Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2901/19
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und der Urteilstenor unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs erster In-stanz wie folgt (neu) gefasst:
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2017 wird im Umfang von 18.189,84 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Be-klagte 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubi-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zum Nachlass des am 10. Januar 2017 verstorbenen Herrn G. Q. T. gehört das Eigentum an dem Grundstück W. Straße 39 in X. , das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus (Eckhaus) bebaut ist. Seit dem 29. Oktober 2020 sind die im Rubrum angeführten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach G. Q. im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks "in mehrfacher Erbengemeinschaft" eingetragen.
3Unmittelbar vor dem Gebäude verläuft ein öffentlicher Gehweg, der auch als offizieller Schulweg für eine Grundschule in der direkten Nachbarschaft ausgewiesen ist.
4Am 7. Dezember 2016 wies eine Bürgerin das Ordnungsamt der Beklagten darauf hin, dass von dem Gebäude W. Straße 39 lose Fassadenteile auf den unmittelbar vor dem Objekt verlaufenden Gehweg gefallen seien. Der Gehweg wurde noch am selben Tag provisorisch mit Flatterband abgesperrt. Die von der Beklagten befragten Bewohner des Hauses gaben einen Herrn N. als mutmaßlichen Eigentümer an, der telefonisch nicht erreicht werden konnte. Eine Anfrage beim Liegenschaftskataster am 8. Dezember 2016 ergab, dass Herr I. T1. im Grundbuch eingetragen war. Ausweislich einer daraufhin eingeholten Melderegisterauskunft war dieser bereits im Jahr 1992 verstorben. Bei einer am selben Tag durchgeführten örtlichen Überprüfung durch die Beklagte wurde festgestellt, dass an der Gebäudeecke ein ca. 1 m breiter Streifen des um das gesamte Gebäude verlaufenden Fassadengesimses abgebrochen und auf den Gehweg gestürzt war. Die verbliebenen Gesimsteile wiesen deutliche Risse auf, so dass nach Einschätzung der Beklagten mit einem Herausbrechen weiterer Teile zu rechnen war. Ebenfalls am 8. Dezember 2016 führte eine Mitarbeiterin der Beklagten gegen 15.30 Uhr ein Telefonat mit der Ehefrau des Herrn N. , die jedoch über die Eigentümerstellung keine eindeutige Auskunft erteilen konnte, aber zu verstehen gab, dass er sich darum kümmere. Ausweislich eines entsprechenden Vermerks erläuterte die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N. den Sachverhalt und wies darauf hin, dass eine umgehende Absperrung des Bürgersteigs im Hinblick auf die nahe gelegene Grundschule erforderlich sei. Der mit dessen Ehefrau verabredete Rückruf des Herrn N. erfolgte nicht. Eine weitere Recherche nach dem Eigentümer wurde später aufgrund von Arbeitsüberlastung seitens der Beklagten zurückgestellt.
5Am 9. Dezember 2016 ließ die Beklagte den Gefahrenbereich im Wege der Ersatzvornahme durch die Firma U. absperren. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung seitens der Straßenverkehrsbehörde erfolgte am 12. Dezember 2016. Um die Absperrung zu errichten, musste ein Pkw durch ein Abschleppunternehmen versetzt werden. Für das Umsetzen des Pkw wurde der Beklagten von dem Abschleppunternehmer ein Betrag von 77,35 Euro in Rechnung gestellt.
6Nachdem Herr G. Q. T1. am 10. Januar 2017 verstorben war, wurde Rechtsanwalt U1. C. mit Beschluss des Amtsgerichtes H. vom 27. Januar 2017 zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben des Erblassers G. Q. T1. bestellt. Er vertritt auch weiterhin die inzwischen namentlich bekannten, durch Erbschein vom 27. April 2020 ausgewiesenen insgesamt 19 Erben in der Erbengemeinschaft T1. .
7Nach seiner Bestellung zum Nachlasspfleger nahm Rechtsanwalt C. nach eigenen Angaben das Grundstück Ende Januar 2017 in Augenschein und fand die Absperrung auf dem Gehweg vor, ohne einen Bezug zum Zustand des Grundstück zu erkennen.
8Mit Schreiben vom 31. Januar 2017, bei der Beklagten am 3. Februar 2017 eingegangen, informierte Rechtsanwalt C. als Nachlasspfleger die Beklagte über die Nachlasspflegschaft, teilte mit, dass jeglicher Schriftverkehr nur noch mit ihm geführt werden solle, und bat um Übermittlung der Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2016 und 2017. Dieses Schreiben wurde behördenintern mit E-Mail vom 4. Mai 2017 weitergeleitet.
9Anlässlich der Vorbereitung der beabsichtigten Rückforderung der entstandenen Kosten der Absperrung holte die Beklagte am 12. Juli 2017 erneut eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster ein, die eine unveränderte Grundbuchlage ergab. Offenbar angestoßen durch eine Anfrage eines Mitglieds der Bezirksvertretung W1. nach dem Sachstand hinsichtlich der abgesperrten Gefahrenstelle vom 14. Juli 2017 stellte die Beklagte weitere Nachforschungen nach dem Eigentümer der Immobilie bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung an. Am 17. Juli 2017 teilte das Ressort Finanzen dem Bauamt der Beklagten mit, dass ein Nachlasspfleger bestellt sei. Am 18. Juli 2017 informierte die Beklagte den Nachlasspfleger (Rechtsanwalt C. ) telefonisch darüber, dass die Absperrung aufgrund von Fassadenschäden errichtet worden sei; bei dieser Gelegenheit zeigte sich dieser ausweislich eines entsprechenden Vermerks verwundert darüber, dass Herr N. ihn hierüber und über die Maßnahmen der Beklagten nicht informiert habe. Unter dem 24. Juli 2017 setzte die Beklagte Rechtsanwalt C. schriftlich über das laufende ordnungsbehördliche Verfahren in Kenntnis. Sie teilte mit, dass aufgrund der fehlenden Grundbucheintragung des Erblassers eine frühere Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen und der Gehweg weiterhin abgesperrt sei. Die Fassade des Gebäudes sei durch ein Fachunternehmen auf lose Teile zu überprüfen, diese seien zu entfernen sowie - bis zum 14. August 2017 - eine Bescheinigung des Fachunternehmers über den unbedenklichen Zustand der Fassade vorzulegen. Der Nachlasspfleger beauftragte daraufhin einen Stuckateurmeister mit der Sicherung des Gesimses der Fassade, informierte die Beklagte am 14. August 2017 darüber, dass die Fassade gesichert sei, und reichte am 18. August 2017 die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Am 23. August 2017 entfernte die Beklagte die Absperrung.
