Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2982/20.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2018 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1998 in Syrien geborene Kläger ist nach seinen Angaben Palästinenser mit Flüchtlingsstatus in Syrien. Er reiste am 22. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 2017 einen Asylantrag. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingeholte EURODAC-Anfrage ergab, dass dem Kläger am 24. Februar 2017 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
3Im Rahmen der Anhörungen beim Bundesamt gab der Kläger am 4. und 6. Dezember 2017 im Wesentlichen an: In Syrien habe er in Damaskus gelebt, sei dort bis zur 11. Klasse in die Schule gegangen und habe neben der Schule als Frisör gearbeitet. In Griechenland habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten. Dort habe er weder arbeiten noch zur Schule gehen dürfen. Er habe die ganze Zeit im Zelt leben müssen. Es habe kein Essen gegeben.
4Mit Bescheid vom 14. März 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).
5Am 20. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben,
8und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. September 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Die Beklagte habe den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Auskünfte und Erkenntnisse sei nicht davon auszugehen, dass dem nichtvulnerablen und arbeitsfähigen Kläger in Griechenland eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Aus den Erkenntnissen ergebe sich, dass der griechische Staat mit Unterstützung der Europäischen Union Anstrengungen unternommen habe, um die Situation für international Schutzberechtigte zu verbessern. Dennoch lägen weiterhin Erkenntnisse dazu vor, dass international Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und es für sie praktisch unmöglich sei, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage sei der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen werde, hänge von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab. Bei dem Kläger handele es sich um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann. Umstände, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers in relevanter Weise mindern könnten, seien nicht festzustellen. Der Kläger trage auch keine Unterhaltslasten, sondern müsse nur für sich selbst sorgen und sei schon deswegen von vorneherein einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass Männer aus diesem Personenkreis sich den herausfordernden Verhältnissen in Griechenland stellen könnten und in der Lage seien, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch zumutbare Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Dabei sei insbesondere einzubeziehen, dass grundsätzlich Nichtregierungsorganisationen bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielten und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungierten. Es sei insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Gruppe der arbeitsfähigen, alleinstehenden und gesunden Männer keine Unterkunft finde und dauerhaft obdachlos sein werde. Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse spreche viel dafür, dass sich Schutzberechtigte bei der Suche nach einer Unterkunft nicht auf die Unterstützung durch staatliche Institutionen verlassen könnten. Von dem genannten Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, könne aber erwartet werden, dass er selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt sorge. Nötigenfalls könne er die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und privaten Akteuren in Anspruch nehmen. Für anerkannte Schutzberechtigte gelte die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. In Griechenland gebe es kein staatliches Programm bezüglich Wohnungszuweisungen für die eigenen Staatsangehörigen und somit auch nicht für anerkannte Schutzberechtigte. Eine Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten in den kommunalen Obdachlosenunterkünften sei möglich, die vorhandenen Unterkünfte seien aber nicht bedarfsdeckend. Es sei jedenfalls in Athen sehr schwierig, in eine solche Einrichtung aufgenommen zu werden, da die Unterkünfte ständig überfüllt und die Nachfrage dauerhaft hoch sei. Auch in anderen griechischen Städten stünden nur sehr begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. Selbst wenn trotz der dauerhaft hohen Auslastungsquote gelegentlich vereinzelte Plätze in Obdachlosenunterkünften frei werden sollten, träte der Kläger insoweit nicht nur in Konkurrenz zu Asylbewerbern und anderen anerkannten Schutzberechtigten, sondern auch zur einheimischen Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sei es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keinen Platz in einem Obdachlosenheim erhielte. Programme wie das „ESTIA-Programm“ des UNHCR und das von der Europäischen Union finanzierte „Helios-2-Programm“ sollten zwar mit ihren Unterstützungsleistungen im Bereich der Unterbringung der Gefahr der Obdachlosigkeit entgegenwirken. Mit dem neuen griechischen Asylgesetz vom 1. November 2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei, müssten jedoch alle anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Unterkünfte des „ESTIA-Programms“ verlassen. Es sei unwahrscheinlich, dass das „Helios-2-Programm“ ausreichend Auffangplätze biete. Eine konkret auf Schutzstatusinhaber bezogene finanzielle Unterstützung für die Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum gewähre der griechische Staat nicht. Anspruch auf Sozialleistungen bestehe für Schutzberechtigte auf derselben Basis wie für griechische Staatsbürger. Insofern ergäben sich jedoch für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte regelmäßig dadurch Leistungsausschlüsse, dass die Gewährung von Sozialleistungen einen legalen Inlandsaufenthalt