Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1076/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16.
6Hieran fehlt es.
7a) Die Klägerin meint, es sei irritierend, dass das Verwaltungsgericht einleitend ausgeführt habe, sie habe keinen Anspruch auf Beibehaltung ihrer HNO-Belegabteilung im Umfang von fünf Belegbetten im Krankenhausplan NRW 2015. Für die Anfechtungsklage sei maßgeblich, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Wegen seines Prüfungsmaßstabs habe das Verwaltungsgericht deutlich zu hohe Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gestellt.
8Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache keinen unzutreffenden Prüfungsmaßstab für die Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage angelegt, sondern entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Voraussetzungen für eine formell und materiell rechtmäßige Planherausnahme der HNO-Belegabteilung in Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2015 nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW geprüft (Urteilsabdruck Bl. 10, 12, 22), diese bejaht und dazu u.a. ausgeführt, der Bescheid sei im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses wegen der fehlenden personellen Leistungsfähigkeit der Klägerin rechtmäßig gewesen. Selbst abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei die Herausnahmeentscheidung jedenfalls wegen des begrenzten Bettenbedarfs im Bereich der HNO nicht zu beanstanden (Urteilsabdruck Bl. 22). Aus der Formulierung „Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Herausnahme ihrer Belegabteilung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde im Umfang von fünf Belegbetten aus dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen.“ (Urteilsabdruck Bl. 10) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.
9b) Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass für die Rahmen einer Anfechtungsklage vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist, soweit das materielle Recht ‑ wie hier ‑ nichts anderes bestimmt.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 ‑ 11 B 152.94 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 38, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einer Anfechtungsklage gegen die Herausnahme einer Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan.
11Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier deshalb der 15. Dezember 2016. Daran ändert das nachgeholte Anhörungsverfahren (§ 28 VwVfG NRW) nichts.
12aa) Dieses hat zunächst den Streitgegenstand der Anfechtungsklage unberührt gelassen. Die Bezirksregierung E. hat die Anhörung der Klägerin nicht zum Anlass genommen, den Bescheid vom 15. Dezember 2016 zu ändern oder aufzuheben. Sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 11. August 2017 erläutert, warum sie an ihrer Entscheidung festhält und dies - wie schon zuvor - tragend mit der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin begründet. Lediglich ergänzend sind ihre Ausführungen zu verstehen, wonach auch eine Auswahlentscheidung im Falle einer unterstellten Leistungsfähigkeit zu Lasten der Klägerin ausgefallen wäre.
13bb) Die nach Bescheiderlass erfolgte Anhörung gebietet auch generell keine Verlagerung des Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder den der Anhörung. Aus § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW folgt zwar, dass die erst nach Bescheiderlass erfolgte Anhörung in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist und für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids insoweit von Relevanz ist. Für die grundsätzlich nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheids im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Übrigen ankommt, ist dies aber ohne Belang. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW regelt lediglich punktuell die Möglichkeit, einen dem Bescheid bei seinem Erlass anhaftenden Formfehler nachträglich mit der Folge zu heilen, dass ein im Übrigen rechtmäßiger Bescheid nicht allein wegen einer nicht rechtzeitig durchgeführten Anhörung als rechtswidrig gilt und im Falle seiner Anfechtung aufzuheben ist.
14c) Erfolglos wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht sei in unzutreffender Weise von einer Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ausgegangen. Nach diesen Vorschriften ist ein Anhörungsmangel unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung durch die Nachholung der Anhörung tritt nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG NRW sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen i. S. d. § 28 VwVfG NRW erkennbar sind, so dass er hierzu Stellung nehmen kann, und die Anhörung zudem ihre Funktion im Entscheidungsprozess der Behörde noch uneingeschränkt erreichen kann. Letzteres erfordert, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und in einem offenen Entscheidungsprozess erwägt, ob unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an der Entscheidung mit dem konkreten Inhalt festgehalten werden soll.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 ‑ 3 C 16.11 -, juris, Rn. 18, und vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, juris, Rn. 17 f., sowie Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 -, juris, 4, jeweils mit m.w.N.; Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, ee) Nachholung der Anhörung, Rn. 330 f., 338; Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 48. Edition, § 45 Rn. 42; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 11, 13.