10Für die Absperrung stellte die Firma U. für die Zeit vom 9. Dezember 2016 bis zum 23. August 2017 der Beklagten insgesamt 26.384,60 Euro in Rechnung.
11Mit Kostenfestsetzungsbescheid an „Rechtanwalt U1. C. als Nachlasspfleger“ vom 17. November 2017 setzte die Beklagte die entstandenen Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme im Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis 23. August 2017 auf 26.461,95 Euro (26.384,60 Euro für die Absperrung zuzüglich 77,35 Euro für die Umsetzung des Fahrzeugs) fest. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es habe die Gefahr bestanden, dass abbrechende Teile auf die öffentliche Verkehrsfläche stürzen und Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer gefährdeten. Die Erfüllung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäß § 19 BauO NRW und an die Standsicherheit nach § 15 BauO NRW sei nicht gewährleistet gewesen. Die Absperrung mit Flatterband sei zur Absicherung des Gefahrenbereichs nicht ausreichend gewesen. Daher sei im Wege des Sofortvollzuges eine Ersatzvornahme in Form der Errichtung einer Absperrung erfolgt. Die Ersatzvornahme sei auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig gewesen, weil eine gegenwärtige Gefahr für die Passanten bestanden habe. Der Eigentümer habe erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ermittelt werden können, da das Grundbuch unrichtig gewesen sei. Erst nach Nachforschungen bei anderen Dienststellen der Beklagten sei im Juli 2017 bekannt geworden, dass ein Nachlasspfleger bestellt worden sei.
12Der Nachlasspfleger hat als gesetzlicher Vertreter der damals unbekannten Erben des Erblassers Herrn G. Q. T1. am 7. Dezember 2017 Klage erhoben.
13Er hat vorgetragen, bei seiner Besichtigung der Immobilie im Januar 2017 sei der Grund der Absperrung nicht erkennbar gewesen. Es sei auch kein Hinweisschild zur Information über den Grund der Absperrung vorhanden oder auf eine mögliche vom Objekt ausgehende Gefahr erkennbar gewesen. Er sei daher zunächst davon ausgegangen, dass an dieser Stelle Straßenbauarbeiten durchgeführt würden. Er habe als Nachlasspfleger nicht die Möglichkeit gehabt, die unbekannten Erben in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der Beklagten (in Gestalt des Steueramtes) sei aber mindestens seit dem Jahr 2016 bekannt gewesen, dass der Erblasser der Eigentümer der Immobilie sei. Das Steueramt habe an den Erblasser am 27. Januar 2017 einen Grundbesitzabgabenbescheid an dessen Adresse in K. verschickt. Da es keine Grundsteuerrückstände gegeben habe, sei davon auszugehen, dass der Erblasser ab 1992 als Eigentümer die Grundbesitzabgabenbescheide erhalten und beglichen habe. Die Nachlasspflegschaft sei Anfang Februar 2017 behördenintern bekannt gewesen. Auch sei eine weitere Recherche bei dem Bevollmächtigten des Erblassers, Herrn N. , unterblieben. Die Beklagte hätte den Erblasser als Eigentümer bereits im Dezember 2016 in Erfahrung bringen können, dieser sei erst am 10. Januar 2017 – also einen Monat nach Errichtung der Absperrung – verstorben. Eine Anfrage beim Steueramt sei ohne weiteres möglich gewesen und hätte bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus sogar näher gelegen als eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Die Beklagte habe aber erst im Juli 2017, mithin 7 Monate nach der Errichtung der Absperrung, behördenintern nachgeforscht, ob der Eigentümer dort bekannt sei. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig gewesen, da die Anwendung des gestreckten Verfahrens mit vorherigem Erlass eines Grundverwaltungsaktes (mit Anordnung der sofortigen Vollziehung) an den zum damaligen Zeitpunkt behördenintern bekannten Erblasser pflichtgemäß und geboten gewesen wäre. Bereits durch das angebrachte Flatterband sei die Gefahrenstelle ausreichend abgesichert gewesen, so dass keine gegenwärtige Gefahr mehr vorgelegen habe. Zudem seien die Kosten der Absperrung im Verhältnis zu denen der Entfernung der herabfallenden Teile unverhältnismäßig hoch. Des Weiteren sei er vor dem Erlass des Leistungsbescheides nicht angehört worden. Als Nachlasspfleger sei er lediglich gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Der Bescheid habe daher an die unbekannten Erben des Erblassers, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger gerichtet werden müssen.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 aufzuheben.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin werde zwar im Adressfeld des Bescheides nicht als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben des Erblassers G. Q. T1. bezeichnet, er werde jedoch in seiner Funktion als Nachlasspfleger benannt. Auch aus der Begründung ergebe sich zweifelsfrei, dass Rechtsanwalt C. allein in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger in Anspruch genommen werde. Im Rahmen der Auslegung sei eindeutig, dass er als gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben angeschrieben worden sei. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig im Wege des Sofortvollzugs erfolgt. Die Sicherung allein mit Flatterband sei unzureichend gewesen, da dieses im Wesentlichen eine optische Abgrenzung der Gefahrenstelle darstelle und keine wirkliche Sicherung gewährleiste. Darüber hinaus sei es erforderlich gewesen, den gesamten Bürgersteig abzusperren, was mit Flatterband nicht möglich gewesen sei. Eine hypothetische Grundverfügung mit der Aufforderung, eine Absperrung zu errichten, habe gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 rechtmäßig erlassen werden können. Aus dem Grundbuch sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Nachlasspflegschaft bestehe. Es sei eine Obliegenheit der Klägerseite gewesen, die Nachlasspflegschaft im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kenntnis des Steueramtes der Beklagten sei dem Bauordnungsamt nicht zuzurechnen. Es handele sich zwar um eine Behörde, nicht aber um ein Amt. Die Klägerseite habe die Pflicht gehabt, den Zustand des Gebäudes zu kontrollieren.
19Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. November 2017 im Umfang von 21.705,90 Euro aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kostenbescheid sei nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig. Soweit er angefallene Kosten ab dem 10. Januar 2017 (mit Ausnahme der Abbaukosten) betreffe, sei er rechtswidrig. Der Bescheid sei hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Der Kostenforderung liege für den ersten Monat (vom 9. Dezember 2016 bis Montag, den 9. Januar 2017) auch eine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde, die von §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63, 64 VwVG NRW gedeckt sei. Die Voraussetzungen für einen - mangels vorausgehenden Grundverwaltungsakts allein in Betracht kommenden - Sofortvollzug lägen für diesen Zeitraum vor. Die Beklagte habe innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, da eine fiktive, auf Durchführung der Absperrmaßnahmen – (fachmännisches) Absperren des Gehwegs vor dem Wohnhaus nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung/Anordnung – gerichtete Ordnungsverfügung an den damals noch lebenden Erblasser G. Q. T1. hätte rechtmäßig ergehen können. Insoweit begegne es keinen Bedenken, dass die Beklagte von den Klägern die Kosten für das Versetzen des vor dem Haus geparkten Kfz (77,35 Euro) sowie für das Aufstellen und den Abbau der Absperrvorrichtungen durch die Firma G. U. (Rg. 201700192 Positionen 1-5; Rg. 201700778 Positionen 7-11) gefordert habe. Zugleich könnten in nicht zu beanstandender Weise die in der vorgenannten Rechnung enthaltenen Mietkosten und Kosten der Verkehrssicherungspflicht (Positionen 6-12) für den Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis 9. Januar 2017 geltend gemacht werden [mithin 32 Tage statt der berechneten 82 Tage]. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer einen von den Klägern zu erstattenden Rechnungsbetrag von 4.756,05 Euro (Versetzung Kfz 77,35 zzgl. Rg. 201700192: Pos. 1-5: 581,32 Euro brutto zzgl. Pos. 6-12 anteilig für 32 Tage = 3.516,06 Euro brutto zzgl. Rg. 201700778: Pos. 7-11: 581,32 Euro brutto). Die Beklagte habe die einzelnen Rechnungspositionen anhand des Leistungsverzeichnisses nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Allerdings hätte die Beklagte spätestens bis zum Montag, den 9. Januar 2017, gegenüber dem – damals noch lebenden – Erblasser eine Ordnungsverfügung – mit Anordnung der sofortigen Vollziehung – erlassen können und müssen. Eine Behörde, die im Wege des Sofortvollzugs eine Ersatzvornahme durchführe, die sich nicht in einer punktuellen Maßnahme erschöpfe, sondern eine (zunächst) andauernde Maßnahme betreffe, müsse nach einer gewissen Zeit unter Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten in das gestreckte Verfahren "überwechseln". Hier seien die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug mit Ablauf eines Monats nach Aufstellung der Absperrung (mithin mit Ablauf des 9. Januar 2017) nicht mehr gegeben gewesen. Die Bemühungen der Beklagten zur Ermittlung des Ordnungspflichtigen seien ab diesem Zeitpunkt unzureichend gewesen.
20Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 hat der Senat antragsgemäß die Berufung der Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid der Beklagten vom 17. November 2017 über einen Betrag von 18.189,84 Euro hinaus aufgehoben hat. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der (zunächst unbekannten) Erben des Herrn T1. unter Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts H1. vom 27. April 2020 die Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich benannt und um entsprechende Berücksichtigung im Rubrum gebeten.
21Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den Kostenfestsetzungsbescheid zu Unrecht mit der Begründung teilweise aufgehoben, die Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs hätten zwar ursprünglich vorgelegen, seien nach Ablauf eines Monats aber nicht mehr gegeben gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne und müsse kein Wechsel vom Sofortvollzug zum gestreckten Verfahren vorgenommen werden. Für die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs sei der Zeitpunkt der Anwendung maßgeblich. Zudem wären nach Anwendung des Sofortvollzugs weder die Grundverfügung noch das gestreckte Verfahren rechtmäßig, was entgegen der gesetzlichen Konzeption eine Kostentragung der Vollzugsbehörde zur Folge hätte. Ein Wechsel sei zudem gar nicht möglich, weil der Sofortvollzug die Voraussetzungen für die Grundverfügung und ihre Vollstreckung (weg-) genommen habe. Schließlich sei ein Wechsel auch nicht aus Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Das Verwaltungsgericht stelle im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines Wechsels ins gestreckte Verfahren maßgeblich darauf ab, dass der Sofortvollzug nach der Aufstellung der Absperrung mangels Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr rechtwidrig geworden sei. Hierbei verkenne es, dass es für die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs allein auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Absperrung ankomme. Denn eine gegenwärtige Gefahr müsse lediglich im Zeitpunkt der Anwendung vorliegen. Für die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten komme es im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Das gelte auch für Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckungsmaßnahmen stellten auch keine Dauerverwaltungsakte dar, für die auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen wäre. Denn das Zwangsmittel – wie hier die Aufstellung einer Absperrung – wirke nur einmalig, wenngleich es andauernde belastende Folgen haben könne. Letzteres sei allerdings bei einer Absperrung wie der vorliegenden, die sich auf einer öffentlichen Straße befinde, nicht der Fall; sofern durch die Absperrung „andauernde" Kosten entstanden sein sollten, werde der Kläger erst durch den Kostenfestsetzungsbescheid einmalig