Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2259/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 = juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SchfHwG für das mit dem Bescheid des Beklagten vom 7.4.2016 gegen den Kläger in Höhe von 2.000,00 Euro verhängte Warnungsgeld gegeben seien. Es ist dabei davon ausgegangen, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf zwei Punkte stütze, nämlich die nicht korrekte Führung des Kehrbuchs und die Nichtdurchführung von Feuerstättenschauen nebst Erstellung von Feuerstättenbescheiden. Der Kläger habe hinsichtlich der beiden genannten Punkte vorwerfbar erheblich seine Pflichten verletzt. Diese rechtfertigten den Erlass eines Warnungsgeldes. Der Beklagte habe bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
5Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.
6Rechtsgrundlage für das von dem Beklagten gegenüber dem Kläger festgesetzte Warnungsgeld ist § 21 Abs. 3 SchfHwG in der bei Bescheiderlass am 7.4.2016 geltenden Fassung vom 26.11.2008, die insoweit am 1.1.2013 in Kraft getreten ist. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 Euro verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
7Die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten werden unter anderem in den §§ 13, 14 und 19 SchfHwG näher bestimmt. Gemäß § 13 SchfHwG kontrollieren die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG und führen die Kehrbücher. Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG in der vom 1.1.2013 bis zum 21.7.2017 geltenden Fassung besichtigen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
8Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben zeigt das Zulassungsvorbringen weder mit der Beanstandung der Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (dazu a) noch mit der Beanstandung der Maßgeblichkeit von Prozentzahlen für die ordnungsgemäße Führung eines Kehrbuchs (dazu b) oder der Grenze einer erheblichen Pflichtverletzung (dazu c) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
9a) Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Grundlagen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Kehrungen auch tatsächlich vom Kläger hätten durchgeführt werden müssen. Sie seien vielmehr während des Bestellungszeitraums des Klägers für den Kehrbezirk T. noch nicht fällig gewesen.
10Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des verhängten Warnungsgeldes ebenso wie der Beklagte (Seite 2 des Bescheids, zweiter Absatz) nicht damit begründet, dass der Kläger seine beruflichen Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch das Unterlassen bestimmter fälliger Kehrungen verletzt habe. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich dem Kehrbuch bereits nach eigenen Angaben des Klägers der damals aktuelle Stand der durchgeführten Kehrarbeiten nicht entnehmen ließe, wie es aber nach § 19 Abs. 2 SchfHwG erforderlich gewesen wäre (Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz). Der Kläger habe im Rahmen der Kehrbuchführung die mit dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Termine für Kehrungen und Messungen nicht ausreichend überwacht und den Eingang des Formblatts im Kehrbuch nicht nachgehalten.
11Aus dem auch von dem Kläger unterschriebenen Protokoll zur Übergabe des Kehrbezirks ergibt sich, dass bei Überprüfung des elektronisch als Verwaltungsprogramm geführten Kehrbuchs „aus dem Jahr 2015“ noch ca. 500 Kehrungen und ca. 355 Messungen offen waren, die nicht erledigt worden sind. Angemerkt war hierzu, dass es sich um freie Arbeiten handele, deren Ausführung der Bezirksschornsteinfeger zumindest zu überwachen habe, wenn er ihnen nicht selbst nachkomme. In der Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung eines Warnungsgeldes hat der Kläger angegeben, aus den (ihm zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden) genauen Zahlen des Jahres 2015 habe sich ergeben, dass noch 456 Kehrungen und 91 Messungen offen seien. Ungeachtet der erheblichen Unterschiede zwischen diesen Angaben und den vom Kläger bestätigten Eintragungen des Kehrbuchs, die der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (Seiten 3 bis 5 des angegriffenen Bescheids), hat der Kläger damit nach eigener Überprüfung die Vorwürfe der Sache und Größenordnung nach bestätigt. Angesichts einer jedenfalls erheblichen Zahl im Kehrbuch nicht eingetragener erledigter Arbeiten wird der Vorwurf der unvollständigen Führung des Kehrbuchs vom Kläger nicht durch die Behauptung schlüssig in Frage gestellt, die Eintragungen im Kehrbuch seien lediglich durch die Planungen des Klägers beeinflusst, stellten aber nicht den tatsächlichen Stand der durchzuführenden Kehrungen dar. Im Gegenteil bestätigt der Kläger auch mit diesem Einwand allenfalls die Unvollständigkeit des Kehrbuchs hinsichtlich der fälligen Arbeiten.
12b) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe die Frage unberücksichtigt gelassen, inwieweit Prozentzahlen letztendlich Rückschlüsse auf die ordentliche Führung eines Kehrbuchs zuließen, zumal gesetzlich keine bestimmte Zeitvorgabe für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgesehen sei.