in mehreren Vorjahren - für den Zugang zur sozialen Grundsicherung zwei Jahre, was über die Steuerklärung der Vorjahre nachzuweisen sei, und für den Zugang zum Wohngeld fünf Jahre - erfordere. Die wenigen von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen könnten anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland demnach nur sehr schwer erreichen. Daraus folge jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen sein werde, auf der Straße zu leben. Zum einen böten einige Nichtregierungsorganisationen ‑ neben der Versorgung mit Lebensmitteln in den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs - punktuell Wohnraum an. Hierzu gehörten z. B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhalte einen sog. „Social Spot“ in Athen. Hier würden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfüge Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stünden. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos würden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Der Kläger dürfte zudem ebenfalls auf informelle Netzwerke - etwa unter syrischen Landsleuten - zurückgreifen können, um zumindest vorläufig eine Bleibe zu finden. Zum anderen könne er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich mit seinen eigenen finanziellen Mitteln Wohnraum auf dem privaten Wohnungsmarkt beschaffen. Zwar erschwerten Vorurteile und bevorzugtes Vermieten an Studenten, Familienmitglieder und Bekannte anderen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu privatem Wohnraum. Der Kläger sei auch grundsätzlich in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte bestünden in der Schattenwirtschaft und seien oft schlecht bezahlte, hoch prekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung - hier bestehe die Gefahr der Ausbeutung. Eine Erwerbstätigkeit in diesen Branchen und zu diesen Bedingungen sei dem Kläger jedoch zumutbar. Zu den zumutbaren Tätigkeiten gehörten auch solche, die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten als Tätigkeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft bezeichnet würden. Eine Beschäftigung etwa im Bereich der Schwarzarbeit sei danach nicht von vornherein ausgeschlossen. Lediglich auf eine kriminelle Arbeit müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Dies zugrunde gelegt, drohe dem Kläger in Griechenland keine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Besondere Umstände, die erwarten ließen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaube, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere bestünden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit unter gesundheitlichen Einschränkungen litte, die eine besondere Vulnerabilität begründen würden. Zu berücksichtigten sei auch, dass der Kläger notfalls auf die finanzielle Hilfe seiner Verwandten in Deutschland und den Niederlanden zurückgreifen könne, die ihm bereits den Flug von Griechenland in die Niederlande bezahlt hätten.
12Die Klage habe auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Entscheidung in Ziffer 2. des Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland nicht vorlägen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Corona-Pandemie in Griechenland. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids sei zwar rechtswidrig, aber mangels Rechtsverletzung des Klägers nicht aufzuheben. Das in Ziffer 4. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig.
13Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Aus einer aktuellen Meldung des Redaktionsnetzwerks Deutschland ergebe sich, dass Flüchtlinge in Athen ohne Obdach, Arbeit oder Sozialhilfe vegetieren müssten. Sie stünden ohne ärztliche Versorgung, ohne Essen und Wasser, ohne Dach über dem Kopf da. Sie fänden keinen Job bei einer Arbeitslosenquote von 18 %. Die Situation könne sich zudem schon bald weiter verschärfen.
14Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
15„unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2020 (Aktenzeichen: 29 K 2705/18.A) den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2018 aufzuheben sowie - hilfsweise·- festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen“.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie trägt vor: Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Griechenland seien ausreichend. Weder sei eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschten in Griechenland derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies werde auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt.
19Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23B. Der im Berufungsverfahren schriftsätzlich formulierte Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er mit der Berufung die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. März 2018 - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - begehrt.
24C. Die so verstandene Berufung des Klägers hat Erfolg.
25Der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2018 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
27Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.
28I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
29Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen.
30Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
31Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94.
32Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.
34Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
351. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.
36a. Auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten.
37aa. Zurückkehrende international Schutzberechtigte sind grundsätzlich für ihre Unterkunft selbst verantwortlich. Eine staatliche Unterstützung in Form einer Zuweisung von Wohnraum existiert nicht. International Schutzberechtigte müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert.