und nicht schon durch den Sofortvollzug belastet. Für die Aufstellung der Absperrung im Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW ergebe sich somit, dass für die Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Aufstellung abzustellen sei und durch die Aufstellung der Absperrung keine Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs eingetreten sei. Außerdem bestünden bei einem Wechsel vom Sofortvollzug zum gestreckten Verfahren erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und ihre Vollstreckbarkeit im gestreckten Verfahren. Zum einen bestehe mit der im Sofortvollzug erfolgten Absperrung keine Gefahr mehr, die Voraussetzung für die bauordnungsrechtliche Grundverfügung sei. Wiederum systemwidrig müsste auf die behobene Gefahr zum vergangenen maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Zum anderen gehe die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Beschluss vom 24. Juni 2020 - 11 L 1047/20 - von der Rechtswidrigkeit eines Wechsels zum gestreckten Verfahren aus, weil mit dem Sofortvollzug der verfolgte Zweck bereits eingetreten sei; insoweit sei von einer Unmöglichkeit im Sinne des § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW auszugehen. Während im umgekehrten Fall - vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug - gerade noch kein Vollzug vorliege und deshalb ein Wechsel möglich sei, habe ein Wechsel vom Sofortvollzug zum gestreckten Verfahren systemwidrig einen nochmaligen Vollzug zur Folge. In letzter Konsequenz führe die in dem angegriffenen Urteil vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu einer vollständigen Kostentragung der Vollzugsbehörde. Denn mit dem Wegfall der Gefahr direkt nach Aufstellung der Absperrung wäre die Voraussetzung des Sofortvollzugs weggefallen und dessen Kosten von der Behörde zu tragen, bis sie im Wege des gestreckten Verfahrens wieder eine Ersatzvornahme vornehme. Da eine Grundverfügung rechtswidrig und ihre Vollstreckung unmöglich wäre, träte dieser Zeltpunkt allerdings nie ein und resultierte in einer Kostentragung der Vollzugsbehörde insgesamt, mit Ausnahme (und im Umfang beschränkt) der erstmaligen Aufstellung. Dies sei mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Ersatzvornahme nicht zu vereinbaren. Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen würde, dass eine Grundverfügung im gestreckten Verfahren durchsetzbar sei, bestünde eine kostenrechtliche Lücke zwischen Anwendung des Sofortvollzugs bei Aufstellung der Absperrung und der Durchführung der Ersatzvornahme. Auch schon diese kostenrechtliche Lücke widerspreche der gesetzlichen Konzeption. Schließlich sei ein Wechsel vom Sofortvollzug zum gestreckten Verfahren auch nicht aus Verhältnismäßigkeits- und Rechtsstaatlichkeitserwägungen geboten. Zum einen ergebe sich aus dem gestreckten Verfahren gegenüber dem Sofortvollzug kein kostenrechtlicher Vorteil für den Verantwortlichen, da in beiden Fällen eine Kostenpflicht bestehe. Zum anderen bedürfe es für einen Rechtsschutz des Verantwortlichen sowohl gegen die Grundverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch gegen den Sofortvollzug eines Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwG0. Einer Anhörung bedürfe es auch bei einer Grundverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht. Ein Sofortvollzug mit langanhaltenden Folgen (wie z. B. Versiegelung) sei nicht generell unverhältnismäßig.
22Selbst wenn man aber der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils folgte und davon ausginge, dass ein Wechsel zu erfolgen habe, hätte dieser nicht bereits innerhalb eines Monats abgeschlossen sein müssen, sondern innerhalb eines (längeren) angemessenen Zeitrahmens. Innerhalb der im erstinstanzlichen Urteil als angemessen bezeichneten Frist von einem Monat sei es unmöglich, das gestreckte Verfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass für den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Ordnungsverfügung nebst Androhung der Ersatzvornahme und Zustellung ein Zeitraum von einem Monat (inklusive Ermittlung des Eigentümers) nach Aufstellen der Absperrung angemessen sei. In dieser Zeit müsse die Ordnungsverfügung abgefasst und die Postlaufzeit bei Zustellung mittels Zustellungsurkunde von derzeit üblicherweise ca. einer Woche, teilweise länger, hinzugerechnet werden. Mit Erlass der Ordnungsverfügung sei das Verfahren für die Absperrmaßnahmen aber noch nicht abgeschlossen. Mit der Ordnungsverfügung müssten die Ersatzvornahme angedroht und eine angemessene Frist zur Durchführung der Absperrung nebst Erlangung der verkehrsrechtlichen Anordnung gesetzt werden. In einem vergleichbaren Fall sei hierfür eine Frist von drei Wochen nach Zustellung gesetzt worden, schon weil der Pflichtige zur Erlangung der verkehrsrechtlichen Anordnung bereits den Namen des von ihm ausgewählten Unternehmers benennen müsse. Ob die entsprechenden Firmen bei einem „kleinen" Auftrag einer Privatperson genauso schnell wie im Fall eines Behördenauftrags eine Absperrung bereitstellten, müsse ebenfalls mitberücksichtigt werden. Erst nach Ablauf der Frist sei also mit einer Absperrmaßnahme durch den Pflichtigen zu rechnen, die von der Behörde durch einen Ortstermin zu überprüfen sei, oder eine Ersatzvornahme festzusetzen. Bei der Zustellung der Festsetzung mittels Postzustellungsurkunde verlängere sich die Frist nochmals um eine Woche, so dass insgesamt bis zu neun Wochen zu veranschlagen seien. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Zustellung nach § 5 LZG NRW verwiesen habe, müsse hier berücksichtigt werden, dass sowohl der verstorbene Eigentümer als auch der Nachlasspfleger nicht in X. wohnhaft (gewesen) seien.
23Die mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. November 2017 u. a. geltend gemachte Rechnung der Firma U2. vom 2. März 2017 habe sich auf einen Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 bezogen, hiervon werde ein weiterer Zeitraum bis zum 9. Februar 2017 geltend gemacht.
