwärtigen, noch immer durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher und sozialer Kontakte geprägten Situation, eine besondere Sogwirkung, die der Verordnungsgeber noch weitgehend zu verhindern versucht.
49Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht dieser Einschätzung nicht entgegen, dass die WHO im Jahr 2019 in einer Studie die nicht-pharmazeutischen Maßnahmen zur Minderung des Risikos und der Auswirkungen von Epidemien und Grippepandemien (abrufbar unter: https://apps.who.int/iris/handle/10665/329439) kritisch beurteilt hat. Unabhängig von der Frage, ob die gewonnenen Erkenntnisse auf die gegenwärtige Corona-Pandemie übertragbar sind und auf welcher Evidenzbasis die einzelnen Aussagen getroffen wurden, stellen sie jedenfalls die Eignung der hier streitgegenständlichen Maßnahmen nicht durchgreifend in Frage. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.
50Vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, Abdruck S. 9; sowie Hess. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‑ 8 B 892/20.N ‑, juris, Rn. 49; VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 10 E 1784/20 ‑, Abdruck S. 9, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/13884996/e64d72bae0de6f4d356eb29e0e915d87/data/10e1784-20.pdf.
51Die Eignung und Erforderlichkeit der Regelung, Restaurantbetriebe, in denen an Ort und Stelle Essen verzehrt, möglicherweise auch zubereitet wird, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung weiterhin geschlossen zu halten, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verordnungsgeber die Maßnahmen im Bereich des Einzelhandels zum 20. April 2020 gelockert hat und nunmehr nach Maßgabe des § 6 CoronaSchVO ein Großteil der Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung von Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands öffnen darf. Auch ist in diesem Vorgehen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu erblicken, da sich die Abläufe, insbesondere die Möglichkeiten zur Vermeidung persönlicher Kontakte, im Einzelhandel und in der Gastronomie maßgeblich voneinander unterscheiden.
52Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 ‑ 1 B 111/20 ‑, juris, Rn. 51.
53Es ist auch nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber in der gegenwärtigen Situation gehalten gewesen wäre, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung (mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken) den Vorzug zu geben. Insbesondere stellt eine Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könnte mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z. B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Jedoch ist die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen gerade in Gaststätten, in denen sich untereinander nicht bekannte Menschen üblicherweise über einen längeren Zeitraum aufhalten, um zu essen und zu trinken, und sich dabei auch unterhalten, offensichtlich nur begrenzt. Zudem könnte, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften, das mit der Betriebsschließung unter anderem verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden.
54Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 ‑ 1 B 111/20 -, juris, Rn. 47; OVG Saarl., Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2020- 8 B 1074/20.N -, juris, Rn. 40; im Ergebnis auch Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 3 B 138/20 ‑, juris, Rn. 30.
55Überdies ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, zunächst noch abzuwarten, ob die bislang ergriffenen Schutzmaßnahmen zu einer Situation geführt haben, die eine schrittweise Öffnung auch der Gastronomiebetriebe unter von ihm näher zu bestimmenden strengen Auflagen demnächst erlaubt.
56Schließlich ist § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In dem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verordnung in § 9 Abs. 2 Ausnahmen für die Belieferung von Speisen und Getränken sowie den Außer-Haus-Verkauf vorsieht, um die mit der verordneten Betriebsuntersagung einhergehenden Belastungen abzumildern. Überdies ist zu berücksichtigen, dass negative finanzielle Folgen zumindest teilweise durch Hilfen des Antragsgegners und des Bundes aufgefangen werden. Namentlich unterstützt der Antragsgegner betroffene Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige mit Soforthilfen. Abhängig von der Zahl der Beschäftigten kann danach eine Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro gewährt werden (https://kurzlink.de/BknGKZixs). Abgeschwächt wird die Eingriffsintensität der Maßnahme zudem durch die Bereitstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Landesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes (vgl. dazu im Einzelnen https://kurzlink.de/YPVBHqFJ6 sowie https://kurzlink.de/nAZ3dIMPu). Darüber hinaus ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz bei Mietrückständen erlassen worden, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Speziell für die Gastronomiebranche hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 22. März 2020 Steuerhilfen beschlossen (vgl. dazu https://kurzlink.de/G9hsDtC0q). Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung nach wie vor eng befristet ist und ‑ nach erneuter Verlängerung um eine Woche ‑ mit Ablauf des 10. Mai 2020 wieder außer Kraft tritt (vgl. § 17 CoronaSchVO). Schließlich kann der Senat gegenwärtig auch nicht feststellen, dass die Gesamtdauer der fortbestehenden Betriebsbeschränkungen inzwischen ein solches zeitliches Ausmaß erreicht hat, dass ein weiteres Zurücktreten der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen allein deshalb nicht mehr gerechtfertigt wäre.
572. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten eines noch zu erhebenden Normenkontrollantrags ausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Würde der Vollzug des angegriffenen § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ausgesetzt, erwiese sich diese Regelung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schädigungen eines überragenden Schutzguts - der menschlichen Gesundheit und des Lebens - eintreten. Bleiben die Betriebsuntersagungen dagegen vollziehbar, erweisen sie sich aber in der Hauptsache als rechtswidrig, entstehen den betroffenen Unternehmen zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber aber als höherrangig einzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen.
58Vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 8 B 1074/20.N -, juris, Rn. 44 ff.
593. Mit dem Hilfsantrag hat die Antragstellerin ebenfalls keinen Erfolg. Er ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, Gastronomiebetriebe - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs - zu schließen, voraussichtlich nicht zu beanstanden und führt im Übrigen auch eine davon losgelöste Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Für die von der Antragstellerin begehrte einschränkende Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist daher kein Raum.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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