38Vgl. hierzu österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 30; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 67 ff., unter Hinweis auf verschiedene Auskünfte des Auswärtigen Amtes; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 22.
39bb. Der Wohnraum des Hilfsprogramms „ESTIA“ (Emergency Support To Integration & Accommodation) des UNHCR und der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist für die Unterbringung von Asylbewerbern, nicht aber für Schutzberechtigte vorgesehen. Nach dem ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Dabei gab es zunächst einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Bei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften. Zielgruppe des Anfang September 2019 durch die EU finanzierten „Helios-2-Programms“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) sind international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im Hilfsprogramm „ESTIA“ bevorzugt werden. Die Maßnahme richtet sich an die Personengruppe, die Unterkünfte für Asylbewerber (Wohnungen im Rahmen des Hilfsprogramms „ESTIA“ oder Aufnahmelager) bisher noch nicht verlassen musste. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungsbeihilfe vor; die Schutzberechtigten sollen sich grundsätzlich selbst eine Wohnung ihrer Wahl anmieten und als Mieter einen Mietvertrag abschließen.
40Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2, und Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 2 ff.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 71 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 25.
41cc. International Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos.
42Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 30; s. hierzu insbesondere VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 85 ff., unter Hinweis nebst detaillierter Auflistung darauf, dass die meisten Unterkünfte belegt seien; VG Ansbach, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ AN 17 S 18.50625 -, juris, Rn. 26.
43dd. Einige Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z. B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sog. „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden.
44Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 110, unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Unterkünfte auch unter Berücksichtigung der von NGOs zur Verfügung gestellten Unterbringungsmöglichkeiten nicht als ausreichend bewertet werde.
45ee. In Griechenland sind zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos.
46(1) Schätzungen zufolge sollen schon im Jahr 2019 allein im Athener Stadtzentrum ca. 1.500 Menschen ohne Obdach gewesen sein. Ein Großteil der Obdachlosen kommt nicht in Notunterkünften unter, sondern lebt auf der Straße, schläft bei extremer Kälte in beheizten Hallen oder Metrostationen in der Athener Innenstadt oder vielfach auch in verlassenen Gebäuden, die jedoch häufig ohne Zugang zu Wasser und Strom sind.
47Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 112, m. w. N.
48(2) Im Jahr 2020 hat sich diese Situation weiter verschärft. Nach den Erkenntnissen, die der Senat aus zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Quellen gewonnen hat, ergibt sich hierzu folgendes Bild:
49(a) Bereits im Sommer 2020 hätten hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR seien infolge der (oben bereits dargestellten) Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1. Juni 2020 zu verlassen. Viele seien der Aufforderung nachgekommen. Hinzu kämen Tausende international Schutzberechtigte, die bereits obdachlos seien, inoffiziell in Camps oder unter anderen unzumutbaren Wohnungsbedingungen lebten, weil sie nie in Aufnahmeeinrichtungen hätten leben können oder diese bereits hätten verlassen müssen.
50Vgl. Pro Asyl, Griechenland: Selbst anerkannten Flüchtlingen droht Verelendung, Bericht vom 14. September 2020, www.proasyl.de; s. hierzu auch: Ärzte ohne Grenzen, Griechenland: Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit, Bericht vom 14. Juli 2020, www.aerzte-ohne-grenzen-de; Der Spiegel, Plötzlich vor dem Nichts, Flüchtlinge in Griechenland, Artikel vom 6. Juni 2020, www.spiegel.de.
51(b) Außerdem habe Griechenland wegen viel schnellerer Verfahren in den vergangenen Monaten tausende Asylbewerber anerkannt und diese aufs Festland gebracht; dort erhielten sie keine Unterstützung, viele hausten obdachlos auf den Straßen der Großstädte und seien auf Almosen angewiesen.
52Vgl. dazu Der Standard, Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, Artikel vom 30. September 2020, www.derstandard.de; vgl. i. d. S. auch Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), Flüchtlinge in Athen: Ein Leben wie menschliches Treibgut, Bericht vom 20. Oktober 2020, www.rnd.de.
53(c) Seit dem Feuer in der Nacht vom 8. auf den 9. September 2020 im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos sind noch weitere Flüchtlinge auf das Festland verbracht worden oder gelangt.
