Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 643/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Senat bewilligt den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
3Die Kläger können die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Ihre Klage hat auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil sie schülerfahrkostenrechtliche Rechtsfragen aufwirft, die in der Senatsrechtsprechung ungeklärt sind, und für deren Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren kein Raum ist.
5Das gilt zunächst für die dem angefochtenen Beschluss und dem darin in Bezug genommenen rechtskräftigen Urteil 8 K 1557/15 VG Minden vom 17. Juni 2019 zugrunde liegende Annahme, ein Übernahmeanspruch auf Schülerfahrkosten könne auch teilweise für einzelne Wochentage und für einzelne Wege (z. B. nur den Rückweg von der Turnhalle) entstehen, wenn etwa die Länge des Schulwegs wegen Sportunterrichts außerhalb des Schulgebäudes die maßgebliche Entfernungsgrenze nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 SchfkVO NRW nur an diesen Wochentagen überschreitet. Ein solches Überschreiten der Entfernungsgrenze lediglich an einem oder zwei Tagen der Woche lasse es unbillig erscheinen, dem jeweiligen Schüler für jeden Tag Schülerfahrkosten zu bewilligen, obwohl diese an Tagen, an denen der Schüler den Schulweg auch zu Fuß zurücklegen könne, schon gar nicht notwendig entstünden (S. 6 des Urteils).
6Diese Billigkeitserwägung bedarf der näheren Überprüfung im erstinstanzlichen Klageverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schülerfahrkosten nicht für einzelne Tage oder gar Strecken bewilligt werden, sondern in der Regel für das Schuljahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW), ausnahmsweise auch für einen meist mehrmonatigen kürzeren Zeitraum (z. B. aus Anlass eines Wohnungs- oder Schulwechsels oder bei vorzeitigem Verlassen der Schule oder unter Aussparung von Sommerferien, vgl. Nr. 4.2.1 Satz 2 VV zu § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW). Es wird zu überprüfen sein, ob der Verordnungsgeber die darin liegende Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bewusst hingenommen hat (vgl. Nr. 1.1 Satz 2 VV zu § 1 SchfkVO NRW).
7Zur Pauschalierung bei den Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rn. 49 ff.
8Gegen eine nach Hin- und Rückweg differenzierende Bewilligung von Schülerfahrkosten kann insbesondere sprechen, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW deren notwendiges Entstehen an die „einfache Entfernung“ des Schulwegs zwischen den in § 7 SchfkVO NRW näher bezeichneten Anfangs- und Endpunkten knüpft und auch § 5 Abs. 3 SchfkVO NRW unter dem Schulweg, für den Fahrkosten notwendig entstehen, die aus Hin- und Rückweg bestehende Gesamtstrecke versteht (vgl. auch Nr. 1.2 VV zu § 1 SchfkVO NRW).
9Auch für die weitere Rechtsfrage, wie sich ein tageweise unterschiedlicher Unterrichtsumfang und/oder Unterrichtsort auf die schülerfahrkostenrechtliche Pauschalierung auswirkt, vermag das Kriterium des wöchentlichen Überwiegens in § 5 Abs. 3 SchfkVO NRW möglicherweise einen Hinweis zu geben. Hingegen verlangt § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW für die in § 7 Abs. 2 SchfkVO NRW ebenfalls pauschalierend angeordnete Einbeziehung des Weges zwischen Schule und Unterrichtsort in den Schulweg im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 SchfkVO NRW keine „überwiegende wöchentliche“, sondern nur eine „regelmäßige“, also in der Regel wöchentlich wiederkehrende Durchführung lehrplanmäßigen Unterrichts an diesem Ort.
10Zum Begriff des lehrplanmäßigen Unterrichts im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 1095/17 ‑, juris, Rn. 31 f.
11Auf der Grundlage dieser Erwägungen lassen sich die angesprochenen Rechtsfragen jedenfalls nicht im Prozesskostenhilfeverfahren beantworten. Unter diesen Umständen hat die Klage insgesamt hinreichende Erfolgsaussichten im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ohne dass eine Differenzierung nach einzelnen Schultagen oder Schulwegstrecken schon für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung gerechtfertigt ist.
12Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im angefochtenen Beschluss und im Beschluss vom 18. April 2016 im Verfahren 8 K 1557/15 VG Minden geben dem Senat Veranlassung für den Hinweis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung einer Anwendung dieser Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren überwiegend kritisch gegenübersteht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 ‑ 16 E 222/13 ‑, juris, Rn. 3 ff; OVG MV, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 1 O 29/11 ‑, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. April 2006 ‑ 13 S 358/06 ‑, NVwZ-RR 2006, 326, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 1997 ‑ 4 O 6513/96 ‑, juris, Rn. 3; offengelassen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2004 ‑ 2 BvR 387/00 ‑, NVwZ 2005, 82, juris, Rn. 4.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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