Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 66/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz für den Masterstudiengang Psychologie nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des WS 2019/2020 zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
31. Die Antragstellerin hat mit ihren fristgemäß dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zutreffend geltend gemacht, dass ihr Begehren auf vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester des Masterstudiums Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht daran scheitert, dass ihrer innerkapazitären Bewerbung der Bescheid des Masterprüfungsausschusses vom 24. Juli 2019 über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nicht beigefügt war und sie diesen nicht bis spätestens 31. August 2019 nachgereicht hat. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW bedarf es für den Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht der erneuten Vorlage von Bewerbungsunterlagen, vielmehr genügt es, dass die erforderlichen Unterlagen im innerkapazitären Verfahren vorgelegt wurden. Dies ist offensichtlich geschehen, denn die Antragsgegnerin hat den Antrag auf innerkapazitäre Zulassung mit Bescheid vom 17. Januar 2020 inhaltlich beschieden. Abgelehnt hat sie ihn nicht wegen des Fehlens erforderlicher Unterlagen, sondern allein deshalb, weil nur Bewerber mit einer Verfahrensnote von 1,7 und besser zugelassen wurden und die Antragstellerin mit einer Note von 2,1 deshalb nicht zum Zuge gekommen ist.
42. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Masterstudium Psychologie abzulehnen, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Vielmehr hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen WS 2019/2020 ein freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität verfügbar ist (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) (a), der vorläufig an sie zu vergeben ist (b).
5a) Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass die Antragsgegnerin die bei der individuellen rechnerischen Ableitung des (gewichteten) Curricularwerts (§ 6 KapVO NRW 2017) angesetzten Gruppengrößen für die Veranstaltungen der Lehreinheit Psychologie bislang nicht ausreichend begründet hat.
6Ist - wie hier für Universitäten nach der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 für Studiengänge im Bereich der Psychologie - eine Curricular-Bandbreite für einen Bachelor- oder Masterstudiengang vorgegeben, so hat die Universität nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite einen konkreten Curricularwert zu berechnen. Nach Anmerkung 1 der Anlage 1 KapVO NRW 2017 können die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor beziehungsweise 40 Prozent für Master) verwenden (1. Alternative) oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten (2. Alternative). Im Falle der eigenen Ableitung gilt nach der Rechenformel Stundenvolumen (v) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g), dass die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen verpflichtend zu besuchenden Veranstaltungen bildet. Normative Vorgaben zu den Berechnungsparametern sowie zu den Kriterien, die eine Abweichung von der unteren Bandbreite rechtfertigen, enthält die Kapazitätsverordnung jedoch nicht.
7aa) Dies stellt die nach der 2. Alternative der Anmerkung 1 der Anlage 1 KapVO NRW 2017 erforderliche Ableitung des Curricularwerts aber nicht in das Belieben der Hochschule und rechtfertigt auch keine ergebnisorientierte Festlegung der Berechnungsparameter. Dies gilt insbesondere für die Gruppengrößen, die maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Curricularwerts haben.
8Der Bandbreitenregelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein - von den Gerichten zu respektierender -,
9vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1987 - 7 C10.86 -, juris, Rn. 44, und vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, juris, Rn. 10,
10Gestaltungsspielraum eingeräumt wird.
11Vgl. Erlass des Ministeriums für Innovation, Forschung und Technologie des Landes NRW vom 23. Mai 2006 - Az. 213 - sowie Bericht der Arbeitsgruppe zur Neustrukturierung des Curricularwert-Systems in Nordrhein-Westfalen, Curricularwert-Bandbreiten für Bachelor- und Masterstudiengänge sowie strukturierte Promotionsstudiengänge an Universitäten in Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, Bochum 15. März 2006, S. 3, beides unter: https://www.zv.uni-siegen.de/dezernat2/abteilung_2_1/kapazitaeten/dokumente/erlass-2006-093_bandbreiten.pdf.