54Durch das Feuer seien ca. 12.000 Asylbewerber über Nacht obdachlos geworden; knapp 2.500 Personen seien auf das Festland verbracht worden. Das neu errichtete Lager Kara Tepe biete für ca. 7.700 Personen Platz. Dieses Lager sei - insbesondere für den Winter - nicht adäquat ausgestattet.
55Vgl. UNHCR, Greece Update, Moria Fire Emergency, Bericht vom 23. Oktober 2020; s. auch Tagesschau, „Sogar in Moria war es besser“, Bericht vom 20. Oktober 2020, www.tagesschau.de.
56Im Oktober 2020 sei es im Lager Kara Tepe zu Überschwemmungen gekommen. Viele Flüchtlinge und Asylwerber seien mittlerweile auch nicht mehr im Zeltlager Kara Tepe, weil sie bereits aufs Festland gebracht worden seien. Andere seien in das Vorzeigelager nebenan gebracht worden, wo sie in Containern lebten, die extra für besonders vulnerable Gruppen, etwa Familien mit Kleinkindern, vorgesehen seien. Seit September 2020 hätten ca. 3.000 Personen Lesbos verlassen. Zehntausende anerkannte Flüchtlinge lebten bereits auf dem griechischen Festland, wo die Not groß sei, weil viele Sozialprogramme ausgelaufen seien.
57Vgl. Der Standard, Migration, Deutlich weniger Flüchtlinge auf ostägäischen Inseln, Artikel vom 17. Dezember 2020, www.derstandard.de.
58Die Lage der nach dem Brand in Moria auf das Festland verbrachten Menschen verbessert sich vorliegenden Berichten zufolge nicht zwangsläufig. In Griechenland ende seit einer weiteren Gesetzesänderung im März 2020 30 Tage nach der Flüchtlingsanerkennung der Anspruch auf staatliche Unterstützung bei Unterbringung und Verpflegung. Tausende gerieten daraufhin in Obdachlosigkeit und extrem prekäre Versorgungssituationen. Ein Ort, an dem das Elend der aus den Lagern ausgewiesenen anerkannten Geflüchteten besonders sichtbar werde, sei der Viktoriaplatz in Athen. Viele obdachlos gewordene Geflüchtete lebten dort über längere Zeiträume - ohne medizinische Versorgung, Hygieneinfrastruktur, staatliche Unterstützung.
59Vgl. BT-Drs. 19/24115 vom 6. November 2020, Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Zaklin Nastic, Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Tobias Pflüger, Helin Evrim Sommer, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE; BT-Drs. 19/25036 vom 8. Dezember 2020, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, u. a. Antwort auf die Frage 12., S. 6, wonach der Bundesregierung Berichte aus Medien und von NGOs über Obdachlosigkeit in der betreffenden Personengruppe bekannt seien.
60Im Zeitraum von Anfang September 2020 bis zum 15. November 2020 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung 6.626 Personen von den griechischen Inseln auf das Festland verbracht worden sein.
61Vgl. BT-Drs. 19/25036 vom 8. Dezember 2020, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/24115 vom 6. November 2020, S. 6.
62(d) Hinzu treten derzeit von der griechischen Regierung verfügte Coronaschutzmaßnahmen, wie der aufgrund der hohen Infektionszahlen und der Engpässe im Gesundheitssektor vorerst bis zum 25. Januar 2021 geltende landesweite Lockdown.
63Vgl. Deutsche Vertretungen in Griechenland, Hinweise zum Coronavirus und zu Reisebeschränkungen in Griechenland, www.griechen-land.diplo.de.
64Für Alte, Menschen mit Behinderung, Obdachlose und Flüchtlinge gebe es während des in Griechenland verfügten Lockdowns keine Unterstützung. Die zwischen 21 und 5 Uhr geltende nächtliche Ausgangssperre sei besonders für Obdachlose schwierig. Denn wie sollten sich Obdachlose an die nächtliche Ausgangssperre halten, wenn sie überhaupt keine Unterkunft hätten.
65Vgl. Radio Berlin-Brandenburg (rbb 24), Interview mit der Projektkoordinatorin bei Tandem NGO in Athen, Ronja Buggel: Lockdown in Griechenland - „Alle, die in der Stadt bleiben müssen, haben es schwer“, ausgestrahlt am 14. November 2020, www.rbb24.de.
