Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4409/18

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 7. April 2015 verpflichtet, dem Kläger - unter Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen - Auskunft darüber zu erteilen,

an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Zuwendungen erfolgten;

mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Zuwendung erfolgte;

ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten;

ob und warum die Beklagte ausschließen kann, dass die Zuwendungen an die Stadt M.     weitergeleitet wurden und

wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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