Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 168/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die ‑ wie hier ‑ das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
21. Aus der Antragsbegründung ergibt sich zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 m. w. N.
5Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
6Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
7ob eine drohende Strafhaft im Irak aufgrund der dort vorherrschenden Haftbedingungen als drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh-EU und damit auch als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzusehen ist.
8Er legt allerdings nicht dar, dass sich die Frage nach den in irakischen Gefängnissen herrschenden Haftbedingungen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich stellen würde. Denn es fehlt bereits an der Darlegung, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit überhaupt eine Inhaftierung droht.
9Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Aussage, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich durch seine Flucht nach Deutschland dem aktiven Militärdienst entzogen habe, eine empfindliche mehrjährige Haftstrafe drohe.
10Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass nach dem irakischen Militärstrafrecht für Desertion eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden kann. So wird etwa nach Art. 35 Abs. 5 (1) des irakischen Militärstrafgesetzes Nr. 19 aus dem Jahr 2007 derjenige zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der während seines Militärdienstes ins Ausland desertiert. Die Antragsbegründung verhält sich aber nicht dazu, ob eine entsprechende Verurteilung des Klägers zu einer solchen Haftstrafe und die Vollstreckung der Strafe tatsächlich beachtlich wahrscheinlich ist („real risk“).
11Zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 20 (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).
12Der Kläger zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass in seinem Fall eine Strafverfolgung stattfinden wird oder sogar schon stattgefunden hat. Dass gegen ihn im Irak inzwischen etwa ein Ermittlungsverfahren wegen seiner ‑ eigenen Angaben zufolge bereits im Oktober 2015 erfolgten ‑ Desertion eingeleitet worden ist oder gar eine Verurteilung erfolgt ist, behauptet er nicht. Da eine Desertion nach Art. 35 des Militärstrafgesetzes nicht verjährt und es nach Art. 80 des Militärstrafgesetzes zudem möglich ist, einer Straftat beschuldigte Angehörige des Militärs auch in Abwesenheit zu verurteilen,
13vgl. hierzu Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Kassel vom 3. Dezember 2019, S. 1 und 2,
14wäre eine solche Strafverfolgung grundsätzlich möglich. Sie ist aber offenbar seit der Ausreise des Klägers aus dem Irak im Oktober 2015 nicht erfolgt.
15Auch sonst zeigt die Antragsbegründung keine Umstände auf, die zumindest darauf schließen ließen, dass die irakischen Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis von der Desertion des Klägers erhalten hätten (etwa durch eine Anzeige) und/oder dass nach ihm gefahndet würde (etwa wegen einer Eintragung im offiziellen Fahndungs- und Strafregister des Irak).
16Vgl. hierzu nochmals AA, Auskunft an das VG Kassel vom 3. Dezember 2019, S. 3.
17Die Antragsbegründung verhält sich weiter nicht zum Umgang der irakischen Regierung mit Deserteuren. Bereits im Zusammenhang mit den Kämpfen gegen den IS im Jahr 2014 hat es Berichte über punktuelle Amnestien für Deserteure gegeben.
18Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Einberufungsbefehle zum Militärdienst: wann, welche Altersgruppen und in welcher Form?; Drohende Strafen bei Verweigerung vom 22. August 2016, S. 4; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Folgen einer Desertion von der irakischen Armee vom 3. Juni 2016, S. 3.
19Aber auch nach aktueller Erkenntnislage können sich derzeit Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben, auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates aus Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen.
20Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020 (Lagebericht), S. 13 f.; AA, Auskunft an das VG Kassel vom 3. Dezember 2019, S. 2.
21Die danach jedenfalls nicht auszuschließende Möglichkeit einer Amnestie auch für den Kläger lässt die Antragsbegründung unberücksichtigt.
222. Soweit der Kläger weiter einwendet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass er [im Irak] "möglicherweise dafür belangt werden kann, dass er sich eigenmächtig vom irakischen Militär entfernt hat“, habe „keinen asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Bezug“, sei unzutreffend, weil dieser Umstand jedenfalls im Rahmen des subsidiären Schutzes bzw. der nationalen Abschiebungsverbote von Bedeutung sei, trifft dieser Einwand zwar zu. Denn ausgehend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne „möglicherweise“ wegen Desertion im Irak „belangt werden“, und angesichts der Haftbedingungen in irakischen Gefängnissen sowie der ‑ zum Teil systematischen ‑ Anwendung von Folter durch staatliche Akteure im Irak,
23vgl. AA, Lagebericht vom 2. März 2020, S. 22,
24ergibt sich ersichtlich eine Relevanz für das Asylverfahren, nämlich, auch wenn nicht von einer politischen Motivation der Strafverfolgung oder Bestrafung auszugehen ist, jedenfalls bei der Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen im Rahmen der Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf die nicht näher begründete Feststellung beschränkt, es fehle eine individuelle Gefährdungslage (Urteilsabdruck S. 5). Hieraus hat es sodann gefolgert, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Urteilsabdruck S. 6). Zu der etwaigen (beachtlich wahrscheinlichen) Gefahr einer Inhaftierung oder den Haftbedingungen im Irak hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert.
25Dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der vom Kläger (auch) geltend gemachten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen drohender Strafverfolgung auseinander gesetzt hat, obwohl es offenbar eine Inhaftierung wegen der begangenen Desertion für möglich gehalten hat, hat der Kläger jedoch nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen, insbesondere nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Fehler des Verwaltungsgerichts in der Rechtsanwendung oder der Tatsachenwürdigung können die Zulassung in Verfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich nicht begründen.
263. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht konkreten Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, er habe die behauptete Bedrohung durch eine Miliz bei der Polizei im Irak angezeigt, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 2 und S. 4). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Protokolle über die Anzeigenerstattung aus dem Irak unzureichend gewürdigt, denn daraus ergebe sich, dass er und zwei seiner Nachbarn im Irak bei der Polizei gewesen seien, richtet sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
27Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, juris Rn. 9, und vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, juris Rn. 10.
28Mit (etwaigen) Fehlern in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht begründet werden. Diese sind regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO darstellen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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