Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 176/21.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung - ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Dezember 2020 - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.
5Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es dabei nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 15 A 750/07.A -, juris, Rdnr. 6.
7Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Tatsachenfrage,
8ob unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (nicht: siebten Haft) eine politische Verfolgung angenommen werden kann, wenn sich der Ehemann tatsächlich der Einziehung zum Wehrdienst entzogen hat,
9nicht schlüssig auf.
10In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nahen Angehörigen von Militärdienstentziehern in Syrien nicht allein aus diesem Grunde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
11Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2019 - 14 A 805/17.A -, UA S. 12 f., und vom 19. September 2019 - 14 A 806/17.A -, UA S. 13.
12Die Klägerin zeigt keine neueren Erkenntnisse auf, die diese Annahme substantiiert in Zweifel ziehen und daher Anlass zu einer neuerlichen Klärung der Frage in einem Berufungsverfahren geben könnten.
13Die Hinweise der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - verfangen nicht.
14Es trifft bereits nicht zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 klargestellt habe, dass ein drohender, verpflichtender Militärdienst in Syrien bereits eine Verfolgung im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstelle. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat lediglich ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen sei, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigere, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kenne, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde.
15Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris, Rdnr. 38.
16Für die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfrage, ob der Ehefrau eines Militärdienstentziehers in Syrien Verfolgungshandlungen drohen, besagt dies gar nichts.
17Der Gerichtshof der Europäischen Union führt weiter aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen gewiss Ausdruck politischer Überzeugungen - sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestünden - oder religiöser Überzeugen sei oder ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe. In diesen Fällen könnten die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben könne, diesen Gründen zugeordnet werden.
18Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris, Rdnr. 47.
19Für die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfrage, ob der Ehefrau eines Militärdienstentziehers in Syrien Verfolgungshandlungen drohen, besagt dies ebenfalls nichts.
20Ferner führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, es sei nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen rechnen müsse. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkten, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen rechnen müsse. Dabei sei hervorzuheben, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang stehe.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C 238/19 -, juris, Rdnr. 54 und 56 f.
22Für die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfrage, ob der Ehefrau eines Militärdienstentziehers in Syrien Verfolgungshandlungen drohen, besagt dies ebenfalls nichts.
23Schließlich trifft es nicht zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union feststelle, dass die bisherige Rechtsprechung, die auf die Nachweispflicht der asylsuchenden Personen abstelle, mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar und daher unionsrechtswidrig sei, eine unaufklärbare Situation (non liquet) bei plausiblen Angaben der antragstellenden Person zu ihren Gunsten wirke und im Zweifel Behörden und Gerichte schutzorientiert von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft ausgehen müssten.
24Der Gerichtshof der Europäischen Union führt - wie bereits oben festgestellt - lediglich aus, es sei nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen rechnen müsse sondern es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkten, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu prüfen.
25Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (164), Rdnr. 19.
27Dass eine unaufklärbare Situation (non liquet) bei plausiblen Angaben der antragstellenden Person zu ihren Gunsten wirke und Behörden und Gerichte im Zweifel schutzorientiert vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft ausgehen müssten, hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - nicht ausgesprochen. Dies widerspräche auch dem Maßstab der Art. 2 Buchst. d und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nach denen die Furcht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor Verfolgung begründet sein muss, damit ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
28Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 (164), Rdnr. 18.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 A 2497/11 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 750/07 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 805/17 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 806/17 1x (nicht zugeordnet)