66b. Mit Blick auf diese aufgeführten Erkenntnisse und die wiedergegebenen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine Unterkunft bekommen kann. Dem Kläger wird es dort weder möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des Hilfsprogramms „ESTIA“ kann er - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht unterkommen, weil diese für Asylbewerber, nicht aber für international Schutzberechtigte vorgesehen sind. Da dem Kläger vor dem 1. Januar 2018 internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er auch weder aus einer Unterkunft des „ESTIA“-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das „Helios-2“-Programm erfahren könnte. Es erscheint nach der oben dargestellten Auskunftslage auch unwahrscheinlich, dass er in einer der durch NGOs zur Verfügung gestellten wenigen Wohnungen oder Unterkünften oder einer Unterkunft für Obdachlose - letzteres hat auch das Verwaltungsgericht angenommen - unterkommen kann. Denn nachdem diese auf der Grundlage der zitierten Erkenntnisse bereits im Jahr 2019 schon nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren, hat sich der Bedarf an Unterkünften durch die oben beschriebenen Umstände, die zu einer weiteren Steigerung der Zahl unterkunftssuchender Schutzberechtigter geführt haben, nochmals deutlich erhöht. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar.
67Vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 118 ff., m. w. N.
68c. Zwar hat sich die Lage in Griechenland für dorthin zurückkehrende Schutzberechtigte seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch weiter verschärft. Auch die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestehende Lage rechtfertigte indessen - ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Tatsachenmaterial - nicht die Annahme, der Kläger werde alsbald nach einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zumutbare Unterkunft finden. Die vom Verwaltungsgericht - neben dem nicht tragfähigen Verweis auf Wohnungen der NGOs - für die entsprechende Annahme gegebene Begründung: „Der Kläger dürfte zudem ebenfalls auf informelle Netzwerke - etwa unter syrischen Landsleuten - zurückgreifen können, um zumindest vorläufig eine Bleibe zu finden“, überzeugt insoweit jedenfalls nicht. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die entsprechende Erwartung in den Konjunktiv gesetzt, also wohl selbst nur als mögliche Entwicklung gesehen hat, ist es weder beachtlich wahrscheinlich noch ersichtlich, dass „syrische Landsleute“, die den Kläger nicht kennen, ihn aufnehmen würden, sofern sie überhaupt über ausreichenden Wohnraum verfügen.
692. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
70a. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, der allerdings bereits durch die Sprachbarriere und eine hohe Arbeitslosigkeit erschwert wird. So lag die Arbeitslosenquote in Griechenland im Jahr 2020 bei 19,88 %.
71Vgl. zur Arbeitslosenquote in Griechenland: Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com.
72Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind zudem gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert.
73Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31.
74Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme sollen zum Teil bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter bestehen.
75Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31.
76Die Corona-Pandemie hat ferner erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in Griechenland.
77Griechenland hatte begonnen, sich von der achtjährigen Rezession zu erholen, in die das Land während der Schuldenkrise im Jahr 2009 gestürzt war. Der am 7. November 2020 verfügte zweite Lockdown wirft die griechische Wirtschaft wieder weit zurück. Im dritten Quartal ging das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden: BIP) im Jahresvergleich um 11,7 % zurück. Das war der heftigste Einbruch aller Staaten der Europäischen Union.
78Vgl. etwa RND, Corona wirft Griechenland weit zurück, Bericht vom 25. Dezember 2020, www.rnd.de; i. d. S. auch GTAI, Germany Trade & Invest, Griechenland sucht Ausweg aus der Krise, Stand 30. November 2020, www.gtai.de; so auch: Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Griechenland kämpft gegen alte und neue Krisenfolgen, Bericht vom 23. November 2020, www.gruene-bundestag.de.
79Der Tourismus steuerte 2019 mehr als ein Fünftel zum griechischen BIP bei und war damit der stärkste Wachstumsmotor. 2020 gingen die Urlauberzahlen um fast 80 % zurück. Branchenexperten erwarten, dass der Tourismus mindestens drei Jahre brauchen wird, um das Vorkrisenniveau zu erreichen. Das könnte auch für die griechische Wirtschaft insgesamt gelten.