16aa) Dass die nachgeholte Anhörung diesen Anforderungen nicht genügte, hat die Klägerin nicht dargetan. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. So hat die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 9. Juni 2017 mitgeteilt, dass das Anhörungsverfahren nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nachgeholt werden solle, sie aber weiterhin beabsichtige, die HNO-Belegabteilung aus dem Krankenhausplan NRW 2015 herauszunehmen. Zur Begründung hatte sie darauf hingewiesen, dass es der Klägerin an der personellen Leistungsfähigkeit wegen einer unzureichenden ärztlichen Ausstattung ihrer Belegabteilung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Herausnahme der Belegabteilung aus dem Krankenhausplan gefehlt habe und wegen des Bettenüberhangs im HNO-Bereich auch eine zu treffende Auswahlentscheidung wegen der Unterlegenheit ihres Leistungsangebots im Vergleich zu dem ebenfalls in Mönchengladbach gelegenen Konkurrenz-Krankenhaus N. I. zu ihren Lasten ausfalle. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hatte die Klägerin Gelegenheit hierzu vorzutragen. Den Vortrag der Klägerin hat die Bezirksregierung E. zum Anlass genommen, ihre Ausgangsentscheidung zu überdenken. Unerheblich ist, dass die Bezirksregierung das Vorbringen der Klägerin im Ergebnis nicht dazu bewogen hat, den Bescheid vom 15. Dezember 2016 aufzuheben oder abzuändern.
17bb) Erfolglos macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, eine Heilung könne gar nicht eintreten, weil der Sinn und Zweck einer Anhörung unter den gegebenen Umständen nachträglich nicht mehr erreicht werden könne. Es sei nämlich nicht möglich, die Nachteile auszugleichen, die dadurch entstanden seien, dass die Anhörung nicht schon vor Abschluss der Entscheidungsbildung bei der Ausgangsbehörde erfolgt sei. Diese Nachteile bestünden darin, dass sie eine rechtzeitige Anhörung vor Bescheiderlass zum Anlass hätte nehmen können, ein Personalkonzept zur Darlegung ihrer Leistungsfähigkeit in personeller (ärztlicher) Sicht vorzulegen. Auf diese Weise hätte eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan vermieden werden können. Hierzu sei sie rückwirkend, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. Dezember 2016, nicht in der Lage.
18(1) Dieser Einschätzung liegt die unzutreffende Prämisse zu Grunde, der Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Anhörung vor Bescheiderlass Zeit eingeräumt werden müssen, ein Personalkonzept zu erstellen, mit welchem sie den Nachweis ihrer personellen Leistungsfähigkeit hätte führen und ihre Herausnahme aus dem Krankenhausplan hätte abwenden können. Diese Auffassung geht an Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorbei. Es soll den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen schützen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Behörde beabsichtigten Maßnahme zu geben. Es bietet Gelegenheit, alles vorzubringen, was sich aus seiner Sicht gegen den Verwaltungsakt anführen lässt.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81-, juris, Rn. 39; Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, ee) Nachholung der Anhörung, Rn. 330; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 28 VwVfG Rn. 1; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 1.
20Aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgt hingegen keine Verpflichtung, dem Betroffenen vor der behördlichen Entscheidung Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Dass die Dauer eines Anhörungsverfahrens faktisch zu diesem Zweck genutzt werden mag, ist unerheblich. Dem nachzuholenden Anhörungsverfahren kommt keine weitergehende Funktion zu. Mehr als die vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann im nachzuholenden Anhörungsverfahren nicht beansprucht werden. Es kommt es für den Eintritt einer Heilung deshalb nicht darauf an, dass weitere faktische Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass die Anhörung nicht vor, sondern nach Erlass der Ausgangsentscheidung erfolgt ist, ausgeglichen werden. Weshalb dies - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - anders beurteilt werden müsste,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 1 B 1078/18 -, juris, Rn. 31; vgl. zu einem Gebot realer Fehlerheilung demgegenüber Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auf. 2019, § 45 Rn. 73; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auf. 2016, § 45 Rn. 16,
22zeigt die Klägerin auch nicht auf. Ob in Fällen, in denen die Behörde vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts bewusst von einer an sich gebotenen Anhörung absieht, Abweichendes gelten müsste, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
23(2) Anders als die Klägerin wohl meint, stellt auch die prospektive Komponente der „Leistungsfähigkeit“ die Heilung des Anhörungsmangels nicht in Frage. Der Vortrag der Klägerin zur Prospektivität des Leistungskriteriums lässt unberücksichtigt, dass sich die Situation eines bereits planaufgenommenen Krankenhauses, wie das ihre, wesentlich von dem eines Krankenhauses unterscheidet, welches seine Planaufnahme erst begehrt und dem deshalb lediglich angesonnen wird, ein praktisch umsetzbares Personalkonzept vorzulegen, dass es nach erfolgter Planaufnahme umzusetzen gilt. Anders als das Krankenhaus, dass seine Planaufnahme begehrt, hat das bereits planaufgenommene Krankenhaus seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich durchgehend sicherzustellen und dabei auch sich aus dem Krankenhausplan ergebenden steigenden Anforderungen an die (personelle) Leistungsfähigkeit zu genügen.
