Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2971/20
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.225,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
5Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
7Hinzukommt die ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von 3.225,00 Euro.
8Allerdings ist der Hilfsantrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis neben dem Hauptantrag auf Feststellung des zulässigen Weiterbetriebs auf der Grundlage der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Denn die gewerberechtliche Erlaubnis und die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb derselben Spielhalle betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2018 – 4 B 66/18 –, juris, Rn. 6 bis 8.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- GewO § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 4 B 307/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 125 1x
- 4 B 66/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 126 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 3 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x