Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 698/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.5.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin hat sowohl bezogen auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten, noch weiterverfolgten Antrag (dazu I.) als auch bezogen auf den mit der Beschwerdebegründung zusätzlich erstmals gestellten Antrag (dazu II.) keinen Erfolg.
2I. Das Verwaltungsgericht hat den im erstinstanzlichen Verfahren bereits gestellten Antrag, soweit er mit der Beschwerde sinngemäß noch weiterverfolgt wird,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1283/19 (VG Gelsenkirchen) gegen die Schließungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20.2.2019 bezüglich der Spielhalle 3 auf dem Grundstück W. Straße 00 - 00 in 00000 F. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Nr. 5 des Bescheids anzuordnen,
4zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
51. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
6Um der Behörde den bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert, hat sie in der Begründung einer Vollziehungsanordnung schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 ‒ 1 DB 26.01 ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 ‒ 4 B 170/20 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
8Diesen Anforderungen, auf die im Übrigen auch die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4.12.2013 – 3 EO 494/13 –, ZfWG 2014, 52 = juris, Rn. 7) abgestellt hat, hat die Antragsgegnerin hinreichend einzelfallbezogen genügt. Sie hat darauf abgestellt, dass die Rechte der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der durch die Schließung ihrer Spielhalle entstehenden Einnahmeverluste nachrangig gegenüber den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen des Jugend- und Spielerschutzes seien. Es könne deshalb nicht geduldet werden, dass die Antragstellerin allein durch die Einlegung von Rechtsmitteln den Spielhallenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis weiter ausübe und allein dadurch wichtige Gemeinwohlziele weiter beeinträchtige. Darüber hinaus sei erneut bekannt geworden, dass die Antragstellerin die Sperrzeitregelung nicht befolge, gegen das Rauchverbot verstoße und die Bestimmungen der Spielverordnung (SpielV) nicht mit ausreichender Sorgfalt einhalte. Da weitere zukünftige Verstöße nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne dem nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung begegnet werden.
9Dass die Antragsgegnerin die Bekämpfung der Spielsucht als überragend wichtiges Gemeinwohlziel eingestuft und die Verwirklichung des Verwaltungsakts als besonders dringlich angesehen hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Begründung. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist neben der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2020 – 4 B 434/19 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
112. Durch das Beschwerdevorbringen wird auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die streitgegenständliche Schließungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig erweise und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
12Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Schließung der Spielhalle ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift erlaubt auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2020 – 4 B 362/19 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
14Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO liegen vor. Der von der angegriffenen Anordnung betroffenen Spielhalle 3 der Antragstellerin in der W. Str. 00 - 00 fehlt es seit dem Ablauf der auf sie anwendbaren fünfjährigen Übergangsfrist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) an einer Erlaubnis nach den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 AG GlüStV NRW. Die Erteilung einer über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Erlaubnis hatte die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt.
15Das Beschwerdevorbringen wendet sich ohne Erfolg gegen die sinngemäße Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die streitgegenständliche Schließungsverfügung als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erweise, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin und zugunsten der Konkurrenzspielhalle nicht zu beanstanden sei (dazu a) und weil der Antragstellerin auch nicht wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte über die von der Antragsgegnerin gewährte Abwicklungsfrist hinaus der Betrieb ihrer Spielhalle zu ermöglichen sei (dazu b). Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das rechtlich nicht schutzwürdige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (dazu c).
16a) Die streitgegenständliche Schließungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte die Schließung darauf stützen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 3 der Antragstellerin in der W. Str. 00 - 00 das Mindestabstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW entgegensteht. In einem Abstand von weniger als 350 Metern befindet sich u. a. die Spielhalle einer Konkurrentin in der W. Str. 00, der am 18.6.2018 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Das Beschwerdevorbringen zieht die unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die darauf bezogene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, nicht durchgreifend in Zweifel.
17Die von der Behörde nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Diese unterliegt nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW).
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 ‒ 4 A 1826/19 ‒, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 43, und Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 23 f., m. w. N.
19In der Rechtsprechung des Senats ist unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) sich in Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen lassen und durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert wurden. Im Rahmen der Auswahl kann zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Ministerialerlasse näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 45 f., m. w. N., und unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 179 ff., 182 ff.
21Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 47 ff., und Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 28 ff.
23Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 48, 53 ff.
25Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit nach diesen Maßstäben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung bestehen könnten, die erst in einem Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden könnten. Ihr Einwand, die Auswahlentscheidung sei von unzutreffenden Erwägungen getragen und beinhalte keine konkrete Abwägung zwischen der Antragstellerin und der ausgewählten Konkurrentin, der Casino D. B. B1. und W1. GmbH, genügt hierfür nicht ansatzweise.