24d) Mit ihrem Zulassungsvorbringen stellt die Klägerin das Fehlen ihrer Leistungsfähigkeit in personeller Hinsicht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. Dezember 2016 auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage.
25(1) Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 22, und vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 - juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 72 f.
27Die erforderliche personelle Leistungsfähigkeit kann das Krankenhaus mit eigenem Personal, aber auch mit Personal sicherstellen, das bei ihm nicht fest angestellt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KEntgG). Zudem kann es seine personelle Leistungsfähigkeit durch eine Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Krankenhaus gewährleisten.
28Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 3 C 14.18 -, juris, Rn. 24.
29Handelt es sich nicht um eigenes Personal, ist jedoch Voraussetzung, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 24, 28.
31Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Kriterien für die Bestimmung der personellen Leistungsfähigkeit der Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan NRW 2015 abzuleiten sind. Dieser bestimmt zu den allgemeinen Planungszielen unter 2.2.1.2 (Krankenhausplan NRW, Bl. 22),
32„Krankenhausabteilungen stehen unter ständiger ärztlicher Leitung und arbeiten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. Ein Krankenhaus hat eine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" sicherzustellen. Das hat u.a. Konsequenzen für die Führung von Belegabteilungen. Es sollte eine ausreichende ärztliche Personalausstattung auch unter Berücksichtigung von Kooperationen zur Verfügung stehen.“,
33unter 2.2.2.1, c) cb) zu den speziellen Planungszielen „Facharztstandard“ (Krankenhausplan NRW, Bl. 31),
34„Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen unter Beachtung des § 20 Ärzte-ZV als Angestellte eines Krankenhauses tätig werden. Das führt dazu, dass Krankenhäuser zwar Fachärztinnen und -ärzte beschäftigen, gleichwohl aber Probleme bestehen, einen Dienst rund um die Uhr und an Wochenenden sicherzustellen. Auch in ausgewiesenen Belegabteilungen müssen die Notfallversorgung und andere wichtige Funktionen wie Aufnahme- oder Intensivstation sichergestellt sein und im Zweifel von anderen Abteilungen mit übernommen werden können. Aus Qualitätsgründen ist es daher grundsätzlich bedenklich, wenn Ärztinnen und Ärzte aus solchen Modellen heraus Leistungen erbringen, dies insbesondere in Risikosituationen, die kontinuierlich im Krankenhaus tätiges ärztliches Personal überfordern könnten. Auch in diesen Fällen hat das Krankenhaus den Facharztstandard rund um die Uhr sicherzustellen. Bei regional verbindlichen Absprachen können solche Versorgungsformen zur Sicherstellung einer sonst nicht gewährleisteten flächendeckenden Versorgung sinnvoll sein.“,
35sowie schließlich zu den Versorgungsstrukturen unter 2.3.6 „Belegärztliche Versorgung“ (Krankenhausplan NRW, Bl. 48)
36„Ein leistungsfähiges Belegarztsystem setzt voraus, dass mehrere qualifizierte Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte zur Verfügung stehen und ärztliche Präsenz über 24 Stunden täglich sichergestellt ist. Diese kann auch durch den ärztlichen Dienst des Krankenhauses erfolgen, insbesondere in der Notfallversorgung. Die ständige Verfügbarkeit eines Facharztes, einer Fachärztin mindestens im Sinne eines Rufdienstes und die Bereitschaft zur umfassenden Information und Kooperation werden dabei vorausgesetzt.“.
