Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 402/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht C.       durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.4.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


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