24Die Beklagte beantragt,
25das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihr eine Aufhebung des Kostenbescheides der Beklagten vom 17. November 2017 über einen Betrag von 18.189,84 Euro hinaus verfolgt.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Insbesondere spreche nichts gegen das darin eingeforderte Überwechseln vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren. Selbst wenn außer Acht gelassen werde, dass die vorhandene Absperrmaßnahme beim Verfahrenswechsel nicht als Maßstab für das gestreckte Verfahren angesehen werden könne, so stehe außer Frage, dass die eigentliche vom Gebäude ausgehende Gefahr allein durch die vorgenommene Absperrung nicht dauerhaft beseitigt sei. Lediglich Arbeiten an der Fassade des Gebäudes selbst könnten verhindern, dass möglicherweise weitere Fassadenteile zu Boden gingen. Jedenfalls müsse ein versierter Fachmann die Fassade selbst sichern und womöglich daran handwerklich tätig werden. Erst dann könne angenommen werden, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt entfallen seien. Damit wären im vorliegenden Fall Maßnahmen im gestreckten Verfahren mangels beseitigter Gefahr zu jeder Zeit noch rechtmäßig möglich gewesen. Außerdem sei der Wechsel vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren aus Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Durch das Einleiten des gestreckten Verfahrens wären die Beteiligten frühzeitig auf die viel zu lange andauernden und zu teuren Absperrmaßnahmen aufmerksam geworden. Die Kostenlast wäre damit nicht derart erdrückend geworden. Die Möglichkeit eines Wechsels in der vom Verwaltungsgericht anberaumten Zeitspanne sei ebenfalls nicht in Abrede zu stellen. Die Bemühungen der Beklagten zur Ermittlung des Eigentümers der Immobilie seien völlig unzureichend gewesen. An die Ermittlung der Person des Eigentümers hätten sich eine zügige Zustellung einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung mit gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme an den noch lebenden Erblasser und eine kurze Ausführungsfrist anschließen können. Der in der Berufungsbegründung als angemessen erachtete Zeitraum von etwa weiteren vier Wochen nach dem 9. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund auch der hohen Kostenlast der langwierigen Absperrmaßnahme unangemessen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Der Senat hat der Bitte des Nachlasspflegers Rechtsanwalt C. im Schriftsatz vom 27. Januar 2021, in dem er sich zum Prozessbevollmächtigten auch der nunmehr bekannten Mitglieder der Erbengemeinschaft T1. bestellt hat, entsprochen und das Rubrum entsprechend berichtigt.
32Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
33Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das angegriffene Urteil nur insoweit, als darin der Bescheid vom 17. November 2017 über die Kosten der Ersatzvornahme für den Zeitraum ab dem 10. Januar 2017 bis zum 9. Februar 2017 aufgehoben wird. Sie ist der Auffassung, sie hätte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nur bis zum 9. Januar 2017 - Zeit gehabt, ggf. einen (Grund-)Verwaltungsakt zu erlassen. Der diesen Zeitraum erfassende Betrag beläuft sich anhand der Positionen 6 bis 12 der Rechnung der Fa. U. vom 2. März 2017 auf 3.516,06 Euro (= 21.705,90 Euro – 18.189,84 Euro). Dass von diesem – begrenzten – Streitgegenstand auszugehen ist, ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig.
34Die so verstandene Berufung ist begründet. Die Klage ist auch – in diesem Umfang – unbegründet.
35Das Verwaltungsgericht hat die Klage der seinerzeit noch unbekannten Erben der Erbengemeinschaft nach Herrn G. Q. T1. in diesem Umfang zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid vom 17. November 2017 aufgehoben, soweit er die Erstattung von Kosten für die Absperrung im Zeitraum vom 10. Januar 2017 bis 9. Februar 2017 erfasst.
36Der Kostenbescheid ist (auch) insoweit rechtmäßig und verletzt die inzwischen bekannten und im Rubrum ausgewiesenen Erben des verstorbenen vormaligen Eigentümers Herrn G. Q. T1. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Bezeichnung "Erbengemeinschaft T1. " hier – quasi funktional - als zusammenfassende Kurzbezeichnung für die im Rubrum genannten Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit dient und diese nicht etwa als eigenständiges Rechtssubjekt anzusehen ist.
37Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2016 - 14 A 1636/15 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Staudinger/Löhnig (2020), § 2032 BGB, Rn. 13 ("Rechtsträger einer Erbengemeinschaft sind die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit"), sowie zur [fehlenden] Teilrechtsfähigkeit bzw. Beteiligtenfähigkeit z. B. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3.14 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 B 34/20 -, juris Rn. 10, beide m. w. N.
38Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides sind die §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Danach sind u. a. Beträge, die bei der (rechtmäßigen) Ersatzvornahme an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten.
39Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des streitigen Zeitraums zwischen dem 10. Januar 2017 und dem 9. Februar 2017 erfüllt.
40Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Als Inhaltsadressaten sind die seinerzeit unbekannten und nunmehr bekannten Erben (in Erbengemeinschaft) anzusehen. Die Adressierung des Bescheides an „Rechtsanwalt C. als Nachlasspfleger“ weist ihn – in seiner Eigenschaft als seinerzeit gesetzlicher Vertreter der Erben – lediglich als Bekanntgabeadressaten aus. Da die Erben seinerzeit unbekannt waren, konnte diesen der Bescheid nicht direkt bekannt gegeben und konnten diese auch nicht namentlich bezeichnet werden. Insoweit war für den Nachlasspfleger eindeutig, dass die unbekannten Erben als Zahlungspflichtige gemeint waren. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil das im Einzelnen Erforderliche gesagt; hierauf wird Bezug genommen. Dieser Aspekt ist im Berufungsverfahren auch nicht weiter thematisiert worden.
411. Der noch streitigen Kostenforderung liegt mit der Absperrung des Gehwegs im Bereich des Hauses W. Straße 39 in X. eine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Nr.1, 59, 63, 64 VwVG NRW findet.
42Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs lagen vor.
43Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (a) und der Verwaltungszwang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (b).
44a) Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Eine fiktive, auf Durchführung der Absperrmaßnahmen – (fachmännisches) Absperren des Gehwegs vor dem Wohnhaus nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung/Anordnung – gerichtete Ordnungsverfügung an den damals noch lebenden Erblasser und Eigentümer des Grundstücks G. Q. T. wäre auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. rechtmäßig gewesen. Die Vorschrift ermächtigt(e) nicht nur zur Auferlegung von Maßnahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter vor den von – einem nicht baurechtskonformen Zustand – einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 41.
46Hier lag eine zum Einschreiten ermächtigende Gefahr vor. Das Haus des Erblassers stand nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW a. F., wonach die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder denen Nutzung nicht gefährdet sein darf. Nach den mit Lichtbildern dokumentierten Vor-Ort-Feststellungen der Beklagten vom 8. Dezember 2016 war das umlaufende Gesims schadhaft und es waren bereits Gesimsteile auf den Gehweg gefallen. Dies begründete aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fiktiven) Maßnahme, eine konkrete Gefahr, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird.
47Vgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 42 f.; sowie App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 30 Rn. 35, beide m. w. N.
48Vorliegend war hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, dass weitere Gesimsteile jederzeit von der Gebäudefassade herunterfallen würden. Durch die herunterfallenden Teile drohten erhebliche Schäden an Leib, Leben oder Eigentum von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern, die den Bereich vor dem Wohnhaus des Erblassers passieren, zumal es sich um einen ausgewiesenen Schulweg einer benachbarten Grundschule handelt.
49Das fiktive Gebot an die Kläger, die Absperrmaßnahmen durchzuführen, hätte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. auch § 15 OBG NRW).
50Die Maßnahme war geeignet, um der von dem schadhaften Gebäude ausgehenden Gefahr zu begegnen. Durch die Absperrung und Anlage eines Ersatzgehwegs konnte verhindert werden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer von herunterfallenden Dach- oder Fassadenteilen direkt getroffen werden. Die Maßnahme war auch erforderlich. Die Beklagte hätte nicht als weniger belastende, gleich effektive Maßnahme (fiktiv) die Untersuchung und ggf. die sofortige Instandsetzung des Gebäudes aufgeben müssen. Die Untersuchung und Instandsetzung hätte eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und kam demnach als erste, schnell zu verwirklichende Sicherungsmaßnahme nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich vielmehr – gerade unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – darauf beschränkt, eine die Gefahrenstelle zunächst nur sichernde Maßnahme zu treffen. Insofern ist es unerheblich, dass die Absperrung höhere Kosten verursachte als eine sofortige Sanierung.
51Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand, dass das Grundrecht nicht oder doch weniger eingeschränkt hätte.
52Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 A 3821/18 -, juris Rn. 57 f. m. w. N.
53Das am 7. Dezember 2016 angebrachte Flatterband zur Sicherung der Gefahrenstelle war auf Dauer unzureichend und kam nicht als mildere Maßnahme in Betracht. Eine Absperrung mit Flatterband stellt keine physische Barriere, sondern lediglich eine optische Abgrenzung der Gefahrenstelle dar. Gerade unter Berücksichtigung der Nutzung des Weges als Schulweg zu einer Grundschule konnte ein Flatterband keine wirksame Sicherung gewährleisten.
54Der fiktive Grundverwaltungsakt wäre nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit rechtswidrig gewesen. Der Erblasser hätte nach Einholung und nach Maßgabe einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. Anordnung den Gehweg vor seinem Haus absperren können bzw. von einer Fachfirma die erforderlichen Maßnahmen durchführen lassen können. Eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung hätten der Erblasser oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 6 StVO erlangen können. Diese Vorschrift ist grundsätzlich für alle Arbeiten anwendbar, sofern sie sich auf den Straßenverkehr auswirken, betrifft also nicht nur Arbeiten am Straßenkörper selbst.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 51 m. w. N.
56Sie bildet auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Fälle wie den vorliegenden, in dem nicht erst die bevorstehenden Bauarbeiten selbst zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen, denen durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden muss, sondern bereits ein die Straßenverkehrsteilnehmer gefährdender Zustand einer baulichen Anlage vorliegt.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 53.
58b) Der Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris Rn. 20.
60Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad – wie beim einfachen Gefahrenbegriff – umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist.
61Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 - BRS 79 Nr. 130 = juris Rn. 70.
62Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen.
63Vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, NVwZ-RR 2020, 160 = juris Rn. 39 m. w. N.
64Nach diesen Grundsätzen lag hier aus der insoweit allein maßgeblichen ex-ante-Sicht eine gegenwärtige Gefahr vor. Es war angesichts der Unbeherrschbarkeit der Gefahrenquelle jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsgütern Leib und Leben zu rechnen. Zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr war es auch notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Angesichts der bestehenden Gefahrenlage war sofortige Abhilfe derart geboten, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrenabwehrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug zugewartet werden konnte.
65Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an den Sofortvollzug z. B. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, juris Rn. 20.
66Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte vorliegend den Erlass einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung gegenüber dem damaligen Eigentümer des Grundstücks erfordert, in der ihm – wenn auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – eine angemessene Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen gewesen wäre. Selbst wenn die mit einem solchen Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundenen Verzögerungen bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verkürzung des gestreckten Verfahrens nur gering ausgefallen wären - was in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden allerdings kaum naheliegt -, durfte die Beklagte angesichts der geschilderten gegenwärtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden an Leib und Leben von Straßenverkehrsteilnehmern einzutreten drohte, im Wege des Sofortvollzugs Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten. Sie hat dies auch getan, indem sie am 9. Dezember 2016 die Sicherungsmaßnahmen beauftragte, die noch am gleichen Tag umgesetzt worden sind.
67Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug lagen demnach zum Zeitpunkt ihrer Einleitung und deren Umsetzung durch die Auftragserteilung an die Fa. U. vor. Die daraus resultierende Berechtigung, die Erstattung der aus dieser Beauftragung entstandenen Kosten für die erforderliche Absperrmaßnahme von dem damaligen bauordnungspflichtigen Grundstückseigentümer bzw. seinen Rechtsnachfolgern fordern zu können, erfasst nicht nur die Kosten für die Absperrung bis zum 9. Januar 2017, sondern jedenfalls auch die hier allein noch streitgegenständlichen Kosten der Absperrmaßnahme vom 10. Januar 2017 bis zum 9. Februar 2017. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Beklagte andere Ordnungs- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen hätte ergreifen können. Namentlich hätte sie – anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht bis spätestens zum 9. Januar 2017 durch Erlass einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung gegenüber dem Verantwortlichen vom Sofortvollzug zum gestreckten Verfahren übergehen müssen.