80Vgl. RND, Corona wirft Griechenland weit zurück, Bericht vom 25. Dezember 2020, www.rnd.de; hierzu auch: Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Griechenland kämpft gegen alte und neue Krisenfolgen, Bericht vom 23. November 2020, www.gruene-bundestag.de.
81b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Griechenland ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde. Bei einer Arbeitslosenquote von nahezu 20 % und den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers - wie der mangelnden Beherrschung der griechischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Griechenland eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
82c. Der Kläger kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung auch nicht auf eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Schwarzarbeit verwiesen werden. Insoweit beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der betreffenden Entscheidung Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ als zumutbar erachtet hat, bezog es sich auf „Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können“. Zu illegaler Tätigkeit in Form der Schwarzarbeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verhalten. Es hat vielmehr wiederholt dargelegt, dass der Schutzsuchende nicht auf „kriminelle Arbeit“ verwiesen werden könne.
83Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2006 ‑ 1 B 100.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 = juris, Rn. 11, und vom 17. Mai 2006 ‑ 1 B 101.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 329 = juris, Rn. 5, und vom 9. Januar 1998 ‑ 9 B 1130.97 -, juris, Rn. 5 f.
84Hierzu zählt auch Schwarzarbeit, die zumeist dadurch gekennzeichnet ist, dass steuer- und/oder beitragspflichtige Tätigkeiten nicht den zuständigen öffentlichen Stellen gemeldet werden, wodurch diesen die entsprechenden Abgaben in verbotswidriger Weise vorenthalten werden.
85Vgl. hierzu Europäische Kommission, Themenblatt Europäisches Semester „Schwarzarbeit“ vom 10. November 2017, Einführung, S. 1, https://ec.europa.eu.
86Abgesehen davon wird das Phänomen der Schwarzarbeit europaweit bekämpft. Das Europäische Parlament und der Rat haben durch Beschluss 2016/344/EU vom 9. März 2016 (ABl. L 65 vom 11. März 2016) eine „Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit“ eingerichtet, die u. a. den Ländern der EU helfen soll, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen.
87Vgl. Europäische Kommission, Themenblatt Europäisches Semester „Schwarzarbeit“ vom 10. November 2017, S. 6 f., https://ec.europa.eu.
88Auch Griechenland geht gegen Schwarzarbeit mit hohen Strafgeldern vor und hat es auf diese Weise geschafft, den Anteil der Schwarzarbeit im Zeitraum von 2015 bis 2019 fast zu halbieren.
89Vgl. auch GTAI, Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld/Griechenland/Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, Stand 30. September 2020, S. 2, www.gtai.de.
90Mit Blick darauf verbietet es sich, diese Bemühungen der EU und ihres Mitgliedstaats Griechenland dadurch zu untergraben, dass anerkannt Schutzberechtigte auf die Möglichkeit verwiesen werden, dort zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.
913. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte.
92a. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen Grundsicherung. Das System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200 Euro pro Einzelperson vor. Diese Säule ist etabliert und bedarf einer elektronischen griechisch-sprachigen Antragstellung. Die zweite Säule besteht aus Sach- und Beratungsleistungen und die dritte aus der Arbeitsmarktintegration; sie befindet sich aber noch im Aufbau.
93Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2 f.
94Voraussetzung für den Bezug dieser staatlichen Sozialleistungen ist der Nachweis eines dauerhaften (inzwischen) zweijährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländischen Steuererklärungen der beiden Vorjahre.
95Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5 und 9.
96Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte sind daher ‑ ungeachtet der für diese bestehenden Schwierigkeiten bei der Erlangung der zusätzlich erforderlichen Nachweise über die Unterbringung in einer Wohnung oder alternativ den Status als Obdachlose - bereits mangels des erforderlichen legalen Voraufenthalts über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Griechenland von einem Bezug regelmäßig ausgeschlossen.
97Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 145 f., m. w. N.
98Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur OAED stellt seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
99Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 31.
100Da der Zugang zum im Januar 2019 neu eingeführten Wohngeld nur bei mindestens fünf Jahren dauerhaften legalen Inlandsaufenthalts vor Antragstellung besteht,
101vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5,
102scheidet eine entsprechende Leistung für zurückkehrende Schutzberechtigte von vornherein aus.
