Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1129/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist dabei allerdings davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.
5Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 B 15.20 D –, juris, Rn. 6, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
6Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger nicht auf, mit dem angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Vielmehr richtet er sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welches seinen Vortrag zum Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und im Übrigen auch fehlerhaft eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG bejaht habe. Diese Einwände sind dem materiellen Recht zuzuordnen. Mit ihnen kann er unter Berufung auf einen Verfahrensfehler wie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durchdringen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x