Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 897/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.6.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 985/20 VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
5im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes "Schornsteinfeger" sei § 35 Abs. 1 GewO. Der Antragsteller habe sich als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen, weil er seinen Pflichten aus dem Schornsteinfegerhandwerk völlig unzureichend nachgekommen sei. Es stehe fest, dass er in zahlreichen Fällen seine ihm gesetzlich auferlegten Berufspflichten verletzt habe. Ihm seien zunächst zahlreiche, erhebliche Verstöße gegen die Nachweispflicht des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG vorzuhalten. Zudem sei die Häufung von Liegenschaften auffällig, für die der Antragsteller zwar Bescheinigungen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht, aber kein Verantwortlicher habe bestätigen können, dass tatsächlich Kehrarbeiten oder Messungen stattgefunden hätten. Ebenso wenig erscheine die Anzahl von 43 am 12.9.2018 dokumentierten Messungen nachvollziehbar. Darüber hinaus ergäben sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen weitere Verletzungen von sicherheitsrelevanten Berufspflichten, indem mehrfach gravierende Mängel durch die Nachfolger des Antragstellers festgestellt worden seien, die dieser hätte ebenso feststellen müssen. Das Gesamtbild zeige eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, die auf eine nachlässige Einstellung des Antragstellers zu seinen Verpflichtungen schließen lasse. Aufgrund der Vielzahl der Fälle habe die Antragsgegnerin daher zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Antragstellers nicht gewährleistet sei. Die Gewerbeuntersagung sei aus diesem Grund zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Sie erweise sich weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
6Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
7Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich während des Klageverfahrens weitere Verfehlungen des Antragstellers ergeben könnten, ist begründet. Die ihm seit der Anhörung im September 2018 bekannte Absicht der Antragsgegnerin, gegen ihn eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit als Schornsteinfeger zu erlassen, hat ihn schon nicht dazu veranlasst, in großer Zahl fehlerhafte Eintragungen auf den Formblättern (nicht nur zu Hausnummern und Mess-IDs, sondern insbesondere auch zu den Daten der zu befolgenden Feuerstättenbescheide) zu vermeiden. Vielmehr erhielt der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch im Jahr 2019 eine Vielzahl von Formblättern mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben, was der Antragsteller als branchenüblich bagatellisiert hat.
8Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers durch, das Verwaltungsgericht habe die angenommene Unzuverlässigkeit auf umfangreich dargelegte kleine privatrechtliche Streitigkeiten mit Kunden gestützt. Das Verwaltungsgericht hat auf derartige Streitigkeiten ausschließlich insoweit verwiesen, als dies das Bestreiten einer Unterschriftsleistung auf dem Formblatt durch die entsprechenden Hauseigentümer oder Verantwortlichen betrifft (Beschlussabdruck, Seite 23, erster und zweiter Absatz), damit Pflichten des Schornsteinfegers nach § 4 Abs. 3 und 4 SchfHwG in Verbindung mit § 5 KÜO. Dass der Antragsteller die Formblätter teilweise falsch ausgefüllt hat, räumt er in seiner Beschwerdebegründung selbst ein (dort Seite 5). Aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass er bzw. seine Söhne Unterschriftsleistungen von nicht nachweislich bevollmächtigten Mitarbeitern einer Firma akzeptiert (M. -Filiale, E. . 000, Beschwerdebegründung, Seite 3, letzter Absatz), und ohne Bevollmächtigung selbst "Im Auftrag" unterzeichnet haben (Beschwerdebegründung, Seite 4).
9Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Unzuverlässigkeit fehlerhaft darauf gestützt, dass er die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt habe. Zur Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 4 Abs. 1 SchfHwG sei ausschließlich der Eigentümer verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die fehlende Fristeinhaltung abgestellt, sondern darauf, dass der Antragsteller zahlreiche und erhebliche Verstöße gegen seine ‒ unabhängig von der Nachweispflicht des Eigentümers bestehende ‒ eigenständige Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen von Formblättern und Bescheinigungen begangen hat. Weder diesem Vorhalt noch den hierzu im Einzelnen aufgeführten Mängeln in den Formblättern tritt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung substantiiert entgegen. Auch sein Hinweis auf die nachträglich richtiggestellte Messgeräte-Identifikationsnummer, gebietet angesichts der Fülle fehlerhafter Angaben auf Formblättern und Bescheinigungen keine für ihn günstigere Einschätzung.
10Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, dass er 43 Messungen an einem Tag mit zwei Mitarbeitern habe durchführen können. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Messung mit (nur) einem Messgerät als auch den Messaufwand im Einzelnen dargelegt. Dass und gegebenenfalls wie sich dieser Aufwand bei zwei Mitarbeitern verringern könnte, ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Obermeisters der Schornsteinfeger-Innung L. vom 16.12.2019 weder in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
11Die Einwände zu den Unterschriftsleistungen hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten in den Liegenschaften "E1.-----straße 000" (M. -Filiale), "L1. Straße 00" und "M1.-----straße 0" führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Einschätzung. Denn die Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 SchfHwG gemäß § 5 KÜO, für die ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu § 5 KÜO zu verwenden ist, ist erst vollständig ausgefüllt, wenn die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer oder Verwalter der Liegenschaft bestätigt worden ist. Mithin hatte der Antragsteller zumindest dann selbst darauf zu achten, dass die eingeholte Unterschrift entweder vom Eigentümer oder Verwalter der Liegenschaft stammt, wenn er anstelle des Eigentümers die Bescheinigung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt hat. Sein Einwand, er könne sich nicht stets eine Bevollmächtigung zeigen oder aber ausstellen lassen, ist rechtlich unerheblich.
12Schließlich setzt das Beschwerdevorbringen der Annahme es Verwaltungsgerichts, aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergäben sich zahlreiche weitere Verletzungen von sicherheitsrelevanten Berufspflichten, nichts Durchgreifendes entgegen.
13Die Beschwerde ist den vom Verwaltungsgericht angesprochenen gravierenden Mängeln in der Liegenschaft "E1.-----straße 0" und "N. -Q. -Straße 0" nicht entgegen getreten. Hinsichtlich der Liegenschaft "E1.-----straße 2" ist bereits in der Ordnungsverfügung vom 5.2.2020 (dort Seite 7) dargelegt, dass der Antragsteller, obwohl er sowohl am 25.1.2018 als auch am 12.9.2018 eine Überprüfung der dortigen Heizungsanlage vorgenommen haben will, die falschen Brenner eingetragen hat, wobei die "neuen" Brenner ‒ unwidersprochen ‒ seit 2002 eingebaut sind. Hinzu kommt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei seiner Prüfung am 14.9.2018, damit zwei Tage nach der dokumentierten Überprüfung durch den Antragsteller, eine nicht zugelassene Nebenluftvorrichtung an dem zweiten Brenner vorgefunden hat, die bei Inbetriebnahme des Kessels zu starkem Abgasgeruch im Aufstellraum geführt habe. Warum der Antragsteller diesen sicherheitsrelevanten und gravierenden Mangel der Anlage nicht bei seiner Prüfung bemerkt, sondern die Mängelfreiheit der Anlage festgestellt hat, ist in der Beschwerde nicht im Ansatz erklärt. Gleiches gilt für die Liegenschaft "N. -Q. -Straße 0". Dort fand der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an einem Keramiklüfter für den Schornstein starke Verrußungen aufgrund des mangelnden Querschnitts vor, was angesichts der Brandgefahr eine sofortige Abhilfe erforderte. Der Antragsteller hatte dagegen in seiner Bescheinigung vom 25.8.2016 festgestellt, dass der Schornstein in einem ordnungsgemäßen Zustand und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sei. Das pauschale Bestreiten des Vorhandenseins einer Keramiklüftungshaube auf dem Kamin, die den freien Querschnitt der Mündung größtenteils verschlossen habe, stellt sich angesichts der gegenteiligen aktenkundigen Fotodokumentation als reine Schutzbehauptung dar.
14Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen in der Antragsbegründung zu den in den Liegenschaften "H. -I. -Straße 0", "E2. . 0", "L2.---------weg 0" schlichtweg ignoriert, greift nicht durch. Seine Einwände sind unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen (Beschlussabdruck, Seite 24 vorletzter Absatz), dass der Antragsteller die vorgehaltenen Mängel pauschal bestritten habe. Dem steht nicht entgegen, dass die Söhne des Antragstellers in ihren wortgleichen eidesstattlichen Versicherungen vom 4.3.2020 eine Stellungnahme zu den Mängeln abgegeben haben. Diese können die sowohl anhand einer Fotodokumentation als auch einer eidesstattlichen Versicherung des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 5.11.2019 getroffenen Feststellungen nicht im Ansatz erschüttern, wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits dargelegt hatte, ohne dass der Antragsteller dem noch widersprochen hätte. Dass sich in der "H. -I. -Straße 0" eine Gasheizung befindet, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht verkannt, sondern sich vielmehr entsetzt gezeigt, dass angesichts des vorhandenen Ölrußes die Abgasleitung seit Einbau der Gasheizung vor 15 Jahren nicht kontrolliert worden sein kann. Auch für die Liegenschaft L3.--------weg 0 vermögen das bloße Bestreiten der Feststellungen und die eidesstattlichen Versicherungen der Söhne des Antragstellers, wonach sie vor Montage der neuen Gasheizung den Kamin gekehrt hätten, den bei der Kontrolle am 23.5.2018 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgestellten und fotografisch dokumentierten Befund nicht in Zweifel zu ziehen. Danach war das Verbindungsstück der Ölheizung über die Hälfte mit altem Ölruß gefüllt und Lochfraß durch Schwefelsäure vorhanden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 5 KÜO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- SchfHwG § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung 4x
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