12Dies ermöglicht ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Die Bandbreite erlaubt ihnen eine flexible Gestaltung der curricularen Struktur und der Betreuungsverhältnisse sowie die Setzung von Lehrschwerpunkten.
13Vgl. auch Borgwardt, Höhere Qualität von Lehre und Studium - welche Möglichkeiten bietet das Kapazitätsrecht? Ergebnisse einer Fachkonferenz am 22. Oktober 2010, Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin, S. 3, Digitale Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, http://library.fes.de/pdf-files/studienfoerderung/ 15619.pdf.
14Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt.
15Vgl. Geis, Rechtsgutachten über Fragen einer Neuregelung der Kapazitätsberechnung bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen, in: Wissenschaftsrat, Drs. 7252-18, Köln 21 09 2018, S. 27; Müller, Bandbreiten als Breitseiten auf die „Fesseln“ des Kapazitätsrechts - Von der Flexibilisierung normativer Eingabegrößen hin zur Erosion eines Berechnungssystems (Teil 2), VBlBW 2016, 94.
16Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert,
17vgl. Geis, a.a.O., S. 27; Borgwardt, Ist der Platz noch frei? - Kapazitätsrecht und zulassungsbeschränkte Studiengänge, Ergebnisse einer Fachkonferenz am 22. Oktober 2010, Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin, S. 5, Digitale Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung http://library.fes.de/pdf-files/studienfoerderung/ 15618.pdf,
18und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
19Vgl. dies berücksichtigend den Vorschlag, bei der Neustrukturierung des Medizinstudiums zur Gewährleistung echter Gestaltungsfreiheit Abweichungen bis zum oberen Bandbreitenwert regelhaft und nicht nur als Ausnahmetatbestand zu konzipieren, Empfehlungen der Expertenkommission zum Medizinstudium 2020, in: Wissenschaftsrat, Drs. 7271-18, Köln 21 09 2018, S. 95.
20Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind - auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule - mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen.
21Vgl. Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung an die Kultusministerkonferenz, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Oktober 2005, S. 3 f., zur Erforderlichkeit einer Ermessensausübung, https://www.kmk.org/fileadmin/ /veroeffentlichungen_beschluesse/2005/2005_11_17-Weiterentwicklung-Kapazitaetsrecht.pdf.
22Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricualwertberechnung eingestellten Gruppengrößen. Hier können die Hochschulen zwar mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in den Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/) enthaltenen Richtwerte zurückgreifen. An deren Tragfähigkeit bestehen jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken. Gründe für die Unterschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen sind aber transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen (etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen). Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie keineswegs dazu, stets diejenige Gruppengrößen zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen.
23Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 ‑ 2 B 428/09 -, juris, Rn. 16.
24bb) Dieser Begründungsobliegenheit ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat zwar nach entsprechender Hinweisverfügung des Senas nach Rücksprache mit Lehrkräften und unter beispielhafter Benennung einzelner Veranstaltungen nachvollziehbar erklärt, dass die Gruppengröße für Seminare des Masterstudiengangs (g = 25) in Abstimmung mit den Wissenschaftlern des Fachs nach der Funktion der Seminare im Masterstudium Psychologie bestimmt worden sei, die darin bestehe, in Verbindung mit den jeweiligen fachlichen Inhalten den wissenschaftlichen Diskurs einzuüben und die Studierenden zu einem kritischen und produktiven Umgang mit Originalquellen zu befähigen. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Gruppengröße für Vorlesungen (g = 60) hat sie sich eigenen Angaben zufolge von der Erwägung leiten lassen, dass sie in die Curricularwertberechnung nicht mehr Studierende habe einstellen können, als in den Seminaren Platz fänden. Für die im Masterstudiengang vorgesehenen Übungen „Forschungsmethoden“ und „Klinische Psychotherapie“, für die nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz eine Gruppengröße von 30 bis 60 Teilnehmern vorgesehen ist, hat sie jedoch eine Gruppengröße von 30 bestimmt, ohne diese etwa im Beziehungsgeflecht zu den sonstigen Veranstaltungen zu erklären. Auch die Gründe für die im Bachelorstudium angesetzte Gruppengröße von 20 für Seminare (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2019) hat sie im vorliegenden Verfahren bislang nicht sachlich begründet.