68Dabei ist zunächst einzustellen, dass ein „Übergang vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren“ dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, im Gegensatz zum Übergang vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug, im Grundsatz fremd ist. Denn während im letztgenannten Fall ein bereits erlassener Grundverwaltungsakt ohne anschließende Festsetzung eines Zwangsmittels vollstreckt werden kann,
69vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 11 A 2729/13 -, juris Rn. 5 f.,
70ist bei bereits abgeschlossenem Sofortvollzug der (hypothetische) Grundverwaltungsakt bereits vollzogen und kann zur Beseitigung der (gegenwärtigen) Gefahr nicht anschließend erlassen und nochmals vollzogen werden. Denn diese Gefahr besteht durch den rechtmäßigen Sofortvollzug so nicht mehr. Auch im Hinblick auf die spätere Kostentragung ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht vorgesehen oder notwendig. Der bereits erfolgte Sofortvollzug führt, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorliegen, zu einer Kostentragungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW und ist im Übrigen durch § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW begrenzt.
71So liegt es im Ansatz auch hier. Die Ersatzvornahme der fiktiven Grundverfügung, zur Abwendung der von dem Bauwerk auf dem klägerischen Grundstück ausgehenden Gefahrenlage eine Absperrung des Gehweges zu errichten und (bis auf weiteres) vorzuhalten, ist mit der entsprechenden Beauftragung des Unternehmers, den Pflichten des Eigentümers entsprechend eine Absperrung des Gehwegs zu errichten und bis auf weiteres (nämlich bis zur Beseitigung der vom Bauwerk der Klägerin ausgehenden eigentlichen Gefahrenlagen) vorzuhalten, umgesetzt worden.
72Allerdings erschöpft sich die Maßnahme nicht in einer punktuellen Ersatzvornahme, die zu einer endgültigen Beseitigung der Gefahrenlage führt. Vielmehr handelt es sich um eine (zunächst) andauernde, in ihrem Wesen nur vorläufige Maßnahme, die gleichzeitig aber laufende Kosten verursacht.
73Hier liegt es nahe, dass es die Behörde im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Rechtsschutzaspekten nicht dabei belassen kann, einen Unternehmer mit dem Vorhalten der Sicherung des Gehweges auf unbestimmte Zeit zu beauftragen, ohne die Maßnahme auf ihre Notwendigkeit hin unter Kontrolle zu halten und dabei im Einzelfall auch die Möglichkeiten abzuklären, dass der Pflichtige selbst die erforderliche Absicherung selbst übernimmt und/oder die Gefahrenquelle beseitigt. In jedem Fall ist sie bei einer solchen Sachlage gehalten, alles Notwendige zu unternehmen, um den Verantwortlichen zumindest über die getroffenen Maßnahmen zu informieren und unnötige Kosten zu vermeiden. Diesem Gedanken einer „Schadensminderungspflicht“ trägt im Rahmen des Kostenrechts nicht zuletzt § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW Rechnung.
74Letztlich kann hier allerdings offenbleiben, ob bzw. (ab) wann eine Behörde in diesen Fällen unter Verhältnismäßigkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten die Sicherungsmaßnahme zeitlich begrenzen und eine anderweitige Ordnungsmaßnahme – vorrangig dürfte dann aber eine auf die Beseitigung der Gefahrenquelle gerichtete Anordnung sein – zur Gefahrenbeseitigung nachschieben kann oder muss, um weiterhin oder im Falle der neuerlichen Notwendigkeit einer Ersatzvornahme die Erstattung erneuter Kosten beanspruchen zu können.
75Ebenso offenlassend: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 63; die Möglichkeit "nötigenfalls (wie ausnahmsweise) vom gestreckten Verfahren zum sofortigen Vollzug übergehen und umgekehrt" bejahend: App/ Wettlaufer/Klomfass, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019 Kap. 30 Rn.39 f.; ablehnend OVG Bremen, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 1 LB 47/15 -, juris Rn. 70 (wegen der Formenstrenge der Verwaltungsvollstrekkung sowie der Einräumung von Ermessen bei der Verfahrenswahl).
76Denn die Beklagte hätte – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat – unbeschadet dessen keine Pflicht getroffen, dem Pflichtigen gegenüber bis spätestens 10. Januar 2017 eine entsprechende Ordnungsverfügung zur Fassadensanierung/-untersuchung oder auch nur zur Gehwegsicherung zu erlassen. Hierfür hätten auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs insbesondere Aspekte der Verhältnismäßigkeit (i. e. S.) nicht gesprochen.
77Welche Zeitspanne für den Zeitpunkt anzunehmen ist, ab dem es in Fällen der vorliegenden Art (ausnahmsweise) bei der durch den rechtmäßigen Sofortvollzug entstandenen Sachlage nicht sein Bewenden haben kann, sondern weitere bzw. ersetzende Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen sind ("Überwechseln" in ein gestrecktes Verfahren), ist eine Frage des Einzelfalls.
78Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 63.
79Dabei muss insbesondere auch berücksichtigt werden, dass hier der Beklagten nicht vorgehalten werden kann, den Pflichtigen nicht selbst zur (weiteren) Gefahrenabwehr aufgefordert oder ihn zumindest über die ergriffenen Maßnahmen informiert zu haben. Die Bemühungen der Beklagten zur Ermittlung des Eigentümers der Immobilie stellten sich (jedenfalls bis zum 9. Februar 2017) nicht als unzureichend dar.
80Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlungen bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für den Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebotes, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemisst sich nicht nur, was dem Bürger im Einzelfall abverlangt werden darf, sondern ebenso, was einer Behörde an Ermittlungsaufwand konkret zumutbar ist.
81Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 26 und Rn. 36.
82Zugleich findet die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, den für eine Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, ihre Grenzen in den Mitwirkungsobliegenheiten der im Verwaltungsverfahren Beteiligten.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rn. 16.
84Nach diesem Maßstab hätte die Beklagte auch unter Berücksichtigung der bevorstehenden Weihnachtstage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellen der Absperrung (d. h. bis zum 23. Dezember 2016) Kenntnis über die Person des Eigentümers gewinnen können. Sie konnte den Eigentümer des Gebäudes nicht durch die im ersten Schritt erforderliche Einholung einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster ermitteln, da das Grundbuch insoweit unrichtig war, als dass es als Eigentümer noch den bereits 1992 verstorbenen Bruder des Erblassers auswies. Damit lag bereits seit etwa 25 Jahren ein dem Ordnungspflichtigen zurechenbarer Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz vor, dass das Grundbuch nicht auf Dauer vom wirklichen Rechtszustand abweichen soll. Soweit es um die Eintragung des Eigentümers geht, besteht hieran ein öffentliches Interesse.
85Vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 22 BR 52/94 -, NJW-RR 1995, 272 = juris Rn. 18 m. w. N.
86Die Beklagte hat zudem weitere Anstrengungen zur Sachverhaltsermittlung vorgenommen: Sie hat bereits am 7. bzw. 8. Dezember 2016 erfolglos versucht, Herrn N. , der von den Hausbewohnern als mutmaßlicher Eigentümer benannt worden war und der offenbar auch tatsächlich für den Erblasser vor Ort tätig werden sollte, zu kontaktieren, allerdings (nur) dessen Ehefrau erreicht. Herr N1. ist von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite auf S. 4 der erstinstanzlichen Klageschrift ausdrücklich als "Bevollmächtigter des Erblassers" bezeichnet worden. Deshalb ist dessen Untätigbleiben (Unterlassen des erbetenen Rückrufs) dem Verantwortungsbereich der Klägerseite zuzuordnen. Dass die Beklagte nicht nochmals versucht hat, erneut anzurufen, ist insoweit nicht entscheidend. Es hätte zwar im Anschluss an diese erfolglos gebliebenen Ermittlungsversuche möglicherweise nahe gelegen, Erkundigungen nach der Zahlung der Grundbesitzabgaben einzuholen. Hätte die Beklagte sich danach erkundigt, wäre ihr der Erblasser als damaliger Eigentümer auch bekannt geworden. Anhaltspunkte dafür, dass dies wesentlich vor dem 10. Januar 2017 erfolgt wäre oder gar hätte erfolgen müssen, bestehen indes nicht. Da der Erblasser aber am 10. Januar 2017 verstorben ist, wäre nicht erkennbar, dass die Kenntnis vom Zahler der Grundbesitzabgaben hier zu einer – jedenfalls keiner deutlichen – Verkürzung der Ermittlung des Verantwortlichen geführt hätte. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Nachlasspfleger nach eigenen Angaben (erstmals) Ende Januar 2017 das Objekt inspizierte und dabei die Absperrung wahrgenommen hat. Hier hätte es für ihn – auch und gerade in seiner Funktion als Nachlasspfleger – nahegelegen, sich mit der Beklagten konkret – und nicht nur hinsichtlich der Frage, ob die Grundbesitzabgaben bezahlt worden waren – in Verbindung zu setzen.
87Dass aus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht, dass eine weitere Recherche nach dem Eigentümer aufgrund von Arbeitsüberlastung seitens der Beklagten zurückgestellt worden ist, rechtfertigt bei dieser Sachlage nicht, der Beklagten eine weitere Frist von (gut) 4 Wochen zu verwehren, auch wenn eine unzureichende und oberflächliche Sachverhaltsermittlung aus Personalüberlastungsgründen nicht zulässig ist.
88Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 37.
89Schließlich ist insoweit hinsichtlich des Umfangs der zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass für den Eigentümer oder im Fall der Nichtbeitreibbarkeit auch für die Beklagte nicht der Anfall hoher Kosten drohte. Dass es um langwierige Absperrmaßnahmen und damit einhergehende beträchtliche Kosten gehen könnte, wie sie hier bis August 2017 angefallen sein mögen, war seinerzeit nicht absehbar.
90Selbst bei einer Ermittlung der Person des Eigentümers innerhalb des vom Verwaltungsgericht als noch zulässig angesehenen Zeitraums bis zum 9. Januar 2017 hätte sich hier wohl auch keine zügige Zustellung einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zur Absperrung mit gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme an den am 10. Januar 2017 verstorbenen Erblasser anschließen können.
91Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die Zustellung durch Postzustellungsurkunde eine Woche in Anspruch genommen hätte, so dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dem Eigentümer noch eine Ausführungsfrist einzuräumen, die Frist von insgesamt einem Monat zu kurz bemessen sei. Die Möglichkeit, durch die Behörde förmlich zuzustellen (§ 5 LZG NRW), war jedenfalls hier deutlich erschwert, da weder der Erblasser noch der Nachlasspfleger in X. (sondern beide in K. ) lebten.
92Im Übrigen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erfüllung der Pflicht, die Herrn G. Q. T1. bzw. seinen Erben mit einer Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2017 aufgegeben worden wäre, selbst wohl etwa 1 Monat gedauert hätte und für diese Zeit die Gehwegsicherung notwendig geblieben wäre. Dies lässt sich ohne Weiteres daraus schließen, dass es vom 18. Juli 2017 – an diesem Tage erhielt der Nachlasspfleger durch die Beklagte telefonisch Kenntnis davon, dass die Absperrung wegen der von der Fassade des Hauses W. Straße 39 herabfallenden losen Teile erfolgt war – bis zum 18. August 2017 gedauert hat, bis er nach Beauftragung eines Stuckateurmeisters eine Bescheinigung über den unbedenklichen Zustand der Fassade vorlegen konnte und die Gehwegsicherung abgebaut wurde.
93Handelte die Beklagte damit innerhalb ihrer Befugnisse und bestand die daraus resultierende Berechtigung, die Erstattung der aus der Beauftragung der Fa. U. entstandenen Kosten für die erforderliche Absperrmaßnahme von dem damaligen bauordnungspflichtigen Grundstückseigentümer bzw. seinen Rechtsnachfolgern zu fordern, aus den genannten Gründen auch in der Zeit bis zum 9. Februar 2017 fort, war der angefochtene Bescheid vom 17. November 2017 auch in dem hier noch streitigen Umfang dem Grunde nach rechtmäßig.
942. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des Zustandsstörers Pflichtige i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG.
953. Es besteht auch keine Veranlassung, die Kostenhaftung des Zustandsstörers hier zu beschränken,
96vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, juris Rn. 19 ff., sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris Rn. 54 ff.,
97da das Risiko, das sich in Konstellationen der vorliegenden Art verwirklicht, der Sphäre des Grundstückseigentümers zuzuordnen ist.
984. Die Höhe der geltend gemachten Kosten wird von der Klägerseite nicht angegriffen. Mängel sind insoweit auch sonst nicht erkennbar.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
101Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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