Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2901/19

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und der Urteilstenor unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs erster In-stanz wie folgt (neu) gefasst:

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2017 wird im Umfang von 18.189,84 Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Be-klagte 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubi-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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