103Schutzberechtigte haben auch keinen Anspruch auf Leistungen aus dem sog. „Cash-Card-System“ des UNHCR. Denn Mittel aus diesem System stehen nur Asylbewerbern zur Verfügung.
104Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - Situation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland, Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2; so auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, S. 29.
105b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine Möglichkeit, die - evtl. mit Ausnahme der Arbeitslosenkarte - aufgezeigten staatlichen Sozialleistungen zu erlangen. Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte, die etwa zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt, den kostenlosen Eintritt in Museen gewährt und u. a. Ermäßigungen für Energie und Wasserrechnungen sowie Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants vorsieht, könnte der Kläger sein Existenzminimum jedenfalls ersichtlich nicht sichern.
1064. Auch die Unterstützung von NGOs setzte den Kläger in Griechenland nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
107NGOs helfen u. a. bei Behördengängen, etwa bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprach- und Integrationskurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche, geben Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung, Möbel und Haushaltsgegenstände aus und verteilen kostenlose Mahlzeiten. Diese Hilfsmaßnahmen, die ergänzt werden durch Hilfen der orthodoxen Kirche und der Zivilgesellschaft, können aber lediglich als „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bezeichnet werden.
108Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 156 ff., m. w. N.
1095. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne notfalls auf finanzielle Hilfe seiner Verwandten in Deutschland und den Niederlanden zurückgreifen, führt ebenfalls nicht weiter. Denn es ist weder anzunehmen, dass die in Deutschland lebende Großtante des Klägers oder seine in den Niederlanden lebende Schwester in der Lage wären, ihm in Griechenland - auch nur vorübergehend - eine Unterkunft zu verschaffen noch ist ersichtlich, dass sie ihn für einen gewissen Zeitraum mit ausreichenden Mitteln zum Überleben ausstatten könnten. Abgesehen davon wären weder die Großtante noch die Schwester dazu verpflichtet.
1106. Nichts anderes ergibt sich auch, soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, die bestätige, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland keiner erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ausgesetzt seien.
111a. Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 - bezieht, können daraus schon deshalb keine Schlüsse für den Fall des Klägers gezogen werden, weil sich der dortige Kläger im Zeitpunkt jener Entscheidung in Griechenland aufgehalten und über eine Unterkunft verfügt hat.
112Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 ‑ 23 ZB 18.33356 -, juris, Rn. 13 und 28.
113b. Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2020 - 3 A 19/18 - führt nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der dem dortigen Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren u. a. berücksichtigt, dass es ihm gelungen sei, bereits ein Jahr und acht Monate in Griechenland, wenn auch unter schwierigsten Bedingungen, zu leben; im Übrigen habe er Familienangehörige u. a. in Saudi-Arabien und Australien, die bereits seine Ausreise aus Eritrea finanziert hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ihn auch weiterhin unterstützten.
114Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 3 A 19/18 -, n. v., S. 6 des Urteilsabdrucks.
115Der Kläger hat sich zwar vor seiner Einreise ins Bundesgebiet ebenfalls in Griechenland aufgehalten. Es ist aber zum einen - wie bereits oben aufgezeigt - nicht ersichtlich, dass der Kläger etwaige sein Überleben in Griechenland sichernde Unterstützungsleistungen von seiner in Deutschland lebenden Großtante oder seiner in den Niederlanden lebenden Schwester zu erwarten hätte. Zum anderen haben sich die maßgeblichen Verhältnisse im für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Zeitpunkt - wie oben aufgeführt - gegenüber den vom Verwaltungsgericht Braunschweig festgestellten deutlich verschlechtert.
116c. Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen der Beklagten auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Urteil vom 20. November 2019 - 11 A 265/19 -, des Verwaltungsgerichts Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 - VG 5 L 540/18.A -, des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - VG 9 L 703.18 A - und des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 22. März 2018 - 13 A 12144/17 -. Denn die genannten Entscheidungen verhalten sich zu in Griechenland in den Jahren 2019 und vorher herrschenden Lebensverhältnissen für international Schutzberechtige oder Asylsuchende und sind schon deshalb für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen aktuellen Verhältnisse nicht von Bedeutung.
117II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter C. I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.
118D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
119Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
120E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.
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