26Die Feststellung und Bewertung der Unterschiede zwischen den Bewerben unterfällt dem Ermessensspielraum der Behörde, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 68.
28Dieser Ermessensspielraum ist nicht schon deshalb überschritten, weil die Antragstellerin eine andere Auswahlentscheidung für vorzugswürdig hält. Insbesondere ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrem Vergleich einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt haben könnte. Indem sie bei ihrer Auswahlentscheidung der Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV Rechnung trägt, werden „kleinere Spielhallenbetreiber“ wie die Antragstellerin auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Die Antragsgegnerin hat nicht ausschließlich auf ein sich positiv abhebendes Sozialkonzept der Konkurrentin als großem Spielhallenunternehmen abgestellt, sondern die Einhaltung bestehender Jugendschutz- und Spielerschutzanforderungen bei beiden Konkurrenten geprüft. So durfte die Antragsgegnerin Erkenntnisse und Hinweise berücksichtigen, nach denen die Antragstellerin gegen dem Jugend- bzw. Spielerschutz dienende Vorschriften, u. a. die Einhaltung der Sperrzeit (§ 17 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV), deren Beachtung zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen des Betriebs einer Spielhalle gehört,
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 534/18 –, ZfWG 2019, 325 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 29 ff., m. w. N.,
30verstoßen habe. Zudem sei in den Spielhallenbetrieb der Antragstellerin eine mit drei zusätzlichen Geldspielgeräten ausgestattete Gaststätte eingegliedert, in der auch alkoholische Getränke verkauft würden; dadurch werde ein zusätzlicher Spielanreiz geschaffen. Demgegenüber habe die ausgewählte Konkurrentin ihre Spielhalle beanstandungsfrei geführt und sich im Rahmen des Sozialkonzepts und der Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz positiv von der Antragstellerin abgehoben. Argumente dafür, dass ihr Betrieb insofern zwingend als vorzugswürdig hätte angesehen werden müssen, hat die Antragstellerin ausgehend davon schon nicht nachvollziehbar geltend gemacht.
31Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung auch nicht als allein maßgebliches Kriterium auf die Qualität der Betriebsführung abgestellt. Sie hat ebenso die geltend gemachten wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin berücksichtigt. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der Bescheidbegründung (Seite 6, vierter Absatz) ausgeführt, die Antragstellerin habe keine ausreichenden Gründe vorgetragen und keine ausreichenden Nachweise eingereicht, wonach eine Auswahl zugunsten der von ihr am Standort W. Str. 00 - 00 betriebenen Spielhalle 3 im Ermessenswege hätte getroffen werden können. Die konkurrierende Betreiberin habe hingegen auch wirtschaftliche Aspekte vorgetragen, die unter Beachtung des Erteilungszeitpunkts der gewerberechtlichen Erlaubnis in die Auswahlentscheidung hätten einfließen können.
32Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet nicht außer Acht gelassen (Bescheid, Seite 6, letzter Absatz, in Verbindung mit Seite 4, erster Absatz). Da sie bei ihrer Auswahlentscheidung zunächst mögliche Sachkriterien geprüft und erst danach auf die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität abgestellt hat, sieht sie schon selbst das Kriterium der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV gegenüber dem Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität rechtsfehlerfrei jedenfalls nicht als nachrangig an. Die Beschwerde legt im Übrigen nicht dar, inwieweit eine andere Handhabung dieses Kriteriums rechtlich zwingend hätte sein und zu einer für sie günstigeren Auswahlentscheidung hätte führen können oder gar müssen.
33b) Durch das Beschwerdevorbringen wird ebenfalls nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, wonach die Antragstellerin – über die von der Antragsgegnerin gewährte Frist zur Abwicklung des Betriebes hinaus – keine zeitweise Befreiung von der Erfüllung des Mindestabstandsgebots gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV beanspruchen könne, weil dies nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei.
34Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2020 – 4 B 1/20 –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N.
36In diesem Sinne enthält der Ministerialerlass vom 10.5.2016,
37vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Erlass vom 10.5.2016, S. 6 bis 8, https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Spielhallenerlass%202016.pdf,
38detaillierte erläuternde verständliche Hinweise, auf die sich Betreiber von Bestandsspielhallen frühzeitig einstellen konnten. Danach sollte ein atypischer Härtefall insbesondere nur angenommen werden können, wenn der jeweilige Antragsteller darlegen und nachweisen könne, weshalb er trotz Kenntnis der fünfjährigen Übergangsfrist keine anderweitigen Dispositionen getroffen habe oder habe treffen können.
39Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 10.3.2020 – 4 B 362/19 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N., und vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 60 ff., m. w. N.
40Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass mit der rechtmäßigen Verweigerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Fortbestand der Spielhalle mit der Folge fehlender Einnahmen, der Kündigung von Mitarbeitern und dem Abwandern von Kundenströmen entfällt und dadurch möglichweise sogar die Insolvenz der Antragstellerin droht, stellt den Regelfall einer Erlaubnisversagung dar und vermag eine unbillige Härte für sich genommen nicht zu begründen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 – 4 B 1488/18 –, ZfWG 2019, 383 = juris, Rn. 39.
42Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin nach dem 28.10.2011 getätigten Investitionen in den Fortbetrieb ihrer Spielhalle, die der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Betriebs in der Übergangszeit dienen sollten. Weshalb die Antragstellerin trotz Kenntnis der fünfjährigen Übergangsfrist keine anderweitigen Dispositionen getroffen habe oder habe treffen können, hat sie nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen.
43Dem Einwand der Antragstellerin, sie habe bis zu einer Auswahlentscheidung nicht verlässlich absehen können, ob sie den Betrieb zumindest der hier betroffenen Spielhalle 3 als eine der vier miteinander im Verbund stehenden Spielhallen in der W. Str. 00 - 00 letztlich werde fortsetzen können oder aufgeben müsse, hat die Antragsgegnerin bereits Rechnung getragen. Sie hat der Antragstellerin ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben, die Auswahlentscheidung vor der tatsächlichen Schließung gerichtlich überprüfen zu lassen und ihren Betrieb so lange geduldet. Darüber hinaus hat sie ihr in dem angefochtenen Bescheid eine weitere einmonatige Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeräumt.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, GewArch 2020, 29 = juris, Rn. 82 f., und Beschluss vom 18.7.2018 – 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 40 ff., m. w. N.
45Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, was die – angesichts der nicht durchgreifend in Frage gestellten Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung notwendige – Abwicklung ihres Betriebs innerhalb der von der Antragsgegnerin eingeräumten Frist unter Härtegesichtspunkten als unbillig erscheinen lassen würde.
46c) Ist der ungenehmigte Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle 3 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offensichtlich nicht erlaubnisfähig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das rechtlich hier nicht schutzwürdige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
47Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und die Wahrung der Grundrechte eines Spielhallenbetreibers keinen derart weitreichenden Rechtsschutz verlangt, der mit Blick auf eine gewünschte Überprüfung einer Auswahlentscheidung auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzielt und eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatvertrages erheblich verzögert.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 44 ff., und vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 71 f.
49Das gilt gerade dann, wenn wie hier bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden kann, dass die Antragstellerin den Betrieb ihrer Spielhalle einzustellen hat und Gründe für einen weiteren Betrieb ohne Erlaubnis, die sie nicht besitzt und die materiell-rechtlich nicht erteilt werden kann, auch unter Berücksichtigung drohender wirtschaftlicher Einbußen nicht vorliegen. In dem gleichwohl beabsichtigten verbotenen Weiterbetrieb entgegen der gesetzlichen Zielrichtung über die großzügig gewährten Übergangsfristen und Zeiträume für rechtlich erforderliche Klärungen hinaus, liegt ‒ im Interesse des vom Gesetzgeber angestrebten verbesserten Spielerschutzes ‒ die von der Antragsgegnerin zugunsten eines besonders wichtigen Gemeinwohlziels zu verhindernde Gefahr.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, Städte- und Gemeinderat 2020, Nr. 5, 30 = juris, Rn. 37; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 133.
513. Schließlich stellt das Beschwerdevorbringen auch die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsanordnung, gegen die über die angegriffene Fristsetzung hinausgehende Einwände nicht erhoben worden sind, nicht durchgreifend in Frage.
52II. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag,
53der Antragsgegnerin aufzugeben, den Weiterbetrieb der von der Antragstellerin unter der Anschrift W. Str. 00 - 00 in 00000 F. betriebenen Spielhalle 3 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren 19 K 1283/19 (VG Gelsenkirchen) zu dulden,
54ist bereits unzulässig. Für eine Beschwerde mit Anträgen, die – wie hier – in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurden, ist nur ausnahmsweise Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 – 4 B 1478/18 –, juris, Rn. 97 f., m. w. N.
56Gemessen daran liegt keine sachdienliche ausnahmsweise zulässige Antragserweiterung vor. Die nunmehr erstmals eigenständig begehrte vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs ist neben der streitgegenständlichen Schließungsverfügung ein vollständig neuer Streitstoff, auch wenn sich vergleichbare Vorfragen stellen mögen. Auch besteht hier neben der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Möglichkeit, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sichernde Schließungsverfügung zu erlangen, kein Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.5.2020 – 4 B 1208/19 –, juris, Rn. 5 f., 36 f., m. w. N., und vom 10.2.2020 – 4 B 1253/18 –, NWVBl. 2020, 391 = juris, Rn. 7 ff., 42.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.
60Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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