ZVG § 1

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 402/20
19. Mai 2020
4 E 402/20 19. Mai 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10236/12
12. September 2012
8 A 10236/12 12. September 2012