25cc) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt der Senat der Kapazitätsberechnung deshalb den Curricularwert nach Maßgabe der 1. Alternative der Anmerkung 1 der Anlage 1 KapVO NRW 2017 zu Grunde.
26Nach Anlage 2 Nr. 23 der KapVO 1994 in der Fassung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) galt ein Curricularnormwert für den Studiengang Psychologie von 4,0. Danach berechnet sich ein Curricularwert für den Bachelorstudiengang von 3,2 und für den Masterstudiengang von 1,6. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2019- 15 Nc 142/19 - (13 C 72/19 OVG NRW), der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom Senat zur Kenntnisnahme übersandt wurde und dessen Inhalt ihm aus dem von ihm geführten Parallelverfahren VG Düsseldorf 15 Nc 88/19 ohnehin bekannt sein müsste, eine Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs Psychologie von 51 Studienplätzen:
27Nach den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Anteilquoten von 0,704 (Bachelor) und 0,296 (Master), Fremdanteilen von 0,47 (Bachelor) und 0,05 (Master) sowie einem sich daraus ergebenden gewichteten Curriculareigenanteil (CA) von 2,38072 [(3,2 - 0,47) x 0,704 + (1,6 - 0,05) x 0,296] ergibt sich eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von gerundet 88 Studienplätzen (2 x 104,29 DS : 2,38072 = 87,61215. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anteilquoten zu Grunde gelegt berechnen sich 26 Studienplätze im Masterstudiengang (0,296 x 87,61215 = 25,933196). Weitere 23 Studienplätze ergeben sich aus dem nur aus dem Masterprogramm finanzierten Lehrangebot (2 x 18,19 DS : 1,60 = 22,7375). Unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht angesetzten Schwundfaktors für den Masterstudiengang von 0,96 auf 49 Studienplätze (26 + 23) stehen danach (gerundet) insgesamt 51 Masterstudienplätze zur Verfügung. Nach Auskunft der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren waren bei Abschluss des Vergabeverfahrens 50 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie eingeschrieben. Damit steht ein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung.
28b) Diesen Studienplatz hat die Antragsgegnerin vorläufig an die Antragstellerin zu vergeben. An dieser Vergabe sieht der Senat sich (noch) nicht durch § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW gehindert. Danach gilt, dass dann, wenn weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung stehen als wirksame Anträge gestellt wurden, das Los entscheidet (so auch § 23 Abs. 6 Satz 4 StudienplatzVVO NRW, der ab dem SS 2020 gilt).
29Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, sondern das Gericht grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten hat. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gericht selbst die betreffende Anordnung trifft, sondern grundsätzlich auch dann, wenn es der Behörde aufgibt, zugunsten des Antragstellers vorläufig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. In dem zuletzt genannten Fall stellt sich auch der behördliche Umsetzungsakt regelmäßig nur als einstweilige, auf Prozessrecht beruhende Gestattung zugunsten des Antragstellers dar, seine mit dem Antrag verfolgten tatsächlichen Interessen wahrzunehmen, nicht aber als ein auf einer materiellen Rechtsgrundlage beruhender Verwaltungsakt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 -, juris, Rn. 27.
31Von dieser Gestaltungsmöglichkeit macht der Senat zwecks Gewährung wirksamen Eilrechtschutzes Gebrauch. Die Vergabe an die Antragstellerin stellt sicher, dass der Studienplatz kurzfristig kapazitätserschöpfend vergeben wird. Die Vergabe trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen nach bisheriger Erkenntnislage des Senats Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht bescheiden, weshalb ungewiss sein dürfte, wie viele Antragsteller an einer Verlosung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO teilnehmen würden und tatsächlich noch ein Interesse an der Erlangung eines Studienplatzes hätten.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 23 Abs. 6 Satz 4 StudienplatzVVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 88/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 146 1x
- § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 72/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
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