13Auch insoweit tritt der Kläger den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Aus den prozentualen Angaben (Urteilsabdruck, Seite 9, dritter Absatz) hat das Verwaltungsgericht keine Rückschlüsse auf die ordentliche Führung des Kehrbuchs gezogen. Maßgeblich für die vom Verwaltungsgericht neben der nicht ordnungsgemäßen Kehrbuchführung angenommene weitere wesentliche Berufspflichtverletzung war – unabhängig von Prozentzahlen –, dass entweder die gesamte Anzahl oder zumindest ein Teil der für das Jahr 2015 vorgeplanten und damit anstehenden Feuerstättenschauen tatsächlich im Jahr 2015 nicht durchgeführt worden sei. Sollte ein Teil davon tatsächlich durchgeführt, aber dies nicht ins Kehrbuch eingetragen worden sein, würde insofern zumindest ein (weiterer) erheblicher Verstoß gegen die Pflicht des Klägers zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung vorliegen (Urteilsabdruck, Seite 11, erster Absatz). Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten.
14Dessen ungeachtet lässt sich der Einwand des Klägers zur fehlenden Relevanz der Prozentzahlen mangels einer gesetzlichen Zeitvorgabe nicht mit seinen Angaben in der Anhörung in Einklang bringen. Darin ging er selbst unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der zweimaligen Feuerstättenschau innerhalb von sieben Jahren (§§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) davon aus, dass er durchschnittlich im Jahr bei 28,6 % seines Gesamtbestandes an Feuerstätten eine Feuerstättenschau durchzuführen habe, im Jahr 2015 jedoch nur 18,7 % der Feuerstättenschauen durchgeführt habe. Dabei war er anders als im gerichtlichen Verfahren noch zutreffend davon ausgegangen, dass diese Feuerstättenschauen auch von ihm selbst und nicht erst von seinem Nachfolger durchgeführt werden mussten. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG in der vom 1.1.2013 bis zum 21.7.2017 geltenden Fassung regelt, dass eine Feuerstättenschau frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden darf. Die gesetzliche Regelung sieht damit nicht vor, dass der Kläger bzw. sein Nachfolger erst im Jahr 2016 die erste turnusmäßige Feuerstättenschau hätte durchführen müssen. Die Vorschrift setzt nicht den 1.1.2013 als Stichtag fest, sondern knüpft vielmehr an die jeweils vorhergehende Feuerstättenschau an, die – auch vor dem 1.1.2013 – von dem Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt worden ist. Aufgrund dessen waren entsprechend der Vorplanung des Klägers auch im Jahr 2015 Feuerstättenschauen von ihm durchzuführen, um dem Gesamtpensum – auf sieben Jahre betrachtet – gerecht werden zu können.
15c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht genügend auf seine Argumentation eingegangen, wo die Grenze einer erheblichen Pflichtverletzung liege. Es habe vielmehr angenommen, dass in der Beschreibung seiner personellen Probleme ein Eingeständnis etwaiger Pflichtverletzungen liege.
16Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Feststellungen auf die Angaben des Klägers zurückgreift und diese würdigt, vgl. §§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob auf dieser Grundlage die Verhängung eines Warnungsgeldes in Betracht kommt, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung. Dabei kommt es für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SchfHwG nicht darauf an, in welchem Umfang der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. § 21 Abs. 3 SchfHwG sieht ein derartiges einschränkendes Erfordernis tatbestandlich nicht vor. Die Erheblichkeit oder Schwere einer festgestellten Pflichtverletzung ist vielmehr auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des dort eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen.
17Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Maßgeblich seien insofern Art und Bedeutung der Pflichtverletzung sowie deren Folgen (Urteilsabdruck, Seite 12, erster Absatz). Dem ist der Kläger auch mit Blick auf den vom Zeugen hervorgehobenen Umfang nicht ausreichend überwachter überprüfungspflichtiger Anlagen im Kehrbezirk im Zulassungsverfahren mit seiner Forderung nach genaueren Daten und Nachweisen für die ihm vorgehaltenen Verstöße nicht durchgreifend entgegengetreten.
18Angesicht der obigen Ausführungen besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen wäre (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
192. Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht einmal sinngemäß auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
20a) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen, macht der Kläger der Sache nach auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Grundlage der Entscheidung war nach der hier maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ‒ wie oben ausgeführt ‒ jedoch nicht, ob alle offenen Kehrarbeiten tatsächlich im Jahr 2015 durchzuführen gewesen waren.
21b) Ebenso wenig führen die Einwände des Klägers hinsichtlich der Maßgeblichkeit von Prozentzahlen und der Grenzbestimmung einer erheblichen Rechtsverletzung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
22Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
23Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 3213/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
24Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Frage, inwieweit Prozentzahlen letztendlich Rückschlüsse auf die ordentliche Führung eines Kehrbuchs zuließen, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch auseinandergesetzt (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz, Seite 7, zweiter Absatz, Seite 8, Seite 9, erster Absatz, Seite 11, erster Absatz).
25c) Schließlich enthält der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass in der Beschreibung seiner personellen Probleme ein Eingeständnis etwaiger Pflichtverletzungen liege, als Angriff gegen die freie Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist, keinen Anhalt für einen Verfahrensfehler.
26Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1124/18 –, juris, Rn. 2 ff.
30Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- SchfHwG § 13 Allgemeine Aufgaben 2x
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- 4 A 3213/20 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 19 Führung des Kehrbuchs 3x
- SchfHwG § 21 Aufsicht 2x