37Erforderlich sei deshalb, so das Verwaltungsgericht, eine rund um die Uhr gesicherte Verfügbarkeit eines HNO-Facharztes oder einer Fachärztin in der HNO-Belegabteilung der Klägerin. An diesen Voraussetzungen fehle es. Dazu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Bezirksregierung E. ausgeführt, das Krankenhaus habe nicht über ausreichendes Personal verfügt, um eine (fachärztliche) „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ sicherzustellen (Urteilsabdruck Bl. 15 ff.), was die Klägerin letztlich mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 selbst eingeräumt habe, wenn sie mitteile, weiteres ärztliches Fachpersonal mit Belegarztzulassung sei auf der Basis geschlossener Verträge vom 1. Juni 2017 bzw. 1. Mai 2018 (insoweit bis zum 30. November 2018) gesichert (Urteilsabdruck Bl. 17). Die Belegabteilung sei von dem Facharzt für HNO Dr. M. geleitet worden, an der erforderlichen fachärztlichen Ausfallkompensation habe es jedoch gefehlt (Urteilsabdruck Bl. 16). Im Krankenhaus der Klägerin selbst seien keine weiteren Fachärzte mit HNO-Facharztstandard beschäftigt gewesen. Die von der Klägerin benannten niedergelassenen HNO-Ärzte Dr. B. und Dr. X. hätten über keine Belegarztzulassung für eine Tätigkeit bei der Klägerin verfügt. Die abgesprochene Vertretung des leitenden Belegarztes durch den Chefarzt der HNO-Abteilung der N. I. Kliniken N. Prof. Dr. X1. genüge nicht, um von einer leistungsfähigen Belegabteilung ausgehen zu können, weil dieser formal mit seiner vollen Stelle seinem Klinikum zur Verfügung stehen müsse (Urteilsabdruck Bl. 17).
38Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Der Verweis auf ihr beschränktes Leistungsspektrum (wenige einfache und planbare Eingriffe) stellt die Notwendigkeit einer mindestens durch Rufbereitschaft sichergestellten 24-stündigen fachärztlichen HNO-Kompetenz - etwa im unvorhergesehenen Notfall in der Nacht - nicht in Frage. Eine solche fachärztliche HNO-Versorgung konnte die Klägerin unstreitig nicht durch den eigenen ärztlichen Dienst sicherstellen. Dass sie im Dezember 2016 über Hauptfachabteilungen in anderen Bereichen als der HNO verfügte, genügt nicht, weil in diesen Abteilungen kein HNO-Facharzt verfügbar war. Von einer ganzjährigen rund um die Uhr bestehenden Rufbereitschaft des Belegarztes Dr. M. außerhalb seiner Präsenzzeiten im Krankenhaus konnte nicht ausgegangen werden, weil urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten einzukalkulieren waren. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Falle seiner unvorhergesehenen Abwesenheit nicht nur Prof. Dr. X1. als Leiter der HNO-Abteilung der Kliniken N. -I. zur Verfügung gestanden hätte, sondern das gesamte ärztliche Team der Hauptfachabteilung, also einschließlich der dortigen Oberärzte und Assistenzärzte hat sie insoweit erforderliche rechtlich verbindliche Absprachen zur Ausfallkompensation weder näher beschrieben noch belegt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob den niedergelassenen Ärzten Dr. B. und Dr. X. ohne Belegarztzulassung eine Tätigkeit im Krankenhaus der Klägerin überhaupt erlaubt war, auch für diese.
39e) Auf die Rügen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E. kommt es nicht an, weil sich der Bescheid vom 15. Dezember 2016 auf die fehlende personelle Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt und deshalb keine Auswahlentscheidung enthält. Dieser Bescheid wurde - wie ausgeführt - nach erfolgter Anhörung der Klägerin nicht geändert.
40f) Dementsprechend begründen auch die gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Alternativprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“ gerichteten Einwendungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auf diese kam es auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an (Urteilsabdruck Bl. 17).
412. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel hat die Klägerin, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht dargelegt.
423. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
44„ob bei belastenden Verwaltungsakten, die auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden - hier 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW -, zu deren Tatbestandsvoraussetzungen die Erfüllung von Kriterien zählt, welche jedenfalls auch prospektiv ausgelegt werden, im Falle einer erst nach Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durchgeführten Anhörung gleichwohl auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt werden darf, wenn dies dazu führt, dass der Betroffene aufgrund der erst nachträglichen Anhörung nicht mehr in die Lage versetzt wird, rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung die Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, die bei einer rechtzeitig erfolgten Anhörung ohne weiteres möglich gewesen wären,“
45ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, dass es für den Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht darauf ankommt, ob das Anhörungsverfahren vor Erlass des Verwaltungsakts stattgefunden hat oder nachgeholt wurde. Die Nachholung des Anhörungsverfahrens ist, soweit sie keine Abänderung des angefochtenen Bescheids herbeigeführt hat, deren Rechtmäßigkeit es nunmehr zu überprüfen gilt, sowie ohne dass es hier auf die Prospektivität von Kriterien für die Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 ankäme, allein von Relevanz für die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt an einem formellen zu seiner Aufhebung führenden Fehlern leidet.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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