Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2370/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt
Gründe:
1Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 23. Mai 2018 in der Gestalt der unter dem 30. April 2019 verfügten Auflage 18 sowie der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 30. April 2019 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen den Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die erteilte Baugenehmigung sei zunächst in nachbarlicher Hinsicht jedenfalls in der Fassung, die sie durch die Nachtragsbaugenehmigung erfahren habe, hinreichend bestimmt. Die in den genehmigten Bauvorlagen und in dem Lärmemissionsgutachten beschriebenen Betriebsabläufe ließen mit der erforderlichen Deutlichkeit den konkreten Umfang des Vorhabens und insbesondere die Betriebszeiten erkennen. Sie enthielten zudem nunmehr rechtsverbindliche Aussagen zum Umfang der Lärmemissionen, denen die von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn wie der Kläger maximal ausgesetzt sein dürften. Die für das klägerische Grundstück in der Auflage 18 festgelegten maximalen Belastungswerte von 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags entsprächen denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet, obwohl der Kläger grundsätzlich in der bestehenden Gemengelage diese Werte sonst so nicht beanspruchen könne. Dass die Baugenehmigung keine Regelungen zur Geruchsbelastung durch die vorgesehene teilüberdachte Stellplatzanlage enthalte, sei unschädlich. Aufgrund der deutlichen Höhenunterschiede zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Vorhabengrundstück, das wegen des stark hängigen Geländes deutlich niedriger liege, seien Geruchsbelastungen nach den nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzungen nicht zu erwarten. Drittschützende Normen des Bauplanungsrechtes seien nicht verletzt, insbesondere gingen von dem Vorhaben keine unzumutbaren Immissionsbelastungen für den Kläger aus. Die gutachterlich prognostizierten maximalen Immissionen blieben am Wohnhaus des Klägers tags um 7 - 9 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unter den angesetzten – ihn begünstigenden – Immissionsrichtwerten und damit deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm. Dabei habe der Gutachter insbesondere ohne weiteres nachvollziehbar eine pessimale Betrachtung der Nutzung der Stellplatzanlage angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierten oder gar die zulässigen Immissionswerte bei genehmigungskonformer Nutzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschritten werden könnten, seien insgesamt nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorhaben auch nicht mit Blick auf die Anordnung der Stellplätze dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Grundsätzlich sei dies zwar angesichts ihrer Anlage im hinteren, straßenabgewandten Grundstücksbereich und ihrer Zahl nicht von vornherein auszuschließen. Hier sprächen aber verschiedene Gesichtspunkte gegen eine Rücksichtslosigkeit. In erster Linie seien dabei die topographischen Gegebenheiten der Grundstücke zu berücksichtigen. Zwar befänden sich die Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich und 10 Stellplätze auch unmittelbar grenzständig zum Grundstück des Klägers. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Ruhe- und Gartenbereich des Klägers nicht bis an die Grundstücksgrenze heranreiche und heranreichen könne. Vielmehr liege zwischen den Stellplätzen und dem Gartenbereich eine ca. 20 m breite Böschung, die dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden sei und ein starkes Gefälle habe. Der Gartenbereich befinde sich so 11 m höher als die Stellplatzanlage. Diese sei deshalb von dort aus praktisch nicht sichtbar, zumal der Garten mit immergrünen Hecken eingefriedet sei. Insgesamt sei so die Annahme berechtigt, dass der Teil des klägerischen Grundstücks, der der Erholung, Ruhe und Entspannung diene, weitgehend von der Stellplatzanlage abgeschirmt sei. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass eine beachtliche Zahl von Stellplätzen (insgesamt 9-10) an der gemeinsamen Grundstücksgrenze tagsüber relativ stark frequentiert werden könne. In diesem Kontext sei jedoch eine Vorbelastung insoweit zu konstatieren, als das Vorhabengrundstück bereits zuvor im rückwärtigen Bereich Stellplätze in vergleichbarer Zahl aufgewiesen habe. Zugleich seien die früheren Nutzungen mit einem erheblich stärker störenden Ausmaß an Fahrzeugbewegungen insbesondere zur Nachtzeit verbunden gewesen. Demgegenüber seien die nunmehr in der Nacht nutzbaren Stellplätze, die den Wohnungen zugeordnet seien, im überdachten Teil der Stellplatzanlage und nicht unmittelbar an den Grundstücksgrenzen angesiedelt, sodass die besonders lästig empfundenen Geräusche wie das Anlassen der Motoren, Türenschlagen oder Rangiervorgänge zukünftig jedenfalls teilweise durch die Überdachung der Stellplätze abgeschirmt würden. Einzustellen sei zudem, dass bisher zwar durch den rückwärtigen Gebäudeteil eine gewisse Abschirmung von den Parkflächen auf dem Vorhabengrundstück zum Grundstück des Klägers bestanden habe. Dies habe aber nicht verhindern können, dass insbesondere Lärmemissionen auf das Grundstück des Klägers einwirkten, zumal durch die Anordnung der Gebäudekörper der Schall auch in Richtung des klägerischen Grundstücks reflektiert worden sein dürfte. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger sich gegen den Lärm einer auf dem Vorhabengrundstück zuvor betriebenen Kfz-Werkstatt, die gleichfalls von dem Bestandsgebäude abgeschirmt gewesen sei, zur Wehr gesetzt habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen, die jedenfalls bei einer Wohnbebauung die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belaste, zwar auch an der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite geplant, als solche aber vollständig eingehaust sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger von den mit dem Zu- und Abgangsverkehr verbundenen Immissionen weitgehend abgeschirmt sei, zumal die Zufahrt ebenerdig erfolge und keine mit zusätzlichen Brems- oder Beschleunigungsgeräuschen verbundenen Steigungen zu überwinden seien. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob weitere im Umkreis vorhandene rückwärtige Stellplatzflächen zur maßgeblichen näheren Umgebung zählten und vorprägend auf den Ruhebereich des klägerischen Grundstücks einwirkten. Schließlich sei das Vorhaben in den gegebenen Verhältnissen auch nicht wegen seiner Kubatur dem Kläger gegenüber rücksichtslos.
8Diesen jeweils noch weiter- und eingehend begründeten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
9Die abschließende pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO unerheblich.
10Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen nur (noch) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorgesehene Stellplatzanlage führe nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihm gegenüber; dieses ist hier allein in der Form der angegriffenen Genehmigung – ungeachtet der vom Kläger unter dem 5. November 2020 angesprochenen vermeintlichen Nutzungsänderung - streitgegenständlich.
11Soweit er in diesem Kontext zunächst aus seiner Sicht fehlerhafte tatbestandliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts rügt, führen diese schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-) Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht entscheidungstragend auf eine anderweitige Vorbelastung des Ruhebereichs des klägerischen Grundstücks durch in der näheren Umgebung vorhandene weitere Stellplatzanlagen abgestellt hat (Urteilsabdruck Seite 35), sondern maßgeblich allein auf eine Vorprägung durch eine Parkplatznutzung auf dem Vorhabengrundstück selbst (Urteilsabdruck Seite 33). Dies gilt auch für die Situation auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 457). Insoweit mag auch dahinstehen, dass der vom Verwaltungsgericht im Tatbestand der Entscheidung (Urteilsabdruck Seite 3) im Rahmen der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse „nordöstlich der Grundstücke und des diese zur L.-----straße hin erschließenden Zufahrtsweges“ verwandte Begriff der „Parkfläche“ sprachlich zwanglos mit der vom Kläger für richtig gehaltenen Bezeichnung als „Parkanlage“ in Übereinstimmung gebracht werden kann.
12Inwieweit es für die Richtigkeit der Entscheidung auf die „Entstehung der Streitigkeit“ ankommen soll, führt der Kläger jedenfalls nicht mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis aus.
13Die eingangs unter 2. folgenden Ausführungen zum Begriff der Rücksichtnahme lassen einen Bezug zur vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten gefestigten Rechtsprechung zum juristischen Verständnis dieses bauplanungsrechtlichen Fachterminus vermissen und können schon deshalb nicht auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
14Soweit daran anschließend auf weitere „Tatsachenfehler“ des Verwaltungsgerichts abgestellt wird, erschließen sich solche nicht. Die in diesem Zusammenhang zitierte Passage ist - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - sachlich richtig. An der Grenze zum Flurstück 457 war zuvor ein Stellplatz genehmigt. Im weiteren hat das Verwaltungsgericht entgegen der klägerischen Annahme ausdrücklich gewürdigt, dass die schon zuvor im hinteren Grundstücksbereich der Flurstücke 805 und 806 (damals Flurstück 376) genehmigte Stellplatzanlage durch die Anordnung des früheren Gebäudekörpers abgeschirmt gewesen ist (Urteilsabdruck Seite 34). Es hat gleichwohl nachvollziehbar in der Örtlichkeit eine Vorbelastung angenommen und dies nicht zuletzt damit begründet, dass sich der Kläger selbst gegenüber der Beklagten über den im Innenhof entstehenden Lärm beklagt hatte. Dass diese Geräusche nunmehr als „kaum relevant“ qualifiziert werden, überzeugt deshalb nicht.
15Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter auf Fehler in der Beurteilung im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Abschirmung von Geräuschen aufgrund der Einhausung der Stellplatzanlage und insbesondere ihrer Zufahrt. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Genehmigungslage zutreffend erfasst, insbesondere ist es stets von einer nur teilweisen Überdachung ausgegangen. In seiner Bewertung konnte es sich auch auf den von ihm zu Recht als nachvollziehbar gewerteten schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros E. B. vom 6. Dezember 2018 stützen, der durch die Auflage 18 im Rahmen der Nachtragsgenehmigung zum Bestandteil der Genehmigung geworden ist. Dieser berücksichtigt - z. B. auf S. 40 - die Besonderheiten der hier gewählten Konstruktion der Stellplatzanlage und ihrer Zufahrt vollumfänglich und wählt aufgrund dessen an verschiedenen Stellen für die Prognoseansätze die für den Vorhabenträger ungünstigsten - und damit für den Kläger günstigsten - Gegebenheiten einer (vollständig) offenen Stellplatzanlage (etwa Seiten 10, 17 und 40 des Berichts). Gleichwohl liegen die prognostizierten Belastungswerte noch um mindestens 7 dB(A) unter den angesetzten Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet. Dass der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung insoweit begünstigt wird, weil angesichts der seit langem bestehenden Gemengelage eigentlich ein über diesen Werten liegender Zwischenwert zu bilden wäre, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Wesentlichen spekulativen Annahmen des Zulassungsvorbringens gleichwohl auf unzumutbare Belastungen des klägerischen Wohn- und Gartenbereichs hinauslaufen könnten, fehlen demgegenüber. Insbesondere ist ihm nichts an Substanz dafür zu entnehmen, dass der schalltechnischen Bericht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts inhaltlich oder methodisch fehlerhaft sein könnte. Mit dem Bericht setzt sich der Kläger vielmehr gar nicht auseinander. Angesichts dessen sind Bedenken dahingehend, dass das Gutachten die vom Kläger befürchteten Echo-Effekte trotz korrekter Bestandsaufnahme nicht ordnungsgemäß berücksichtigt haben könnte, nicht veranlasst. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gutachter hinsichtlich der zulässigen Maximalpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) sogar nur einen Wert berechnet, der für das Grundstück des Klägers um 23 dB(A) unterhalb des - wie gesagt - zu seinen Gunsten über das rechtlich Erforderliche hinausgehenden Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet verbleibt.
16Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der Einwände des Klägers zur Berücksichtigung der Zu- und Abfahrt der Stellplatzanlage. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht von in jeder Hinsicht zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat diese - nicht zuletzt angesichts der vorliegenden schallschutzrechtlichen Begutachtung - ersichtlich zutreffend bewertet. Dabei ist es insbesondere davon ausgegangen, dass sich die Situation durch die Anordnung der Zufahrt für den Kläger verschlechtern wird. Dies begründet für sich genommen eine Rücksichtslosigkeit jedoch von vornherein nicht. Ein Verschlechterungsverbot kennt das Baurecht jedenfalls dann nicht, wenn sich das Vorhaben im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt. Dies ist hier jedoch der Fall.
172. Angesichts dessen ist auch nicht zu erkennen, dass die Rechtssache unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen könnte. Eigenständige Ausführungen zu den angenommenen tatsächlichen Schwierigkeiten, die über das unter 1. erschöpfend Behandelte hinausgingen, enthält das Zulassungsvorbringen nicht.
183. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Abweichung im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
19Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158 m. w. N.
20Eine solche Abweichung ist weder dargelegt noch liegt sie vor. Der Kläger räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht die von ihm aus dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - zitierten Ausführungen „gesehen“ hat. Dass es sie in der Subsumtion nicht hinreichend beachtet haben soll, begründet eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hingegen von vornherein nicht. Der Kläger macht sich an dieser Stelle im Übrigen auch nicht die Mühe, aufzuzeigen, mit welchen abstrakten Rechtssätzen das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein könnte. Gleiches gilt für den weiter zitierten Beschluss vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass den genannten Entscheidungen weder ein Gebot, Stellplätze stets vorwiegend straßennah unterzubringen, noch ein Verbot, sie im rückwärtigen Bereich anzusiedeln, zu entnehmen ist. Es spricht lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jedenfalls straßennah angeordnete Parkflächen Nachbarn regelmäßig nicht unzumutbar belasten. Ob Stellplätze, namentlich solche, die straßenabgewandt liegen, rücksichtslos sind oder dem Gebot der Rücksichtnahme genügen, ist aber stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Sachlage zu prüfen und zu bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht hier fehlerfrei getan.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch etwaige im Zulassungsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat sich im Zulassungsverfahren zur Sache nicht eingelassen.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
23Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 7x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 2x
- 7 A 3284/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 268/13 1x