Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 479/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 3684/19 erhobenen Klage gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 25. September 2019 wiederherzustellen.
3Der Antragsteller dringt zunächst nicht mit dem Vortrag durch, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet worden; ein besonderes Interesse am Sofortvollzug lasse sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt, das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts solle neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Begründung dürfe sich regelmäßig nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlange aber nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugten, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigten. Den genannten Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen, indem er - nachvollziehbar - darauf hingewiesen hat, dass es einen unzumutbaren Zustand für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb darstelle, wenn der Antragsteller weiter als Lehrer tätig bleibe, obwohl er mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 26. Juni 2019 - 9 Ls-100 Js 343/18-93/18 - wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden sei. Weitere Beschädigungen des Bildes des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit seien zu vermeiden. Angesichts dessen trägt der Antragsteller zu Unrecht vor, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend, mangelhaft, formelhaft und völlig inhaltsleer.
4Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt, ist neben der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie fällt hier mit Rücksicht auf die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung und die genannten Erwägungen des Antragsgegners zu Lasten des Antragsstellers aus.
5Die Beschwerde beanstandet erfolglos, das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers hätte bei einem Lebenszeitbeamten nicht mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Insoweit verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); denn sie beschränkt sich hierzu auf den Hinweis auf einen nach ihrer Behauptung vergleichbaren Fall, zu dem aber Einzelheiten, die eine Nachprüfung ermöglicht hätten - namentlich das Aktenzeichen -, nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen ist die Entlassungsverfügung gestützt auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 BeamtStG. Nach ersterer Bestimmung kann ein Beamter entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, nach letzterer Bestimmung, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Steht die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der "Kann-Regelung" des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Ist der Beamte wegen mangelnder Bewährung (zwingend) zu entlassen, kann es nicht auf einen die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nach sich ziehenden Ermessensfehler führen, wenn der Dienstherr zur Begründung der Entlassungsverfügung daneben auch noch den Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Begehen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte) heranzieht.
6Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.
7Insofern kann auf sich beruhen, ob die Entlassungsverfügung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden kann. Der Antragsgegner ist jedenfalls aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller - wenn dies auch als 'challenge' und auf Aufforderung der Schülerin selbst geschehen sein mag - mit der 14jährigen, psychisch labilen Schülerin I. L. in der Schule einen Zungenkuss ausgetauscht hat, der durch das von dieser aufgenommene Handyfoto bekannt geworden ist, rechtsfehlerfrei von seiner mangelnden Bewährung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ausgegangen. Dabei erscheint dem Senat besonders bedeutsam, dass dem Antragsteller - wie er nicht bestreitet - vor diesem Vorfall von Seiten der Schulleitung, des Schulsozialpädagogen und auch von Kollegen eindringlich geraten worden ist, die notwendige professionelle Distanz zu Schülerinnen und Schülern wiederherzustellen und zu wahren. Er hat diese Ratschläge nicht nur nicht befolgt, sondern es gleichwohl und noch darüber hinaus zu dem Zungenkuss kommen lassen.
8Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, "der 'Schulfrieden'" sei "durch seine 'Dummheit' nicht wirklich gefährdet worden". Insoweit bleibt schon jede Darlegung dazu aus, inwieweit der Vortrag rechtlich von Belang sein soll, so dass den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wiederum nicht genügt ist. Abgesehen davon hatten die oben genannten Gegebenheiten offenkundig das Potential, erhebliche Unruhe insbesondere im Kreis der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern auszulösen. Angesichts der Reaktion etwa des Elternpaars U. kann auch keine Rede davon sein, der Schulfrieden sei unbeeinträchtigt geblieben.
9Aus mehreren Gründen greift auch das Vorbringen nicht durch, sowohl die Schulleitung der Gesamtschule T. als auch die Schulleitung der U1. -G. –Gesamtschule in T1. könnten es "überhaupt nicht nachvollziehen", dass der Antragsteller wegen des Vorfalls am 18. April 2018 mit Verfügung vom 25. September 2019 entlassen worden sei, "und zwar ohne jede Rücksprache". Insoweit bleibt ebenfalls unklar, welche aus Rechtsgründen beachtliche Beanstandung damit geltend gemacht werden soll. Es ist schon nicht erkennbar, ob sich der Antragsteller gegen die Dauer des Verfahrens wenden will oder gegen den Umstand, dass er ohne Rücksprache mit den Schulleitungen entlassen worden ist. Im Übrigen begegnet die Entlassungsverfügung unter keinem der genannten Gesichtspunkte Bedenken. Zur Dauer des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt, indem es insbesondere auf die Verfahrensaussetzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und das zügige Betreiben des Verfahrens im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 26. Juni 2019 - 9 Ls-100 Js 343/18-93/18 - hingewiesen hat. Die Beschwerde setzt dem nichts von Substanz entgegen. Eine Rücksprache mit den Schulleitungen ist keine rechtliche Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten auf Probe; erst recht ist deren Einverständnis nicht erforderlich. Überdies ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass den Schulleitungen das Verständnis für die Maßnahme fehlte. Das gleiche gilt für den ergänzenden Beschwerdevortrag, die Entlassung werde von allen Kollegen, den Schulleitern und den Schülern, die der Antragsteller unterrichtet habe, als unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar angesehen. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr in der diesbezüglichen Behauptung.
10Vergeblich macht der Antragsteller ferner geltend, er habe sich entgegen der Auffassung der Bezirksregierung gerade nicht sexuell mit einer minderjährigen Schülerin eingelassen und durch sein Verhalten das Bild des Beamten in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig beschädigt. Auch dieses Vorbringen bleibt ohne jede Erläuterung und setzt sich damit weder mit dem Umstand auseinander, dass der Antragsteller ‑ wie erwähnt - durch das Amtsgericht J. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB verurteilt worden ist, noch damit, dass der Antragsgegner nachvollziehbar angenommen hat, selbst wenn keine Straftat vorliege, stelle ein mit einer 14jährigen Schülerin ausgetauschter Zungenkuss ein distanzloses Verhalten dar, das mit der Wohlverhaltenspflicht einer Lehrkraft unvereinbar sei.
11Für die mehrfach wiederholte Rechtsbehauptung der Unverhältnismäßigkeit der Entlassungsverfügung verweist die Beschwerde auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers. Der Senat verkennt nicht, dass den Antragsteller die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis auch vor dem Hintergrund, dass seine Leistung als Lehrer ansonsten offenbar geschätzt wird, hart trifft. Die Entlassung ist bei der hier rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtbewährung eines Probebeamten jedoch die gesetzlich vorgesehene Folge.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 2x
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 80 4x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 5x
- BeamtStG § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit 1x
- § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 K 3684/19 1x (nicht zugeordnet)
- 100 Js 343/18 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1302/18 1x (nicht zugeordnet)